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Gesetzesnovelle von März 2005

Im Dokument Wasserwirtschaftliche Planung (816.106) (Seite 145-149)

Laufkraftwerke in Österreich 2002

6. Öffentliche Erörterung (public hearing):

8.7 Gesetzesnovelle von März 2005

Im Frühjahr 2005 werden zwei wirtschaftlich wichtige Projekte Aufgrund des UVP-G nicht sofort umgesetzt. Die Bundesregierung nimmt dies zum Anlass die derzeit letzte Novelle dem UVP-G anzufügen. Im wesentlichen besteht diese Novelle aus 3 Punkten:

1. Bei großen Infrastrukturprojekten (z.B.: Fußballstadion; Autorennstrecke) muss nicht mehr zwingend eine UVP durchgeführt wurden. Im Einzelfall kann das Land darüber entscheiden ob ein vereinfachtes UVP Verfahren anzuwenden ist.

2. Falls es zu einem vereinfachten Verfahren kommt sollte es innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen sein (statt 6), wenn zur Verwirklichung Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen getroffen wurden.

3. Im Anhang 1 sind folgende Projekte nicht mehr für eine UVP vorgesehen. Im Einzelfall kann das Land ein Verfahren nach vereinfachter Form einfordern:

a. Freizeit und Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze und ähnliche Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (z.B. Olympische Spiele, Welt- oder

Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden.

b. Die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen, die im überwiegenden ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.

c. Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen, die einen

integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt werden.

Eine UVP ist schon vor dieser Novelle erst bei einer Überschreitung von sehr hohen Schwellenwerten notwendig gewesen. Mit dieser Novelle sind die größten Projekte ausgenommen, um der Wirtschaft zu dienen und dadurch Arbeitsplätze zu sichern. Dabei ist die UVP niemals ein Instrument gewesen um Projekte, egal welcher Größenordnung, zu verhindern, sondern sie fordert einen Umweltstandard ein damit Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Biotope und Ökosysteme, Landschaft, Sach und Kulturgüter und die Arbeitsumwelt bestmöglich geschützt werden und sie steht auch für ein Mitspracherecht der Bevölkerung, die als Bürgerinitiative Parteistellung hat, aber nicht bei einer UVP nach dem vereinfachten Verfahren.

8.8

Fallbeispiele

Seit Inkrafttreten des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes am 1. Juli 1994 sind nur 91 Vorhaben einem solchen Verfahren unterzogen worden, wovon bisher 42 abgeschlossen wurden.

Die Gründe dafür sind die hohen Schwellenwerte, die überschritten werden müssen, um ein UVP-Verfahren zu benötigen, und dass das UVP-Gesetz für Vorhaben, die noch vor dem 31.

Dezember eingereicht wurden. Wasserwirtschaftliche Vorhaben wurden bisher noch keiner UVP unterzogen. Für das Marchfeldkanalprojekt und die Staustufe Freudenau wurden „Freiwillige UVPs“ durchgeführt, wobei der Betreiber eine UVE vorlegte und diese von einem unabhängigen Expertenteam (ohne Rechtsverbindlichkeit) prüfen ließ. Nunmehr liegt eine UVE für das Hochwasserschutzprojekt Machland Nord vor. Es wird nachfolgend eine kurze Darstellung des Projektes gegeben und aus der UVE zitiert, ohne dass dabei eine Wertung vorgenommen wird.

Fallbeispiel Hochwasserschutz Machland

Beim Hochwasserschutzprojekt Machland an der Donau wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Bei diesem Projekt geht es darum, für die oberösterreichischen Gemeinden des Hochwasserschutzverbandes "Donau - Machland" umfangreiche Maßnahmen zum Schutz gegen Donauhochwässer zu planen.

Ziel der UVP ist es, unter Beteiligung der Bürger die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf folgende "Schutzgüter" festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten:

Institut für Wasserwirtschaft Hydrologie und

konstruktiven Wasserbau

Wasserwirtschaftliche Planung

• Menschen und die menschlichen Lebensräume

• Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume

• Boden, Wasser, Luft und Klima

• Landschaft

• Sach- und Kulturgüter

Des Weiteren werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich von negativen Wirkungen untersucht und aufgezeigt. Dabei wird bei allen Auswirkungen zwischen der Bauphase und der Betriebsphase unterschieden.

In der Umweltverträglichkeitserklärung werden zuerst die Rechtsgrundlagen und der Verfahrensablauf erklärt. Im nächsten Abschnitt wird ein Überblick über die wesentlichen Umweltwirkungen der neuen Hochwasserschutzmaßnahmen gegeben. Die Auswirkungen lassen sich in vier Wirkungsarten zusammenfassen:

• Raumbedarf

• Barrierewirkungen

• strukturelle Veränderungen

• Abflussveränderungen

Dadurch hat das Vorhaben unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf die zuvor genannten Umweltschutzgüter.

Die Umweltverträglichkeitserklärung gliedert sich in Aussagen zur Betriebsphase, die den Betriebsfall und Störfälle umfassen, Aussagen zur Bauphase und Aussagen zu Vorhabensalternativen.

Die Beantwortung der Frage nach der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens setzt die Ermittlung der Projektauswirkungen auf die Umwelt voraus. Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens erfolgt über Vergleichsvorgänge des Soll- und Ist-Wertes im jeweiligen Themenbereich. Nachdem die Wirkungsweisen des Vorhabens auf einzelne Schutzgüter isoliert sind, können Maßnahmen entwickelt werden, die die Beeinträchtigungen der Umwelt vermeiden, einschränken oder ausgleichen.

Bei der Bewertung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens wurde bei diesem Projekt folgende Vorgangsweise gewählt:

• Beurteilung der Beeinflussungssensibilität der Ist-Situation

• Beurteilung der Wirkungsintensität des Vorhabens

• Beurteilung der Eingriffserheblichkeit des Vorhabens

• Festlegung der Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen

• Beurteilung der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

• Ermittlung der Restbelastung

Das Ergebnis ist eine Aussage bezüglich der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zur Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen zwischen Mauthausen und St. Nikola an der Donau.

Nach dem Hochwasser im Jahre 1991 wurde dieses Projekt in Auftrag gegeben. Bei der Projektierung stellte sich bald heraus, dass ein effektiver Schutz für das Siedlungsgebiet nur mittels Dämmen hergestellt werden kann. Bei der Planung wurden zwei Ausbaugrade unterschieden. Im stromfernen Bereich HQ100 und in Bereichen, in denen ein höherer Schutzgrad nicht tolerierbar ist, HQ30. Im Jahr 1997 wurde von der OÖ Landesregierung entschieden, dass für die Errichtung der Schutzbauwerke eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

Die Hochwasserkatastrophe im August 2002 führte jedoch zu einem Planungsstopp und zu wesentlichen Projektsänderungen, einerseits durch passive Schutzmaßnahmen in Form von Aussiedelungen und andererseits durch eine höhenmäßige Anpassung der geplanten Schutzbauten.

Der Planungsraum erstreckt sich entlang der Donau von der Marktgemeinde Mauthausen bis zur Gemeinde St. Nikola a.d. Donau, unmittelbar vor der NÖ Landesgrenze. Aufgrund seiner Größe (36 km lang) wurde der Planungsraum in insgesamt sieben Bauabschnitte gegliedert. Die Baulosgrenzen entsprechen den Gemeindegrenzen. Die geplanten Schutzbauwerke sind auf ein 100-jähliches Bemessungshochwasser ausgelegt.

Das geplante Vorhaben ist nicht ein durchgängiges Dammsystem, die einzelnen Baulose stellen vielmehr eigenständige Schutzsysteme dar, die unabhängig voneinander errichtet werden können.

Nachdem in der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Überblick über das Bauvorhaben gegeben wird, werden für jedes Baulos in der Betriebs- und Bauphase Maßnahmen für einen Hochwasserfall und Angaben über den Energiebedarf für Pumpen angeführt. Für die Bauphase werden noch zusätzlich der Bauzeitplan, die Baustelleneinrichtungen und der Baustellenverkehr geregelt.

Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung laut Gesetz auch eine Übersicht über die geprüften Standort- oder Trassenvarianten erfordert, wurden im Rahmen der Projektierungsphase für dieses Projekt folgende Lösungsmöglichkeiten verglichen:

• Studie von 1994

• Einreichprojekt 2002

• Einreichprojekt 2003

• Nullvariante

In der Studie von 1994 wurden zum Schutz vor weiteren Überflutungen folgende Varianten überdacht:

• Erhöhung der Abfuhrfähigkeit des Stromes

• Konzentration des abgeworfenen Wassers durch ein Parallelgerinne zur Donau

• passiver Hochwasserschutz

• Errichtung von Schutzbauwerken in Siedlungsnähe

Die ersten beiden Varianten waren jedoch weder mit den Zielen der Wasserwirtschaft vereinbar, noch hatten sie eine Chance auf eine Durchsetzung. Somit blieben nur noch die Aussiedlung und siedlungsnahe Schutzbauwerke als Lösungsmöglichkeiten übrig. Da der passive Hochwasserschutz Vorrang vor dem aktiven haben sollte, musste zuerst untersucht werden, bei welchen Siedlungen eine Aussiedlung und somit der passive HW-Schutz möglich war.

Vom passiven HW-Schutz waren vor allem Einzelgebäude, die nur durch einen Ringdamm geschützt werden können, wodurch die Kosten für die Errichtung des Dammes den Wert bei weitem überstiegen hätten. Für die größeren Siedlungsgebiete kamen nur ortsnahe Schutzbauten in Frage.

Aufgrund der Topographie ergab sich die Möglichkeit, die auf höheren Terrassen gelegenen Gebiete auf ein HQ100 zu schützen. Als günstig wurde zum Schutz der tiefer liegenden Ortschaften ein HQ30-Schutz erachtet.

Das Hochwasser 2002 führte zu wesentlichen Projektsänderungen. Für viele Bewohnerstellte sich die Frage der Sinnhaftigkeit des Wiederaufbaus und des Verbleibes in der gefährdeten Hochwasserzone. Schließlich fiel die politische Entscheidung, dass den donaunahen Ortschaften die Absiedelungsmöglichkeit angeboten werden sollte. Betroffen davon waren in erster Linie Siedlungsteile, für die nur ein 30-jährlicher Schutz vorgesehen war.

Eine weitere Anpassung ergab sich durch die Wasserspiegellage des Augusthochwassers. Die offizielle Einstufung des Hochwassers als 100-jährliches Ereignis bezogen auf die Abflussmenge, bedurfte einer Änderung der offiziellen Wasserstände der Donau und folglich eine Anpassung der Dammhöhen auf die neuen Wasserspiegelhöhen.

Institut für Wasserwirtschaft Hydrologie und

konstruktiven Wasserbau

Wasserwirtschaftliche Planung

Die Trassenführung wurde im Vergleich mit dem Projektsstand von 2002 nicht verändert, Abweichungen ergaben sich durch eine geringfügige Verschiebung der Trasse in Richtung Donau, die aus der Erhöhung der Dämme resultiert.

Bei der Nullvariante wird angenommen, dass keine Veränderungen an der Landschaft vorgenommen werden. Wenn man die Hochwässer der letzten 50 Jahre betrachtet, stellt sich heraus, dass das Unterbleiben des Vorhabens eine Reihe von negativen Konsequenzen nach sich zieht. Die wichtigste dieser Konsequenzen ist die weiterhin vorhandene Bedrohung der Bevölkerung. Die Folgen eines nicht verwirklichten Hochwasserschutzes sind daher die enormen verursachten Schäden.

Zusammenfassung der Auswirkungen des Hochwasserschutzprojektes

• Siedlungswesen: Die positiven Auswirkungen überwiegen durch einen Schutz von Bauland und dem Schutz weiterer Siedlungsgebiete deutlich. Negative Auswirkungen können durch Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen reduziert werden.

• Freizeit, Erholung, Fremdenverkehr: Es kann generell eine positive Auswirkung auf die Freizeit-, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen festgestellt werden. Viele Einrichtungen werden vor künftigen Hochwasserereignissen geschützt.

• Energiewirtschaft: Aufgrund der neutralen Auswirkungen und der nicht darstellbaren Restbelastung wird das Projekt aus energiewirtschaftlicher Sicht als umweltverträglich bewertet.

• Landwirtschaft: Durch die baulichen Maßnahmen werden landwirtschaftlich genutzte Flächen vor Hochwasser geschützt. Die negativen Auswirkungen durch denn Dammverlauf, der zu Zerschneidung der Flächen führt, müssen durch Grundeinlöse und Grundstückszusammenlegung ausgeglichen werden.

• Forstwirtschaft: Die Auswirkungen des Projektes beschränken sich im Wesentlichen auf den vorübergehenden und dauerhaften Verlust von Waldflächen. Diese Auswirkungen können durch sofortige Wieder- und Ersatzaufforstung wirksam abgemildert werden.

• Jagd: Durch das Projekt treten in Bezug auf die Jagdwirtschaft nur geringe Auswirkungen auf.

• Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume: Ohne adäquate Maßnahmen hätte die Errichtung der Dämme erhebliche Auswirkungen auf die noch vorhandenen Magerwiesen. Es werden Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die die negativen Aspekte nicht nur kompensieren, sondern längerfristig auch zu positiven Wirkungen des Projektes führen können. Es wird auch angeregt, neben dem HW-Schutzprojekt ein generelles Landschaftsschutzkonzept zu entwickeln, um die ökologische Wertigkeit des Projektgebietes erhalten zu können.

Bezüglich der Lebensraumeignung für die Tiere zeigt das Projekt nur punktuell wesentliche Eingriffe. Dies betrifft Auwald- und Gewässerlebensräume. Zum Ausgleich der negativen Auswirkungen ist eine Adaptierung der Linienführung notwendig.

• Geologie: Die Errichtung von Hochwasserschutzdämmen, Mauern und Mobilelementen lassen keine negativen Auswirkungen auf den Untergrund erwarten. Setzungen und Porositätsveränderungen sind in einer vernachlässigbaren Größenordung anzunehmen.

Ein Einflusspotential besteht allerdings dort, wo in den Grundwasserkörper einbindende Dichtungsmaßnahmen ausgeführt werden. Dadurch ist mit einer deutlich eingeschränkten Kommunikation zwischen Donau und Grundwasserkörper zu rechnen. Durch entsprechende Beweissicherungsverfahren können negative Auswirkungen erfasst werden, und rechtzeitig Schutz- und/oder Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden.

9 EU Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Die EU WRRL ist im Rahmen des ÖWRG in den nationalen Rechtsbestand (§ 55) übernommen worden.

Im Dokument Wasserwirtschaftliche Planung (816.106) (Seite 145-149)