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Umsetzung der WRRL in Österreich

Im Dokument Wasserwirtschaftliche Planung (816.106) (Seite 158-163)

Laufkraftwerke in Österreich 2002

6. Öffentliche Erörterung (public hearing):

9.6 Umsetzung der WRRL in Österreich

9.6.1 Bewertung und Festlegung des ökologischen Zustands

Für die Festlegung der biologischen/ökologischen Qualitätsziele, die den guten ökologischen Zustand definieren, ist in der WRRL ein schrittweises Vorgehen vorgesehen. Als erstes ist eine Gewässertypisierung vorzunehmen, danach sind die jeweiligen gewässertypspezifischen Referenzbedingungen zu beschreiben, ein 5-stufiges Bewertungsschema auszuarbeiten und für die einzelnen biologischen Elemente die jeweiligen Kennwerte für die 5 Klassen des ökologischen Zustands zu definieren. Die jeweils national entwickelten biologischen Bewertungsverfahren sind dann in einem eigenen Verfahren auf europäischer Ebene zu interkalibrieren.

Gewässertypisierung

Die abiotische Typisierung österreichischer Fließgewässer basiert auf System B gem. Anhang II der WRRL und wurde 2001 abgeschlossen. Die darauf folgende biologische Überprüfung dieser Grundtypen führte zu einer Einteilung der österreichischen Fließgewässer in 15 Bioregionen (MOOG ET. AL., 2001), die eine innere Differenzierung im Wesentlichen nach saprobiellen Grundzuständen und Fischregionen aufweisen. Donau, March/Thaya sowie der Rhein werden derzeit als individuelle Typen geführt; die Flüsse Drau, Salzach, Inn, Gurk, und Mur wurden zum Typ "Alpenflüsse" zusammengefasst.

Biologische Bewertungsmethoden:

Für den ökologischen Zustand eines Gewässers sind jedenfalls die biologischen, die chemisch-physikalischen und die hydromorphologischen Komponenten wesentlich. Chemisch-physikalische Eigenschaften des Wassers und der Sedimente wie auch die Hydrologie und Morphologie des Gewässers sind verantwortlich für die charakteristische Ausprägung der aquatischen Lebensgemeinschaften und werden daher in der WRRL als "unterstützende" Elemente bezeichnet. Die Biozönose selbst integriert sämtliche Einwirkungen auf ein Gewässer und ist somit die einzige relevante Kenngröße, um mögliche Wechsel- und Summationswirkungen zu erfassen; den biologischen Komponenten kommt daher für die ökologische Bewertung besondere Bedeutung zu. Für die allgemeinen chemisch-physikalischen Parameter sind zwar Werte für den guten Zustand festzulegen, eine Überschreitung dieser Werte führt aber nicht automatisch zu einer Bewertung „mäßiger Zustand oder schlechter“. Im Falle einer Überschreitung ist zu überprüfen, weshalb Unstimmigkeiten zwischen biologischer und physikalisch-chemischer Bewertung auftreten. Diese Überprüfung sollte jedenfalls auch zu einer Überprüfung bzw.

Überarbeitung und Verbesserung beider Bewertungssysteme führen.

Die Arbeiten zur Anpassung und Ergänzung der bestehenden biologischen Bewertungsmethoden sind im Gange. Bei der Auswahl und Entwicklung der neuen Bewertungssysteme wird vor allem die unterschiedliche Indikatorfunktion der einzelnen biologischen Elemente berücksichtigt werden.

Beispielsweise hat sich gezeigt, dass die Fische üblicherweise am besten geeignet sind, Veränderungen in der Hydromorphologie anzuzeigen, während das Makrozoobenthos ein idealer Indikator für Verschmutzungen mit leicht abbaubaren Stoffen und das Phytobenthos wiederum für Nährstoffbelastungen in Fließgewässern ist.

9.6.2 Die ökonomischen Aspekte in der Wasserrahmenrichtlinie

Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine der ersten umweltpolitischen Richtlinien der EU, die ökonomische Instrumente sowie Methoden einsetzt, um die von ihr festgelegten Ziele zu erreichen. Die Integration der Ökonomie in die Wasserwirtschaft ist eine besondere Herausforderung für die nächsten Jahre.

Die ökonomischen Elemente werden hauptsächlich in zwei Artikeln in der WRRL behandelt.

• Artikel 9 verlangt von den Mitgliedstaaten eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen und somit zu den Umweltzielen beiträgt. Weiters wird gefordert, dass die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten.

• Artikel 5 fordert eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung für jede Flussgebietseinheit bis 2004 gemäß den technischen Spezifikationen im Anhang III. Die ökonomische Analyse soll genügend Informationen bereitstellen um die entsprechenden Berechnungen durchführen zu können, die erforderlich sind um den Grundsatz der Kostendeckung der Wasserdienstleistungen gem. Art 9 Rechnung zu tragen sowie eine Ermittlung der kosteneffizientesten Kombinationen von Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele.

9.6.3 Überwachungskonzept und Risikoabschätzung von Grundwasserkörpern bezüglich Grundwasserqualität

Art. 5 der WRRL erfordert unter anderem die Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand des Grundwassers. Der Ablauf sieht eine erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, wie hoch das Risiko ist, dass die Ziele gemäß Art. 4 WRRL nicht erreicht werden.

Aus der erstmaligen Beschreibung muss jedenfalls hervorgehen:

• Lage und Grenzen des Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörper;

• Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich

Institut für Wasserwirtschaft Hydrologie und

konstruktiven Wasserbau

Wasserwirtschaftliche Planung

- Diffuse Schadstoffquellen, - Punktuelle Schadstoffquellen, - Entnahme,

- Künstliche Anreicherung;

• Die allgemeine Charakteristik der darüber liegenden Schichten des Einzugsgebietes, aus dem der Grundwasserkörper angereichert wird;

• Grundwasserkörper, bei denen direkt abhängige Oberflächengewässer-Ökosysteme oder Landökosysteme vorhanden sind.

Das Strategiepapier "Lage und Abgrenzung von Grundwasserkörpern“ wurde bereits im Jahr 2002 der Öffentlichkeit präsentiert. Dies umfasst auch das vom Arbeitskreis (AK) E

"Grundwasser" erarbeitete standardisierte Verfahren für die Charakterisierung von GW-Körpern.

Für die Risikobeurteilung wurde ebenfalls vom AK E ein Strategiepapier zum chemischen Zustand von Grundwasserkörpern (Belastung–Risikobeurteilung–Monitoring) ausgearbeitet. Die Umsetzung des Strategiepapiers wurde in einem Pilotprojekt getestet. Am Beispiel eines Einzelgrundwasserkörpers und einer Gruppe von Grundwasserkörpern in einem ausgewählten Planungsraum wurde der Ablauf ausgehend von der erstmaligen Beschreibung über die Erhebung von Einflussfaktoren, die Messnetzüberprüfung bis hin zur Beurteilung des Risikos exemplarisch durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten wurden auch methodische Ansätze entwickelt, die in der Folge flächendeckend für Österreich umgesetzt werden sollen.

9.6.4 Öffentlichkeitsbeteiligung

Geübte Praxis in Österreich war es seit der konkreten Phase der Verhandlungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die organisierte Öffentlichkeit wie auch die breite Öffentlichkeit möglichst frühzeitig in den durch die Wasserrahmenrichtlinie vorgegebenen und inzwischen in das WRG übernommenen Prozess einzubinden. Hierzu wurden

• bereits im Stadium der Endverhandlung der Wasserrahmenrichtlinie die organisierte Öffentlichkeit über regelmäßige stattgefundene „Jour Fixes“ in die Entscheidungsfindung eingebunden,

• regelmäßig über Seminare des Ressorts über den laufenden Stand der beabsichtigten Umsetzung informiert, im Vorfeld der Novellierung der WRG – Novelle mit den hauptbetroffenen Interessensvertreter intensivste Kontakte gepflegt,

• geeignete Vortragende für zahlreiche weitere Seminare und Fachveranstaltungen bereitgestellt.

• Regelmäßig im Herbst Workshops mit einer umfassenden Darstellung des Standes der Umsetzung der WRRL abgehalten.

In Fortführung dieser Politik der offenen Türen ist vorgesehen, die in der WRRL für die Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehenen Termine um ein bis zwei Jahre nach vorne zu verlegen 9.6.5 Bewirtschaftungspläne

Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete ist das Instrument für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Artikel 3 unterscheidet entsprechend der Lage eines natürlich gegebenen Einzugsgebietes auf nationalem, Gemeinschafts- oder außerhalb der Gemeinschaft liegendem Staatsgebiet drei Arten von Flussgebietseinheiten als administrative Haupteinteilung für die Bewirtschaftung.

• nationale Flussgebietseinheit

• internationale Flussgebietseinheit auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstaat

• Flussgebietseinheit, die über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht.

Gemäß Artikel 3 haben die Mitgliedstaaten die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes zu bestimmen und einer Flussgebietseinheit zuzuordnen. Im Fall von über nationale Grenzen überschreitenden Einzugsgebieten sind sie einer internationalen Flussgebietseinheit zuzuordnen.

Aufgrund seiner geographischen Lage hat Österreich Anteil an den drei Einzugsgebieten Donau (Großteil Österreichs), Rhein (Vorarlberg) und Elbe (Teile des Waldviertels). Alle drei Einzugsgebiete liegen einerseits auf Hoheitsgebieten anderer Mitgliedsstaaten und gehen andererseits über das Gemeinschaftsgebiet hinaus.

Literatur

http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/wasser/wrrl/

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32007L0060:EN:NOT

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