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Das Wiek-Oeselsche Lehnrecht, unter dem Titel:

Im Dokument Juristische Studien. (Seite 133-139)

Dergestalt combinirte Rechtsbücher sind:

1. Das Wiek-Oeselsche Lehnrecht, unter dem Titel:

„Dies seindt die Lehenrechte, beyde deutsch und undeutfch, in der Wieck und im Sticht von Oesell". Dasselbe besteht aus 5 Büchern, in denen 3 verschiedene Rechtsbücher im weslichen unverändert an einander gereiht sind, und zwar ent-hält das 1.—3. Buch die Bearbeitung des Sachsenspiegels für Livland (es. § 14, 1), das 4, Buch, auf welches sich in der Ueberschrift der Ausdruck undeutsch bezieht, ein für Oesel bestimmtes Vauerrecht und das 5. Buch das älteste livl.

Ritterrecht (§ 13, 2). M e bisher bekannten, höchst mangel-haften Texte liefern nur eine hochdeutsche Uebersetzung, welche

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überdies von den gröbsten Mißverständnissen strotzt, Abdruck bei Ewers, des Herzogthums Ehsten Ritter- und Landrechte, 2. Das mittlere livländische Ritterrecht, Der älteste bekannte Text dieses Rechtsbuches ist derjenige, welcher unter dem T i t e l : „T>e gemenen stichtischm rechte im sticht van Riga, geheten dat Ridderrecht" im Jahre 153? i n niederdeutscher Sprache im Druck erschienen ist. Weder Herausgeber, noch Drucker haben sich genannt und ebensowenig ist der Druckort angegeben. Dieses für das Erzstift Riga bestimmte, aus 249 Capiteln bestehende sog, mittlere Ritterrecht verschmilzt das älteste l i v l . Ritterrecht dergestalt mit dem livl. Rechts-spiegel, daß einer Reihe von Sätzen aus dem ersteren eine Reihe von Sätzen aus dem letzteren folgt. M i t t e n hierin ist das sog. Stück vom Mustheil (Cap. 28—32) eingeschaltet, welches als Anhang verschiedener deutscher Rechtsbücher vor-kommt und Institute behandelt, die i n Livland entweder nie praktisch gewesen sind oder anderweitig geregelt waren, wie das Heergewette, der Mustheil, die Gerade und die Leibzucht der Wittwe. S o ist es gekommen, daß, nachdem die Be-stimmungen des ältesten Ritterrechts (Art. 22) über das Heer-gewette und dessen Bestandtheile i n das Cap, 21 des mittleren Ritterrechts übergegangen, dennoch i n dem Cap, 28 auch die davon ganz abweichenden Nestimmungen aus dem Stück vom Mustheil Aufnahme gefunden haben. Die Gedankenlosigkeit und Ungeschicktheit des Comuilators offenbart sich auch in der Vertheilung des Stoffes i n Capitel, indem einestheils einzelne zusammenhangende Sätze auseinander gerissen und i n verschiedene Capitel vertheilt, anderentheils einzelne nicht zusammengehörige Sätze i n einem Capitel vereinigt sind. — I n einem Anhange zu Grefenthals Chronik i n der königlichen Bibliothek zu Dresden findet sich eine Abschrift des mittleren Ritterrechts, welche von der Druckausgabe von 1537 unab-hängig zu sein scheint, hauptsächlich, weil sie ein Paar Lücken

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der letztern ergänzt, was sich nur aus der Benutzung eines anderen vollständigeren Textes erklären läßt. Der Dresdener Text, welcher mit vielen hochdeutschen Anklängen untermischt ist, führt den Titel: „Das gemeine Recht des Erzstifts Riga".

3, Das umgearbeitete oder systematische livl. Ritterrecht.

Es ist ein höchst mangelhafter Versuch, die durch einander geworfenen Sätze des mittl. R. R. in eine Art von Ordnung oder System zu bringen. Zu diesem Zwecke ist das Ganze in drei Bücher eingetheilt. Daß der Umarbeitung das m.

R. R. zu Grunde gelegen hat, geht aus der Aufnahme des Stückes vom Mustheil in dasselbe hervor. I n einem Allegat in Padn'z formulare proouratorum (§ 18) wird es das stiftische landläufige Recht genannt. Dennoch erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß diefes Rechtsbuch außer in den Stiftern Liulands auch in den Ordenslanden Eingang ge-funden habe. Auf einen solchen allgemeinen Gebrauch weist der Umstand hin, daß in demselben mit Ausnahme weniger Stellen nicht vom Bischof, sondern vom Herrn oder Landes-herr« die Rede ist, sowie daß dieses Rechtsbuch in späteren Rechtsquellen, z. B. in den Ritterrechten des Moritz Brandts, häufig erwähnt und das livl. L a n d recht genannt wird.

Dies wird auch in der Vorrede behauptet, die aber jüngeren Ursprungs ist und daher für die Geschichte des Rechtsbuches keinen erheblichen Ausschluß giebt. Dasselbe ist nur in hoch-deutscher Sprache vorhanden und bisher nicht im Druck erschienen.

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Das Alter der livl. Ritterrechte.

1- Das im Jahre 1315 aufgezeichnete Waldemar-Erichfche Recht gilt allgemein als das älteste aller Rechtsbücher, theils weil bei seinem offiziösen Ursprung nicht anzunehmen

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ist, daß man sich mit der Abschrift eines für ein anderes Gebiet geltenden Rechtsbuchs begnügt haben werde, theils weil es das kürzeste und zugleich das am meisten systematisch geordnete Rechtsbuch ist, so daß die in den übrigen Rechts-büchern enthaltenen Ergänzungen als spätere Zusätze erscheinen, die ohne Rücksicht auf den systematischen Zusammenhang in ungeschickter Weise eingeschoben sind.

2, Ist es nun bei der größtenteils wörtlichen Ueber-einstimmung der livl, Rechtsbücher mit dem W, G. Recht nicht zu bezweifeln, daß die ersteren erst nach dem Jahre 1315 schriftlich redigirt sein können, so bietet dagegen die Beant-wortung der Frage, wie lange nachher ihre Aufzeichnung er-folgt fei, mancherlei Schwierigkeiten, Zunächst steht so viel fest, daß das älteste lwl, Ritterrecht, sowie der livl. Rechts-spiegel älter sein müssen als das mittlere und umgearbeitete Ritterrecht, da letztere aus einer Verschmelzung der ersteren hervorgegangen sind. Für das mittlere und umgearbeitete R. R. ist aber eine äußerste Grenzbestimmung ihres Alters dadurch gegeben, daß das mittlere R. R. 153? im Druck erschien und daß das umgearbeitete R, R. in dem von Fabri 1533 verfaßten toimulai-s praouratoruin (M § 18) citirt wird,

3. Es läßt sich jedoch aus dem Inhalte der livl. Rechts-bücher nachweisen, daß sie schon geraume Zeit früher und zwar ini XIV., spätestens zu Anfang des XV. Jahrh, ver-faßt sein müssen. Denn sie kennen nur das alte strenge Mannlehn, welches blos vom Vater auf den Sohn vererbte, der Proceß beruht noch ganz auf Grundsätzen des altdeutschen Rechts und das höchste Gericht besteht noch aus der Ver-sammlung der Vasallen unter dem Vorsitz des Bischofs (m.

R. R. Cap. 128). I n allen diesen Beziehungen traten aber um die Mitte des XV. Jahrh, wesentliche Veränderungen ein.

Die Erbfolge wurde auch in Livland, wie solches schon früher

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i n Harnen und Wierland geschehen war, durch Gnadenrechte auf beide Geschlechter und die Seitenverwandten ausgedehnt, der Proceß wurde durch den Eindrang römisch - canonischer Grundsätze in mehrfacher Beziehung umgestaltet und als höch-stes Gericht wurden die Stiftsräthe eingesetzt. Völlig unbekannt sind den Rechtsbüchern die seit der- M i t t e des XV, I h , zu Stande gekommenen Einigungen über verstrichene B a u e r n ' ) , der Landtag als Obertribunal Altlivlands u, s, w. Es läßt sich aber nicht voraussetzen, daß die livl, Rechtsbücher ein bereits antiquirtes Recht dargestellt haben. Sie müssen daher vor der M i t t e des XV. I h . entstanden sein,

4. Einzelne Umstände weisen darauf hin, daß fveciell die beiden jüngsten Rechtsbücher vor dem Jahre 1422 verfaßt fein muffen. I n dem Dresdener Text des m, R. R, findet sich nämlich bei den Cap, 48 uud 49 bemerkt, daß die Wedde, von der daselbst die Rede ist, von dem Bischof Habundi (1418—1424) abgeschafft worden. Das Rechtsbuch muß da-her mindestens vor dem Jahre 1424 existirt haben. Dasselbe gilt auch vom umgearbeiteten R. R,, da in demselben eben-falls der Wedde Erwähnung geschieht. Sodann ist in neuester Zeit eine vom erzstiftischen Rathe ausgefertigte Urkunde auf-gefunden worden, in welcher eine freilich in allen liul, Ritter-rechten vorkommende Stelle mit den Worten citirt w i r d :

„item befinden wy ock i n den gefetten, de de zelige here Ha-bündi gemakt hefft to Lemzel, do men schreff duzenth veerhundert im twee unde twintigesten". D a die Urkunde aus dem Erzstift herrührt, so kann nur das mittlere oder das umgearbeitete R. R, gemeint fein und zwar wahrscheinlich das letztere, weil nach einer officiellen Bestätigung etwa des Mittlern Ritterrechts kein Bedürfniß für ein neues, von dem

1) Bunge, Gesch, des Gerichtswesens § 53.

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vorigen inhaltlich kaum verschiedenes mehr vorgelegen hätte.

Das umgearbeitete R, R, ist aber das jüngere von beiden.

Die Bezeichnung des R, R, als Gesetz, das der Bischof ge-macht habe, muß, da die Ritterrechte alle den Charakter von Rechtsbüchern haben, bei der unpräcisen Ausdrucksweise des Mittelalters offenbar auf die bloße Anerkennung oder Bestä-tigung eines bereits vorhandenen Rechtsbuchs bezogen werden.

Hiernach ist anzunehmen, daß das jüngste der Rechtsbücher, nämlich das umgearbeitete, bereits vor dem Jahre 1422 an-gefertigt ist,

s 1?,

Die Artikel vom Lehnssut und Lehnrccht.

Abdruck: Bunge, Alt-Livlands Rechtsbücher,

Während die bisher aufgezählten Rechtsbücher in Liv-land selbst entstanden sind und das heimische Recht darstellen, sind die Artikel vom Lehngut und Lehnrecht eine, vorzugs-weise aus dem longobardischen Lehnrecht geschöpfte, aus der Fremde eingeführte Arbeit, Sie findet sich nämlich in einer für Preußen veranstalteten Bearbeitung des Magdeburgischen Rechts vom Jahre 1444. Aus dem Umstände, daß das Rechtsbuch i n das estländische rothe Buch aufgenommen wor-den, hat man geschlossen, daß es Anwendung hier im Lande gefunden. Dieselbe kann aber — wenn überhaupt — erst seit der M i t t e des X V . Jahrh, stattgehabt haben und muß eine nur subsidiäre gewesen sein, weil i n dem Rechtsbuch Sätze vorkommen, die mit den übrigen Quellen des livl.

Lehnrechts i n Widerspruch stehen.

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Das fasmulgs« psoeu^torum des Dionysius F a b r i . Abdruck: Bunge, Alt-Livlandz Rcchtsbücher.

1. Das kormulare vroeuratoruni des Dionysius Fabri ist eine Anleitung zum gerichtlichen Verfahren für die

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teien sowohl als für das Gericht und bildet daher, ähnlich

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