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und im folgenden Jahre in's Deutsche übersetzte schwedische

Im Dokument Juristische Studien. (Seite 62-68)

Kirchenordnung, Sie wurde auf Königlichen Befehl vom Generalgouverneuren H a s t f e r i m Jahre 1690 auf einem Land-tage zu Dorvat der livländischen Ritterschaft „zur punktuellen Beobachtung" mitgetheilt. I n Folge der vom Oberconsistorium erhobenen Bedenken erhielt Livland im Jahre 1691 einige Modifikationen zugestanden (Buddenbrock S, 1631 fg,), die jedoch fchon 1694 wieder aufgehoben wurden. Die schwedische Kirchenordnung (Schw, K. O,) handelt im Cav. XIX vom Predigt-amte und darin im § ? bis 1? von der Besetzung erledigter Pfarren. Sie erwähnt des freien Collationsrechts des Bischofs, beziehungsweise des ConsistoriumZ gar nicht. Sie kennt nur Pa-tronatspfarren und unterscheidet, je nach der Art ihrer Besetzung drei Kategorien von Pfarren, nämlich solche, deren Besetzung in der Hand der Gemeinde liegt, ferner solche, die von der Krone und endlich solche, die von einer oder mehreren Privat-personen besetzt werden. Dem entsprechend bezeichnet der Sprach-gebrauch die Pfarren als Gemeindepfarren, Regal-, Krons- oder publike Pfarren und Patronatsvfarren im engeren Sinne.

Was zunächst die G e m e i n d e p f a r r e n betrifft, so steht das Wahlrecht nicht etwa jedem einzelnen Gemeindegliede zu, sondern die Gemeinde übt dasselbe durch ihre gesetzliche Vertretung aus und zwar in den Städten durch den Rath und die Bürgerschaft und auf dem Lande durch die einge-pfarrten Gutsbesitzer (Schw. K, O. § 15 und 16). Solche Ge°

meindepfarren bestehen vorzugsweise in den Städten, während sie auf dem Lande schon zur Zeit der schwedischen Herrschaft nur selten vorkommen und durch die spätere Begünstigung der Kronspatronllte gänzlich verdrängt sein mögen. Die Schw.

K. O. erwähnt als Mittel ein Gemeindepatronat zu erwerben allein ein Privileg ( § 1 1 und 16). Neben dieser Erwerbsart kann aber die Gemeinde das Patronatrecht an ihrer Pfarre auf dieselbe Weise erlangen, wie der Einzelne (§ 12) und

dieses ist der regelmäßige Modus des Erwerbes in den Städten. — Zur Ausübung ihres Präsentationsrechts ist der Gemeinde nach der Schw. K, O. bei Erledigung der Pfarren eine Frist von 6 Monaten gesetzt. Weiter bestimmt die Schw.

K. O. noch (§ 11), daß bei Ausübung eines Gemeindepatro-nats der Bischof nicht übergangen werden dürfe und vindicirt diefem demzufolge das Recht (§ 7): den Probst zum Beisein bei der Wahl abzudelegiren, ferner anstatt eines unwürdigen Candidaten einen würdigen zu ernennen und endlich einer Gemeinde, welche die für die Präsentation vorgeschriebene Frist versäumt hat. einen oder zwei Candidaten vorzuschlagen, unter denen sie sodann die Wahl hat. Nach dem Zeugnisse Hupels (über das lief- und ehstländische Kirchenpatronat, in den nord. Miscellaneen Stück 2 S. 101) haben jedoch diese Bestimmungen in Livland keine Anwendung gefunden.

Wichtiger als die Gemeindepfarren, weil grüßer an Zahl, sind die K r o n s p f a r r e n . Hupel fagt, in Livland seien sehr viele, in Oesel alle Pfarren regal. I n Wirklichkeit hat ihre Zahl fehr gewechfelt. Die Schw. K. O. zählt zu denselben (ß 10) diejenigen, welche von Alters her regal gewesen sind, oder später für regal erklärt worden oder in Zukunft dafür erklärt werden könnten. Der Modus der Besetzung solcher Pfarren hat sich im Lause der Zeit mehrfach geändert. Das Priefterprivilegium von 1675 hat in den Art. 16 und 18 bestimmt, daß bei Erledigung einer Regalpfarre „der Bischof mit der Gemeinde" dem Könige anzeigen solle, welche Person er, der Bischof, der Gemeinde zur freien Wahl vorzustellen gedenke und auch, wenn der König einen anderen Candidaten zu präsentiren hätte, so solle vom König „nachgehends mit des Bischofs und der Gemeine Consens" in Bezug auf denselben verfahren werden und überhaupt sei die Disposition über die Regalpfarren „mit Vorbewußt des Consistorii und mit der Gemeine freiwilligen Wahl, Consens und gutem Vergnügen"

zu bewerkstelligen. Die Schw. K, O. (Cap. XIX § 10) übertrug das Recht und die Pflicht bei Erledigung einer Regalvfarre einen geeigneten Candidaten vorzuschlagen dem Bischof, ge-stattete aber außerdem der Gemeinde „einen oder andern in Unterthänigkeit zu begehren, welchen sie vermeinet dazu bequem zu sein und welcher verdienet bei Uns in, gnädigste Conside-ration zu kommen". Der König behielt sich dagegen das Recht vor aus den vom Bischof und der Gemeinde vorge-schlagenen Cllndidaten einen auszuwählen oder „sonst jemand zu wählen, den wir selbst kennen und für gewiß sind, daß er Unserer gnädigen Beförderung werth sei". Die Königliche Verordnung vom 20. December 1694 § 15 endlich bestimmte:

„wenn einige Regalpfarre ledig wird, hat der Superintendent mit dem ganzen Consistorio solches nicht allein I h r o Königl.

Majestät immeäiats sondern auch dem General-Gouverneuren zu erkennen zu geben, weilen er die Ordre hat bei I , K. M.

mit seiner Erinnerung einzukommen . . . und danebst den vorzuschlagen, welchen er zur Succession tüchtig zu sein be-findet". Obgleich die Kirchenordnung und die Verordnung v. 20. December 1694, welche letztere übrigens nur das behufs der Bestätigung zu beobachtende Verfahren betrifft, nicht mehr in so ausgedehntem Maaße der Gemeinde bei der Besetzung der Regalpfarren eine Betheiligung zuspricht, wie die älteren Verordnungen, so ist es doch thatsächlich bei dem früheren Modus der Wahl geblieben. Die Gemeinde wählte einen aus der ihr vom Consistorium vorgeschlagenen Candi-daten, der vom General-Gouverneur an Stelle des Königs bestätigt wurde. — Das Bestätigungsrecht des Königs hatte ursprünglich seinen Grund in dem, dem Könige als Besitzer von Krongütern zustehenden Patronatrecht, wie schon daraus hervorgeht, daß die Schw. K. O. G 16) dem Könige das M»

Mronütu8 derjenigen Güter reseruirt, welche an private Per-sonen verschenkt oder sonst wie vergeben worden sind.

Außer-dem weist aber die Schw, K, O. <H 10) Außer-dem Könige noch das Patronatrecht hinsichtlich solcher Pfarre zu, die „durch könig-liche Briefe und Verordnungen für regal erklärt worden oder auch hinführo aus gewissen Ursachen dazu könnten erklärt werden." Hieraus geht hervor, daß damals in Schweden schon die Anschauung Eingang gefunden hatte, welche ein landes-herrliches Patronatrecht aus der dem Könige zustehenden Landeshoheit ableitete. Es war nur eine Consequenz dieser Anschauung dem Könige die Patronatrechte über alle Pfarren zu vindiciren, soweit sie nicht bereits von anderen erworben waren. Diese Consequenz wurde in der That alsbald gezogen, denn wie aus einer Verordnung des Generalgouverneuren H a s t f e r vom 15, September 1693 ersichtlich, erklärte der König einfach alle Pfarren in Livland für regal und überließ es dem Einzelnen innerhalb sechs Monaten sein etwaiges Patronat-recht durch einen „vollkommenen Beweis" darzuthun, widrigen-falls er desselben verlustig gehen sollte, Die bisherigen Be-sitzer des ^U3 Mronatuz wurden ihres Besitzes beraubt und in die schwierige Lage versetzt gegen den neuen faktischen Be-sitzer ihr besseres Recht zu erweisen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß damals sowohl in Folge dieser Maßregel als in Folge der Reduktion viele Patronats- und Gemeindepfarren dem Könige zugefallen sind. I n der speciell für Livland erlassenen Verordnung vom 20, December 1694 heißt es im § 14 aus-drücklich, daß nunmehr „die Kirchen im Lande fast alle regal geworden".

Der P r i v a t p e r s o n e n zustehende Patronat, gewöhnlich -schlechthin Patronat genannt, verleiht in dem M8 pla68tzntNnäi das Recht bei Pfarrvacanzen den neuen Pfarrer, wie die Schw. K. O. sich ausdrückt, „zu ersehen, zu wählen und zu be-rufen". (8 12 und 13.) Der Bischof ist verpflichtet den präfentirten Kandidaten zu bestätigen, falls er nicht Einwendungen gegen feine Lehre oder feinen Wandel

erheben kann. Versagt der Bischof die Bestätigung aus ge-setzlichen Gründen, so hat er den Patron aufzufordern einen anderen zu berufen (§ 13). Neben dem Patron und im Unterschiede von ihm kommen in Livland häufig Compatrone vor. Da es aber an einer gesetzlichen Regelung ihrer gegen-seitigen Rechte fehlt, so muß die Gleichberechtigung des Com-patronats mit dem Patronat sowohl auf Grund des canoni-schen Rechts als der Schw, K. O. angenommen worden. Nach der letzteren üben Comvatrone das PräsentationZrecht gemein-schaftlich aus, wobei Stimmenmehrheit entscheiden, im Falle der Stimmengleichheit aber der Bischof den Ausschlag geben soll (8 14). Abgesehen von dieser Mitberechtigung des Com-patronlltes betheiligten sich auch die übrigen Eingepfarrten häufig an der Pfarrbesetzung. Denn, wenngleich die Schw, K, O.

den Consens der Gemeinde bei Patronatspfarren mit Still-schweigen übergeht, so wird er doch so sehr durch das Princip der Reformation gefordert, daß die in dieser Beziehung in Livland in früherer Zeit namentlich auf Grund der Königlichen Resolution vom31.October 1662 ausgebildete Observanz meist er-halten blieb. Die Bestimmungen der schwedischen Kirchenordnung über das Patronatrecht im Allgemeinen, dessen nur bei Gelegen-heit der Besetzung vocanter Pfarren Erwähnung geschieht, sind äußerst lückenhaft. Was zunächst die Rechte des Patrons betrifft, so steht ihm, außer dem bereits erörterten Präsen-tationsrechte, noch die Befugniß zu zu fordern, daß gegen fein Wissen und seinen Rath keine Reparaturen und Ver-besserungen an den Kirchengebäuden vorgenommen werden sollen (§ 13), woraus die Praxis ein Aufsichtsrecht über die Verwaltung des Kirchenvermögens abgeleitet hat (Hupel I. e.

S. 37). Als Ehrenrecht wird dem Patron der Anspruch auf einen besonderen Kirchenstuhl gewährt (Schw, K. O. § 13).

Die P f l i c h t e n des Patrons bestehen in der ihm ob-liegenden Anzeige an den Bischof bei Amtsmißbrauch von

Seiten des Predigers, sowie in der Verpflichtung zur Ver-theidigung der Kirche und Gemeinde im Falle unrechtmäßiger Eingriffe in ihre Rechte (§ 13), Zur Erhaltung der Kirche ist der Patron gesetzlich nicht verpflichtet (über die Baulast vgl. Königl. Verordnung v. 20. December 1694 § 14 und die Gouvernements - Placate vom 27. April 1689 und vom 9. December 1697), doch kann er sich insofern dazu veranlaßt sehen, als er im Falle des Versalles der Kirche seines Patronat-rechts zu Gunsten des Wiederaufbauers verlustig geht.

Der Erwerb des Patronates erfolgt nach der Schw. K. O.

<H 12) durch Anweisung von Grund und Boden zum Aufbau einer Kirche, ferner durch Erbauung, wesentliche Erweiterung und Wiederaufbau einer verfallenen Kirche und endlich durch Hingabe von Land zum Pfarrhofe uud zu den Pastorats-ländereien, also durch die canonischen Erwerbsarten der Fundlltion, Construction und Dotation. Dabei wird aus-drücklich hervorgehoben, daß die bloße Darbringung von Gewändern, Altartaseln nnd Taufsteinen, die Erneuerung des Kirchendllches, die Uebertünchung der Kirche :c., nicht geeignet sind den Patronat zu begründen. Der unvordenkliche Besitz, welcher den Beweis der Fundation ersetzt, wird zwar nicht als ursprüngliche Erwerbsart ausdrücklich erwähnt, ist aber von der Praxis in Uebereinstimmung mit dem canonischen Rechte stets als solche anerkannt worden (Hupel 1. e. S. 82).

Von den derivativen Erwerbsarten werden nur die Erbfolge und die Regalerklarung einer Pfarre genannt (Schw. K. O.

Cllp. 19 § 10 und 12). Es hat jedoch die Praxis die anderen im canonischen Rechte gestatteten Erwerbsarten deshalb nicht als ausgeschlossen angesehen.

Ueber den V e r l u s t des Patronats schweigt die Schw. K. O. gänzlich und müssen daher die Gründe, aus denen ein solcher eintritt, aus dem canonischen Rechte er-gänzt werden.

Ueber den New eis des Patronates ist in der Schw. K, O.

ebenfalls nichts gesagt. Die Praxis aber hat als Beweismittel gelten lassen (Hupel 1. o. S, 94): Kirchenvisitationsprotokolle, Stiftungsurkunden, Urkunden über abgeschlossene Verträge und in Ermangelung solcher den Nachweis der unvordenklichen Verjährung.

Z e i t d e r U n t e r w e r f u n g A i v l a n d s u n t e r die

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