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Geschlechter und daß sich nunmehr ein Gegensatz zwischen,

Im Dokument Juristische Studien. (Seite 39-49)

dem in die Matrikel verzeichneten Adel, der für sich allein das Indigenat in Anspruch nahm und dem in die Matrikel nicht aufgenommene Adel, der zu einem nicht indigenen

um-gewandelt wurde, bildete. Indem sodann der indigene Adel alle, dem Adel überhaupt bis dahin zustehenden politischen Rechte für sich in Anspruch nahm, und der nicht indigene Adel den bürgerlichen Landsassen gleichgestellt wurde, trat die eigenthümliche Erscheinung hervor, daß eine Anzahl adeliger Familien, die sich nur durch eigene Wahl ergänzen konnten, in ihren besitzlichen Gliedern als die allein Berechtigten in Beziehung auf die politische Vertretung des Landes er-scheinen. Diese Corporation ist es, die sich seitdem die Be-zeichnung „die livländische Ritterschaft" oder „das Corps der Ritterschaft" beilegt. Die Ritter- und Landschaft, welche bis dahin die Geschicke Livlands in wechseluollen und schwierigen Zeiten geleitet, war zu Grabe getragen. An ihre Stelle trat der immatriculirte Adel, der nunmehr darauf bedacht war seine Rechte möglichst zu erweitern und dagegen die Rechte der nicht immatriculirten Rittergutsbesitzer zu beschränken.

Gleich zu dem folgenden, im Jahre 1764 stattgehabten Land-tage wurden in der Publication behufs Zusammenberufung desselben nur noch die zum Corps der Ritterschaft gehörigen Rittergutsbesitzer zum Erscheinen eingeladen, hinsichtlich der nicht immlltriculirten Besitzer aber die Bemerkung hinzugefügt, daß es ihnen freigelassen werde, ob sie dem Landtage bei-wohnen wollen oder nicht, jedoch unter der Bedingung, daß sie sich den Landtagsschlüssen in Allem zu conformiren haben.

Diese Art der Convocation, die von der früher herrschenden Anschauung ganz absieht, daß die bürgerlichen Landfassen gleich den adeligen auf dem Landtage erscheinen sollen, um eine Pflicht dem Lande gegenüber zu erfüllen, hat sich bis auf den heutigen Tag erhalten.

Hand in Hand mit den Matrikelarbeiten gingen erneute Anstrengungen der Ritterschaft zur Durchführung ihrer An-sprüche auf den ausschließlichen Güterbesitz. Das livl, Land-rathscollegium wandte sich im Jahre 1741 mit einer hierauf

abzielenden Supplik an den Senat, wogegen der rigasche Rath die Vertheidigung der Rechte der Bürger übernahm.

Der Senat übertrug die Untersuchung der beiderseitigen Pri-vilegien dem Reichsjustizcollegium, wodurch die Entscheidung der Sache in unabsehbare Ferne gerückt war.

Inzwischen traten Ereignisse ein, welche die bis dahin wenigstens äußerlich noch verbundene Ritter- und Landschaft in zwei getrennte Heerlager spaltete. I n dem von der Kaiserin C a t h a r i n a I I . am 14, December 1766 erlassenen, für Livlllnd am 6. Februar 176? publicirten Manifest wegen Iusammenberufung der sog. großen Gesetzescommission nach Moskau war unter Anderem verordnet, daß jeder besitzliche Edelmann sich an der Wahl der Devutirten betheiligen dürfe und daß der behufs der Wahl zu versammelnde Adel einen Marschall für die Dauer von 2 Jahren zu wählen habe, dem die Leitung der Wahlverhandlung obliege. I n Folge desfen convocirte der General-Gouverneur B r o w n e bereits am 22, Januar 1767 die Ritter- und Landschaft behufs Vollziehung der Wahl. Um die anbefohlenen Wahlen vorzunehmen con-stituirte sich die Ritterschaft im Jahre 176? als besondere Adelsconvocation, nachdem sie sich vom General-Gouverneur B r o w n e die Zusicherung hatte geben lassen, daß dieser Vor-gang der Landesverfassung in keiner Weise präjudicirlich sein solle. Auf der Versammlung verweigerte jedoch der imma-triculirte Adel den nichtimmaimma-triculirten Rittergutsbesitzern die Theilnahme an der Wahl, Die Sache gelangte zur Aller-höchsten Entscheidung, in Folge deren „diejenigen adeligen Possessores, welche auf der letzten Versammlung der Ritter-schaft bei dem Wahlgeschäft nicht concurirt hatten, weil sie nicht zur livländischen Matrikel gehörten" vom Gen,-Gouv, B r o w n e am 22. Juni 176? zu einer besonderen Versammlung behufs Wahl eines Marschalls oder Hauptes, wie er nunmehr genannt wird, so wie eines Deputaten zur Gesetzescommission

zusammennerufen wurden. Aber schon am 10, August 176?

erging ebenfalls in Folge eines Allerhöchsten Befehls eine zweite Publication, in welcher nicht mehr bloß die adligen Rittergutsbesitzer, sondern überhaupt alle mit Erbgütern an-gesessenen Possessores, welche nicht zum Corps der Ritterschaft gehören, zur Wahlversammlung eingeladen wurden. Seitdem wurden meist alle 2 Jahre Termine zur Wahl der Marschälle oder Häupter anberaumt und zwar waren die Publicationen entweder an die Ritter- und Landschaft behufs Wahl der Marschälle „beider Distrikte" oder besonders an die zum Corps der Ritterschaft und die nicht zu demselben gehörigen Possessores gerichtet. Die letzteren constituirten sich nunmehr gegenüber der durch die Matrikel abgeschlossenen livl. Ritterschaft als besondere Corporation, welche seit dem Jahre 1774 in der behufs ihrer Zusammenberufung erlassenen Publicationen Landschaft genannt wird. Seitdem hat sich der Sprachgebrauch ausgebildet, nach welchem die nicht immatriculirten Ritter-gutsbesitzer, gleichviel ob sie zum Adel oder zum Bürgerstande gehören, als Landsassen und ihre Gemeinschaft als Landschaft bezeichnet wird. Wenn nun gleich die Landschaft auf diese Weise die Möglichkeit gewonnen hatte ihre Interessen gegen-über der Ritterschaft selbstständig zu vertreten, so ist doch nicht zu übersehen, daß die Vertheilung der Landesvertretung an zwei feindlich sich gegenüberstehende Organe unabsehbare Con-flikte zum Schaden des Landes hätte zur Folge haben müssen, wenn nicht von beiden Seiten das Bestreben obgewaltet hatte bei Zeiten einen Ausgleich herbeizuführen. Der Schwerpunkt der Streitigkeiten zwischen der Ritterschaft und der Landschaft bildete das vom immatriculirten Adel beim Verkauf von Landgütern an Personen, die nicht zur Matrikel gehörten, beanspruchte Näherrecht. Denn das Güterbesitzrecht konnte der Landschaft, nachdem dieselbe als Bestandtheil der livl, Landgutsbesitzer anerkannt war, nicht mehr streitig gemacht

werden. Das vom livländischen immatriculirten Adel bean-spruchte, an keine Frist gebundene Näherrecht aber gab zu vielfachen Processen Veranlassung und stellte alle Sicherheit des Besitzes in Frage. Die Unerträglichkeit dieses Zustandes führte zu einem Compromiß, Wahrscheinlich stand im Zu-sammenhange damit die im Jahre 1772 erfolgte Convocation der Landschaft behufs Beschlußfassung über „verschiedene, sie angehende Umstände und Angelegenheiten". Beide Theile stellten ihre Beweise dem Gen.-Gouv, B r o w n e zur Beprüfung und Entscheidung vor. I n Ausführung eines Ukases aus dem dirigirenden Senate vom 26. Juni 1773 gab Graf B r o w n e am 5. März 1774 eine comvromissarische Entschei-dung, welche den zwischen der Ritterschaft und der Landschaft ob-schwebenden Differenzen ein Ende machte. Der erste Punkt der Entscheidung betraf das Näherrecht, hinsichtlich dessen die Landschaft verlangt hatte, daß die Ritterschaft auf dasselbe verzichten möge. Die Entscheidung des Gen.-Gouv. lautete:

Da sich G. E. Ritterschaft in diesem Hauptartikel, welcher zu der bisherigen Spaltung Gelegenheit gegeben, dahin erklärt hat> daß sie bei erfolgender Vereinigung nnd Aufhebung aller bisherigen Trennung das prätendirte Reluitionsrecht so ein-schränken wollen, daß nicht nur alle bisherigen Possessores, die nicht zum Corps der Ritterschaft gehören, gesichert werden, sondern auch für's künftige das Näherrecht des Adels zu den Gütern nur während der legalen Proclamationsfrist von einem Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen dem Adel vorbehalten bleiben solle, so hat E. Landschaft bei dieser billigen Declaration um so mehr rechtlich zu aquiesciren, als E. E. Ritterschaft in dieser Sache zwei Privilegien für sich allegiret". (Diese Pri-vilegien waren vermuthlich der Punkt 19 der Capitulation von 1710 und die Resolution der Kaiserin C a t h a r i n a l . vom 24. Sept. 1725. vgl. Hupel, Neue nord. Mise. St.5u.6 S.319).

Der zweite Punkt betraf das Steuerbewilligungsrecht und

fand der Gen.-Gouverneur es billig, daß die zum Corps der Ritterschaft nicht gehörigen Possesfores zu den Landtagen convocirt werden und bei allen Bewilligungen Sitz und Stimme haben. Der dritte Punkt betraf die, wie es scheint, unrechtfertige Forderung der Landschaft wegen Zahlung der für ihren Deputirten contrahirten unverhältnißmäßig hohen Schuld, von welcher jedoch nur ein Theil sx aeyua st bona auf die Ritterschaft übertragen wurde. I n dem vierten Punkte der Entscheidung wurde die Landschaft mit ihrer höchst ungeschickten (taktlosen) Forderung, wegen Aufnahme ihres derzeitigen Hauptes und ihres Deputirten in die Matrikel an die Ritterschaft verwiesen, „weil diese Forderung lediglich ihr

?6l8on2is berühre und mit denen Gerechtsamen der Landschaft auf keine Weise confundirt werden könne".

Nachdem durch diese Entscheidung die Streitigkeiten zwischen der Ritterschaft und der Landschaft ausgeglichen waren, erfolgte auf Grund derselben die Wiedervereinigung der Ritter- und Landschaft. Zwar wurde die letztere noch weiterhin und zwar zuletzt mittelst Publication vom 7. Nov.

1784 zur vorschristmäßigen Wahl des Marschalls oder Hauptes zusammenberufen, bis die Einführung der Statthalterschaftsver-fasfung (Adelsordnung) diesen Convocationen ein Ende machte.

Zur Zeit der Statthalterschaftsverfassung tauchte die leidige Güterbesttzfrage wiederum auf, die nunmehr die Rich-tung nahm, den Bürgerstand vom Güterbesitz gänzlich auszu-schließen. Der Senat brachte durch Mas vom 16. März 1789 in einem einzelnen zu feiner Entscheidung gelangten Falle die Vorschrift des Reichsrechts auf Livland zur Anwendung, nach welcher es Nichtadeligen verboten war, Leibeigene zu besitzen.

Das Hofgericht nahm diesen Mas als ein Gesetz zur Richt-schnur und verweigerte seitdem den Bürgern die Iuschreibung von Landgütern zum Eigenthum. Zwar wurde nach Auf-hebung der Leibeigenschaft in Livland diese Entscheidung durch

Senllts-Ukas vom 3. December 1828 wieder aufgehoben, aber schon am 1. April 1838 erfolgte ein Allerhöchster Befehl, welcher die Zuschreibung adeliger Güter an Nichtadelige in den Ostfee-provinzen bis zur Codification des Provinzialrechts sistirte.

Nach Beseitigung der Statthalterschaftsverfasfung lebte die Adelsmlltrikel, an deren Stelle bis dahin die adeligen Geschlechtsbücher getreten waren, wieder auf. I n geschickter Weise wurde weiteren Konflikten durch zahlreiche Aufnahme der in den Geschlechtsbüchern verzeichneten nicht indigenen Edelleute in die Matrikel vorgebeugt. Eine im Jahre 1802 entworfene und im Jahre 1827 auf Befehl des Senats von der Gouvernementsobrigkeit bestätigte Landtagsordnung nahm die aus der LandtagZordnung erwähnten Bestimmungen im Wesentlichen wieder auf vgl. Tit. I I § 10, Tit. I I I § 18, Tit. V

§ 44, Tit. V I § 63"). Nur die jedenfalls unhöfliche Phrase, daß die Landsassen auch wegbleiben können, findet sich nicht mehr vor. Hinsichtlich der Ertheilung des IndigenatZ werden folgende Bedingungen festgestellt: der Candidat muß seinen Adel und die Besitzlichkeit im Gouvernement nachweisen, von welcher letzteren Bedingung jedoch der Saal dispensiren kann, worauf erst das Ballotement über die Aufnahme in die Mit-briiderschllft stattfindet, nach welcher der Aufgenommene ein-förmliches Indigenatsdiplom erhält. Hieraus geht unzweifelhaft hervor, daß nicht die Aufnahme in die Matrikel, sondern nur die Ertheilung des Indigenats von einem Ballotement ab-hängig gemacht wird. Da nun die Aufnahme in die Matrikel nur von den gesetzlichen Bedingungen des Adels und der Nesitzlichkeit abhängig ist und derjenige, welcher bereits ein-geborener Edelmann ist, einer besonderen Ertheilung des IndigenatZ nicht bedarf, so wäre hieraus zu folgern, daß nur der nicht in Livland eingeborene Edelmann sich dem

Ballote-5) Vcsi. Allh, best. Rcichsrathsgutachwi v. 20. April 183^ (7007).

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ment zu unterwerfen habe, wenn er das Indigenat erlangen will. Es ist demnach eine ungerechtfertigte Praxis, wenn jeder nicht in die Matrikel verzeichnete Edelmann in dieselbe nur aufgenommen werden kann, wenn er zuvor durch ein Ballote-ment in die Zahl der indigenen Edelleute recivirt worden ist.

Bei der Redaktion des Provinzialrechts war der Ge-danke maßgebend, daß die bestehenden Gesetze nicht abgeändert, sondern nur in ein System gebracht werden sollten, daß aber in einigen besonderen Fällen, die zu Zweifeln Anlaß gaben, die Entscheidung der Gesetzgebenden Gewalt einzuholen sei.

Hinsichtlich dieser letzteren heißt es in der ofsiciellen Darstellung der Geschichte des Provinzialrechts S. 207: „Von den be-sondern Gesetzgebungsfragen wurden zwei, über die Adels-matrikeln und über das Recht des Güterbesitzes in den Ostsee-gouvernements — auf Unterlegung des Präsidenten des Reichsraths, Fürst W a s s i l t s c h i k o w , allendlich durch einen besondern Allerhöchsten Befehl entschieden, in Folge dessen in der zweiten Abtheilung bezüglich dieser Gegenstände eine ins Einzelne gehende Redaktion angefertigt ward, die darauf ebenfalls der Allerhöchsten Bestätigung gewürdigt wurde".

Die gesetzgebende Gewalt entschied hinsichtlich der Güterbesitz-frage im Art. 876 des Provinzialrechts auf Grund des Allerhöchst bestätigten Doklads des Oberdirigirenden der 2. Abtheilung der Eigenen Kanzellei Sr. Kaiserlichen Majestät vom 20. Juni 1841 zu Ungunsten des Bürgerstandes. Der Erwerb von Rittergütern zu Eigenthum wurde nur Erb-adeligen gestattet und außerdem dem immatriculirten Adel ein Näherrecht beim Verkauf eines Rittergutes gewährt.

Was die Matrikel betrifft, so wurden die von dem sog.

Indigenatsadel durch den Schluß der Matrikel im Jahre 174?

erworbenen Rechte im Provinzialrecht einfach anerkannt und zwar, da es an gesetzlichen Bestimmungen dafür vollständig fehlte, ebenfalls auf Grund des Allerhöchst bestätigten Doklads

des Oberdirigirenden der 2. Abth, der Eigenen Kanzellei Sr Majestät vom 20, Juni 1841, Derselbe bildet daher die einzige Grundlage für die §§ 7 und 8 des Prov.-Rechts Bd. I I , welche von den verschiedenen Gattungen des Adel-standes und die ߧ 10—21 6o6ew, welche von der Erwer-bung der Adelsrechte handeln. Nach denselben zerfällt der Adel in den Stammadel, welcher Ausdruck vom Gesetzbuch«

für die Bezeichnung Indigenatsadel substituirt und auf den in die örtliche Matrikel aufgenommenen Adel bezogen wird und in den in die Matrikel nicht aufgenommenen Adel (§ 7), Die Mitglieder der Matrikel bilden eine mit besonderen Rechten ausgestattete Corporation (§ 10), in welche, abgesehen von dem Falle, wenn Jemand durch Allerhöchste Gnade ein Ritter-gut in Livland erhält, zum russischen, Geschlechtsadel gehörige Personen nur durch Ballotement, wobei der Candidat nicht weniger als H der Stimmen der anwesenden Mitglieder für sich haben muß, oder durch Acclamation aufgenommen werden kann (8 11, 14, 18 und 19), Zu den besonderen Rechten der Mitglieder des Stammadels gehört insbesondere die Land-tagsfähigkeit G 32) und das Recht der Wahl zu sämmtlichen durch Adelswahl zu besetzenden Aemtern, Das Stimmrecht auf dem Landtage steht jedoch nur den besitzlichen Gliedern des immlltriculirten Adels zu (§ 97), Edelleuten die zur örtlichen Matrikel nicht gehören und Bürgerliche, die in Liv-land besitzlich sind, üben bloß bei Berathungen über Bewilli-gungen ein Stimmrecht aus (§ 100).

M i t der Codification des Provinzialrechts hatte der Adel alle von ihm seit 1710 verfolgten Ziele erreicht. Nur ihm stand das Recht des Erwerbes von Rittergütern zu und aus der alten Mitbrüderschaft war ein enggeschlossener Kreis der politisch höchstberechtigten Standesgenossen, der Stammadel, hervorgegangen, während den außerhalb dieses Kreises stehen-den Besitzern von Rittergütern nur die Pflicht oblag, sich stehen-den

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Beschlüssen des immatrikulirten Adels zu fügen und das frag-liche Recht zustand, sich an der Abstimmung über Bewilligungen zu betheiligen. Nie Landschaft war neben der Ritterschaft nur noch ein bedeutungsloser Faktor.

M i t der Erreichung dieser Ziele drang aber auch die Einsicht von der Unhaltbarkeit der nunmehr gewonnenen Position durch. Seit der Mitte dieses Jahrhunderts trat an Stelle der bisherigen ständischen Politik die staatsmännische Rücksicht auf das Wohl des Landes. Eröffnet wurde diese Politik durch die Agrarreform des hochgesinnten und weitblicken-den Landmarschall H a m i l k a r Baron V o l k e r f a h m . Seiner Initiative ist es zu danken, daß die Reform unbeeinflußt von fremden Mustern auf Grund der besondern Verhältnisse und Bedürfnisse des Landes durchgeführt werden konnte. Die segensreichen Früchte der Reform sind sowohl den Bauern als den Grundherren zu Gute gekommen. I n rascher Aufein-anderfolge verzichtete seitdem der Adel auf eine ganze Reihe wichtiger ständischer Privilegien. Auf Bitte des Adels erfolgte am 5. November 1866 der Allerhöchste Befehl, nach welchem Personen aller Stände christlichen Glaubens das Recht zuge-standen wurde, unbewegliches Eigenthum jeder Art im livl.

Gouvernement zu erwerben. Zugleich wurde das dem imma-triculirten Adel zustehende Näherrecht aufgehoben. Endlich verzichtete der livl. Adel im Jahre 1871 (Allerhöchst am 21. Februar 1871 bestätigter Ostseecomitebeschluß) auf das ausschließliche sowohl aktive als passive Wahlrecht zu den Landesämtern judiciären, polizeilichen und administrativen Charakters mit Ausnahme jedoch der im Provinzialrecht sog.

Aemter zur inneren Verwaltung der Ritterschaft, der Land-räths, des Landmarfchalls, der Kreisdevutirten :c.

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