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Aufgaben aufgrund der WRRL

Im Dokument Wasserwirtschaftliche Planung (816.106) (Seite 151-158)

Laufkraftwerke in Österreich 2002

6. Öffentliche Erörterung (public hearing):

9.4 Aufgaben aufgrund der WRRL

Die Aufgaben nach In-Kraft-Treten der EU-Wasserrahmenrichtlinie gliedern sich in drei wesentliche Bereiche, die innerhalb der ersten 9 Jahre stufenweise zu realisieren sind:

• die Bestandsaufnahme der Situation der Gewässer innerhalb der Flussgebietseinheit in wasserwirtschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Hinsicht einschließlich der Überwachung und Bewertung des Zustandes der Gewässer,

• die Konkretisierung der in der Flussgebietseinheit zu erreichenden Ziele hinsichtlich des Zustandes der Gewässer und

• die Festlegung der zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen bzw.

Maßnahmenprogramme.

Wesentlicher Arbeitsschwerpunkt im Rahmen der Bestandsaufnahme wird es sein, für die Grund- und Oberflächengewässer die Belastungen („pressures“) und deren Auswirkungen („impacts“) auf die einzelnen Wasserkörper darzustellen. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung unter Einbeziehung des örtlichen Sachverstandes ist auf dieser Grundlage abzuschätzen, ob für den betrachteten Wasserkörper eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass die vorgegebenen Umweltziele „guter ökologischer“ und „guter chemischer Zustand“ für das Oberflächengewässer bzw. der „gute chemische“ und „gute mengenmäßige“ Zustand für das Grundwasser nicht erreicht werden. Die Gewässer ohne entsprechende Gefährdung können aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden werden, sie erfüllen die Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie.

Für diejenigen Gewässer, für welche angenommen werden muss, dass die Ziele nicht erreicht werden, besteht weiterer Handlungsbedarf. Dieser besteht neben der überblickhaften Überwachung zunächst in einem darauf aufbauenden operativen Monitoring. Sollte das operative Monitoring ergeben, dass entweder der gute chemische Zustand (Qualitätsziele) oder der gute ökologische Zustand nicht erreicht ist, so ist nach einer Identifizierung der Ursachen der jeweils gewässerspezifisch definierte gute Zustand über ein Maßnahmenprogramm herzustellen.

Bewirtschaftungsplan

Nach Artikel 13 der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind für die Flussgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne zu erstellen. Sie sind spätestens 9 Jahre nach In-Kraft-Treten der Richtlinie zu veröffentlichen. Der Bewirtschaftungsplan enthält:

• eine allgemeine Beschreibung der Flussgebietseinheit, d.h. der Oberflächengewässer und des Grundwassers,

• eine Zusammenfassung aller signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf die Gewässer, eine Auflistung der Schutzgebiete, Karten des Überwachungsnetzes für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und die Schutzgebiete,

• eine Liste der Umweltziele für die Gewässer,

• eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung,

• eine Zusammenfassung aller Maßnahmen und Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11,

• eine Auflistung der zuständigen Behörden und

• eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit.

Der Bewirtschaftungsplan muss regelmäßig (spätestens alle sechs Jahre) angepasst und fortgeschrieben werden, und er hat das ganze Flussgebiet abzudecken.

Information und Anhörung der Öffentlichkeit

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie sieht eine frühzeitige und umfassende Information und Anhörung der Öffentlichkeit vor. Dies bedeutet eine aktive Einbeziehung der betroffenen und interessierten Kreise, z.B. Landwirtschaft, Naturschutz sowie auch die Gemeinden, Städte und Kreise in den Planungsprozess. Die Öffentlichkeit innerhalb eines Landes muss prinzipiell über den Bewirtschaftungsplan einer gesamten, ggf. internationalen Flussgebietseinheit informiert werden und die Möglichkeit haben, sich zu äußern.

Fristen für die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie sieht für die Verwirklichung ihrer einzelnen Vorgaben einen sehr anspruchsvollen Zeitplan verbindlich vor.

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Die wesentlichen Schritte des Umsetzungszeitplans sind:

• Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Richtlinie nach 3 Jahren, d.h.: bis zum Dezember 2003;

• Bestandsaufnahmen und Analysen für die Flussgebietseinheiten bereits nach 4 Jahren, d.h.: bis zum Dezember 2004;

• Anwendungsbereite Fertigstellung von Monitoring-Programmen zur Überwachung des Gewässerzustandes nach 6 Jahren, d.h.: bis zum Dezember 2006;

• Erstellung der Maßnahmenprogramme für die Flussgebietseinheiten zur Erreichung der ökologischen Zielsetzungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie

• Veröffentlichung der für die Flussgebietseinheiten zu erstellenden Bewirtschaftungspläne nach 9 Jahren, d.h.: bis zum Dezember 2009;

• Umsetzung der Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten zur Erreichung der ökologischen Ziele der Richtlinie nach 12 Jahren, d.h.: bis zum Dezember 2012 und

• Verwirklichung des „guten Zustandes“ für Oberflächengewässer, Grundwasser sowie in Schutzgebieten nach 15 Jahren, d.h.: bis zum Dezember 2015. Die Frist zur Verwirklichung des „guten Zustandes“ kann unter engen Voraussetzungen bis zu zweimal um jeweils 6 Jahre verlängert werden, so dass sich die Umsetzungsfrist zur Verwirklichung des „guten Zustandes“ auf maximal 27 Jahre bemisst.

9.5 Arbeitskreise

Für die Umsetzung der WRRL in allen Mitgliedsstaaten wurden auf EU-Ebene 12 Arbeitsgruppen (eine für die Gesamtleitung, 8 für die Erarbeitung von Leitfäden, 2 für die Erarbeitung von Grundlagen und eine für die Erprobung der Praxistauglichkeit) und drei weitere Expertenforen zur Beratung der europäischen Kommission eingerichtet.

Übersicht über die Aufgaben der verschiedenen Arbeitsgruppen und deren Leiter:

AG 1: Strategische Koordinationsgruppe

AG 2: Einträge und Belastungen unter der Leitung von Deutschland AG 3: stark veränderte Wasserkörper unter der Leitung von Deutschland AG 4: Referenzmethoden in Fließgewässern unter der Leitung von Schweden AG 5: Typologie und Klassifizierung von Übergangsgewässern, Leitung: Spanien AG 6: Interkalibrierung, Leitung: Joint Research Center Ispra (Italien)

AG 7: Ökonomische Analyse, Leitung: Frankreich AG 8: Monitoring unter der Leitung von Italien

AG 9: Hilfsmittel zur Einschätzung und Klassifizierung von Grundwasser, Leitung: Österreich AG 10: Beste Vorgangsweise im Flussgebietsmanagement, Leitung: Spanien

AG 11: Geographisches Informationssystem, Leitung: JRC Ispra

AG 12: Integriertes Testen in ausgewählten Flussgebietseinheiten, Leitung: JRC Ispra 9.5.1 AG 2: Einträge und Belastungen

Artikel 5 der WRRL fordert unter anderem eine Überprüfung der Auswirkung menschlicher Aktivitäten auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser. Die Überprüfung fordert, dass die Mitgliedsstaaten beurteilen, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Wasserkörper in ihren jeweiligen Flussgebietseinheiten die Umweltziele der Richtlinie nicht erreichen werden.

Die Ergebnisse der Analysen werden verwendet, um Umweltziele, die in der Praxis nutzbar sind abzuleiten und Wasserkörper zu ermitteln, die als "heavily modified" eingestuft werden, sowie um Maßnahmen zu entwickeln, die die Richtlinienziele erreichen. Außerdem helfen die durch die Analysen bereitgestellten Informationen bei der Auswahl potentieller Referenzstellen zur Festlegung typspezifischer biologischer Referenzbedingungen, bei der Auswahl von Orten für die Errichtung eines Interkalibrierungsnetzes, zur Verfeinerung der Wasserkörperbestimmung, so dass keine Gebiete unterschiedlichen Zustands innerhalb eines Wasserkörpers enthalten sind und bei der Durchführung der Wirtschaftsanalyse.

Die Richtlinie beinhaltet ökologische Ziele, deren Erreichen durch eine Vielzahl von Belastungen wie Einleitungen aus Punkt- und diffusen Quellen, Wasserentnahmen, Abflussregulierungen,

Grundwasseranreichungen und morphologischen Veränderungen beeinträchtigt werden können.

Diese und andere Belastungen, die sich auf den Zustand der aquatischen Ökosysteme auswirken können, müssen in den Analysen berücksichtigt werden.

Das Erreichen der Hauptziele, eines guten Oberflächengewässer- und Grundwasserzustands, wird von der WRRL spätestens 2015 gefordert, sofern Artikel 4.3 - 4.7 (heavily modified waterbodies) nicht zur Anwendung kommen. Daher muss innerhalb der Belastungs- und Auswirkungsanalysen bei der Beurteilung der Risiken für die Erreichung der Ziele folgendes ermittelt werden:

• Vorhandene Belastungen und ihre Auswirkungen, die möglicherweise einen Zustand der Wasserkörper verursachen, der schlechter als gut zu bewerten ist.

• Inwieweit sich Belastungen bis 2015 entwickeln, dass ein guter Zustand nicht erreicht wird, wenn nicht entsprechende Maßnahmenprogramme konzipiert und umgesetzt werden.

Außerdem müssen die Belastungs- und Auswirkungsanalysen ergeben, welche der ermittelten Risiken für die Ziele der Richtlinie durch die Umsetzung von Maßnahmen anderer gemeinschaftlicher Gesetzgebungen erreicht werden.

Das Richtlinienziel, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern, bestimmt nicht diejenigen Schadstoffe, deren Eintrag verhindert werden und auch nicht, in welchem Umfang andere Stoffe begrenzt werden sollen. Bis diese Kriterien festgelegt sind, müssen die Mitgliedsstaaten anhand eigener Kriterien entscheiden, was für sie ein signifikanter und anhaltend steigender Trend ist.

Die ersten Belastungs- und Auswirkungsanalysen sollen bis Ende 2004 abgeschlossen sein, jedoch nicht zu diesem Zeitpunkt enden. Die Beurteilung von Belastungen und Auswirkungen ist einer der fortlaufenden Schlüsselprozesse innerhalb der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen.

Diese sollen immer aktualisiert werden, um ein aktuelles, angemessenes und wirksames Gewässermanagement zu ermöglichen.

Da die vorgesehene Zeit für die Erstellung und Berichterstattung de ersten Belastungs- und Auswirkungsanalysen sehr kurz ist, wird man bei den ersten Analysen stark auf vorhandenes Informationsmaterial und bestehende Beurteilungsmethoden vertrauen müssen. Der Informations- und Fachkenntnisstand zu Belastungen und ihren Auswirkungen zwischen den Mitgliedsstaaten ist sehr unterschiedlich und abhängig von der nationalen Gesetzgebung und Vorgehensweise.

Daher wird das Vertrauen der Mitgliedsstaaten in die Ergebnisse sehr unterschiedlich ausfallen.

Es ist jedoch wichtig, dass die Staaten daran arbeiten, für das Gewässermanagement signifikante Probleme zu identifizieren.

Die Belastungs- und Auswirkungsanalysen müssen signifikante Belastungen und diejenigen Wasserkörper ermitteln, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Umweltziele der Richtlinie nicht erreichen. Die Analysen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schwierigkeitsgrad der Beurteilung stehen, vorhandene Überwachungsdaten bestmöglich genutzt und Unsicherheiten erkannt und schriftlich festgehalten werden.

Eine signifikante Belastung ist eine Belastung, die allein oder in Verbindung mit anderen Belastung zu einem Nicht-Erreichen eines der Ziele der Richtlinie führen könnte. Im Anhang der Richtlinie werden verschiedene Belastungstypen aufgelistet, diese Liste ist jedoch unvollständig, und die Mitgliedstaaten müssen überprüfen, ob sich auch noch andere Belastungsarten auf die Wasserkörper auswirken.

Die Ermittlung signifikanter Belastungen erfordert Kenntnisse darüber, wie Belastungen auf Wasserkörper wirken und wie sich danach die Umweltbedingungen ausprägen, die gemessen werden, um die Ziele zu überprüfen. Abb. 9.1 stellt die in der Richtlinie festgelegten Schritte kurz dar, mit denen festgestellt werden soll, ob ein Körper gefährdet ist, die Richtlinienziele nicht zu erreichen.

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Wasserwirtschaftliche Planung Abb. 9.1: Schritte der Beurteilung, ob Wasserkörper gefährdet sind, ihre Ziele zu erreichen

Eine umfassende Belastungs- und Auswirkungsanalyse ist ein umfangreiches Unternehmen.

Daher ist es wichtig, Ressourcen möglichst zielgerichtet einzusetzen. Das vordringliche Ziel besteht in der Ermittlung von Wasserkörpern, die gefährdet sind, die Richtlinienziele nicht zu erreichen und, wenn möglich, der Belastungen, die für diese Risiken verantwortlich sind.

Die Mitgliedsstaaten müssen bis Ende März 2005 der Europäischen Kommission zusammenfassend über die ersten Belastungs- und Auswirkungsanalysen berichten.

9.5.2 AG 3: stark beeinträchtigte Wasserkörper

Eine große Anzahl an Wasserkörpern wird bis 2008 als stark beeinträchtigter oder künstlicher Wasserkörper beurteilt. Daher wird es wichtig sein, dass die Methoden für den Bestimmungsprozess in allen Mitgliedsstaaten praktikabel und vergleichbar sind. Weiters ist es wichtig angemessene Methoden zu entwickeln, dass die Komplexität der Methoden an die Umstände angepasst werden kann. Darüber hinaus sollte es möglich sein, dass angrenzende Wasserkörper, wenn sie den gleichen Einflüssen unterliegen, gruppiert werden und zusammen gekennzeichnet werden.

Abb. 9.2 stellt den schrittweisen Ansatz zur Bestimmung von stark beeinträchtigten oder künstlichen Wasserkörpern dar.

Abb. 9.2: Schritte zur Identifikation von stark beeinträchtigten Wasserkörpern

9.5.3 AG 9: Hilfsmittel zur Einschätzung und Klassifizierung von Grundwasser

Das Ziel dieses Arbeitskreises unter der Leitung von Österreich war es, Methoden für die Berechnung von repräsentativen Konzentrationen, zur Sammlung von Daten und Trendbewertung von Grundwasserkörpern respektive Grundwasserkörpersystemen zu entwickeln. Die Methoden mussten in ganz Europa anwendbar sein und Diffuse- und Punktquellen berücksichtigen.

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Die folgenden Hauptaspekte wurden berücksichtigt:

• Entwicklung einer Datensammlungsmethode für die Abschätzung der Grundwasserqualität mit der Bestimmung von Mindestanforderungen für die Berechnung

• Entwicklung einer angemessenen statistischen Methode zur Trendbestimmung

• Konzentrationen unter der Bestimmungsgrenze

Da die entwickelte Methode bei allen Arten von Grundwasserkörpern (verschiedene hydrogeologische Charakteristik, Größe, Anzahl der Probeentnahmestellen, Druck, etc.) anwendbar sein sollte, wurde der Test und die Diskussion der vorgeschlagenen Methode auf Basis von Testdaten als wichtig angesehen. Daten von 21 Grundwasserkörpern in 9 Ländern waren vorhanden. Weiters war die Beschreibung und Charakterisierung der Grundwasserkörper ein wichtiger Teil des Projektes.

Die Entnahmemethode selbst und die chemischen Analysen sollen Kontinuität bei den Ergebnissen sicherstellen. Dafür müssen passende Standards angewandt werden. Für einige Stoffgruppen ist die Feststellung der Bestimmungsgrenze und Nachweisgrenze wichtig für eine korrekte Datenbasis für die Abschätzung.

Das Überwachungsnetz sollte Mindestanforderungen erfüllen. Die Homogenität des Netzes ist eine Bedingung und sollte sichergestellt sein, um korrekte statistische Auswertungen zu ermöglichen. Um festzustellen, ob die Verteilung der Sampling-Stellen homogen ist, wurde ein Index entwickelt.

Bei der Abschätzung werden die Resultate eines individuellen Überwachungspunkt in einem Grundwasserkörper für den ganzen Körper zusammengefasst werden. Für die chemischen Parameter, die als Umweltstandard festgesetzt wurden gilt:

• der Durchschnittswert aus allen Messpunkten soll berechnet werden und

• diese Durchschnittswerte sollen verwendet werden, um die Einhaltung des guten chemischen Status zu zeigen

Die Arbeitsgruppe schlägt dafür folgende Vorgangsweise vor:

• Überprüfung, ob der Grundwasserkörper aus verschiedenen Körpern mit verschiedenen Dichten von Probeentnahmestellen besteht

- Wenn nein, Überprüfung, ob das Überwachungsnetzwerk dem Netzwerkkriterium entspricht

- Wenn ja, Überprüfung, ob in den kleineren Bereichen des Körpers das Netzwerkkriterium erfüllt wird

• Wenn das Netzwerkkriterium für das überwachende Netzwerk nicht erfüllt wird, muss das Überwachungsnetzwerk adaptiert werden, oder der Grundwasserkörper muss unterteilt werden, und diese Körper müssen das Netzwerkkriterium erfüllen.

• Wenn der GW-Körper hydrogeologisch homogen ist und wenn ein räumlich homogenes Netz nicht möglich ist, muss ein hydrogeologisch repräsentatives Überwachungsnetz entwickelt werden, und die der Mittelwert sollte mit gleichen Gewichtungen abgeschätzt werden. (arithmetisches Mittel)

• Um den Durchschnittswert zu bestimmen soll die Methode des arithmetischen Mittels bzw.

des gewichteten Mittels (bei einer Unterteilung in verschiedene GW-Körper) verwendet werden.

• Wenn das 95% Konfidenzintervall überschritten wird, kann alternativ als Grenze der Kriging Mittelwert genommen werden.

Die Methode zur Bestimmung des Trends musste folgende Kriterien erfüllen:

• Anwendbarkeit bei allen möglichen Parametern

• Ausdehnbarkeit auf mögliche Anpassungsfaktoren

• Fähigkeit einen Trend zu entdecken

• Robustheit wurde weniger wichtig angesehen als die Fähigkeit einen Trend zu entdecken und die Ausdehnbarkeit.

Die Trendanalyse sollte auf gesammelten Daten des gesamten GW-Körpers basieren. Die Zusammenfassung der Daten erfolgt auf dieselbe weise wie bei der Qualitätsbestimmung. Unter Berücksichtigung der Ausdehnbarkeit und die Fähigkeit, einen Trend zu entdecken, waren die linearen Methoden günstiger als Methoden, die auf dem Mann-Kendall Test basieren.

Zur Bestimmung eines Trends ist die Mindestfrequenz der Probennahme einmal jährlich, und um einen 30 % Anstieg der Konzentration zu entdecken beträgt die Mindestlänge der Zeitreihe acht Jahre. Im Fall einer halbjährlichen Probenahme sinkt die Länge auf fünf Jahre (es sollten aber zumindest 15 Werte gemessen werden).

9.5.4 AG 10: Beste Vorgangsweise im Flussgebietsmanagement

In der WRRL spielt die Beteiligung der Öffentlichkeit eine Schlüsselrolle. Jedoch ist Beteiligung der Öffentlichkeit im Allgemeinen ein Prozess, für den es kein Muster gibt und der auf die jeweiligen Bedürfnisse und die verfügbaren Mittel und Instrumente abgestimmt werden muss. Zur Erzielung sinnvoller Ergebnisse kann es ratsam sein, über die Mindestanforderungen hinauszugehen. In Artikel 14 sind die maßgebenden Regelungen enthalten. Es gibt drei verschiedene Hauptarten der Beteiligung der Öffentlichkeit

• Aktive Beteiligung bei allen Aspekten der Umsetzung der Richtlinie, insbesondere - aber nicht darauf beschränkt - im Planungsprozess

• Anhörung in drei Phasen des Planungsprozesses

• Zugang zu Hintergrundinformationen

Die Mitgliedsstaaten haben die aktive Beteiligung zu fördern und die Anhörung und den Zugang zu Hintergrundinformationen zu gewährleisten.

Aus der WRRL geht hervor, dass aktive Beteiligung nicht dasselbe ist wie Anhörung. Anhörung bedeutet, dass die Öffentlichkeit auf die von den Behörden entwickelten Pläne und Vorschläge reagieren kann. Aktive Beteiligung bedeutet dagegen, dass Interessierte durch die Erörterung von Problemen und durch Beiträge zu ihrer Lösung aktiv am Planungsprozess mitwirken, ohne Verantwortung für die Gewässerbewirtschaftung zu übernehmen.

Die erste Ebene echter Beteiligung ist die Anhörung. Verwaltungseinheiten hören die Bevölkerung und Interessengruppen (Stakeholder) an, um von ihren Kenntnissen, Eindrücken, Erfahrungen und Vorstellungen zulernen. Die Anhörung dient dazu, Informationen oder Meinungen von den Einbezogenen einzuholen, um Lösungen auf der Grundlage dieses Wissens zu entwickeln. Berichte, Szenarien oder Pläne werden dargestellt und die Öffentlichkeit wird um Stellungnahmen dazu gebeten.

Eine höhere Ebene der Beteiligung ist die Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung von Plänen. Interessierte Parteien nehmen aktiv am Planungsprozess teil, indem sie Probleme erörtern und zu ihrer Lösung beitragen. Noch höhere Ebenen der Beteiligung sind gemeinsame Entscheidungsfindung und Selbstbestimmung. Gemeinsame Entscheidungsfindung schließt ein, dass sich Interessengruppen nicht nur aktiv am Planungsprozess beteiligen, sondern auch teilweise Verantwortung für die Ergebnisse übernehmen. So könnten die Wassernutzer in Organisationen des Flusseinzugsgebietes vertreten sein. Selbstbestimmung bedeutet, dass die Wasserbewirtschaftung (teilweise) in die Hände der Akteure gelegt wird, z. B. durch die Gründung von Wassernutzerverbänden.

Hauptziel der Beteiligung der Öffentlichkeit ist die Verbesserung der Entscheidungsfindung, indem gewährleistet wird, dass sie ein solides Fundament aus gemeinsamem Wissen, Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen hat, dass in die Entscheidungen die Ansichten und Erfahrungen der jeweils Betroffenen einfließen, dass innovative und kreative Optionen berücksichtigt werden und dass neue Vorkehrungen durchführbar sowie für die Öffentlichkeit akzeptabel sind.

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Die wichtigsten Vorteile der Beteiligung der Öffentlichkeit sind:

• Erhöhung des öffentlichen Bewusstseins sowohl für Umweltfragen als auch für die Umweltsituation in den betroffenen Flussgebietseinheiten und lokalen Einzugsgebieten.

• Nutzung von Kenntnissen, Erfahrungen und Initiativen der unterschiedlichen Interessengruppen und somit die Verbesserung der Qualität von Plänen, Maßnahmen und der Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten

• Akzeptanz, Engagement und Unterstützung durch die Öffentlichkeit im Hinblick auf den Entscheidungsprozess

• transparentere und kreativere Entscheidungsfindung

• weniger Streit sowie effektivere Umsetzung

• soziales Lernen und Erfahrungen

In der Richtlinie werden verschiedene Begriffe in Bezug auf Öffentlichkeit gebraucht. Im Hinblick auf die Anhörung und den Zugang zu Hintergrundinformationen wird einfach der Begriff Öffentlichkeit benutzt. Die Öffentlichkeit ist "eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen." (SUP-Richtlinie (2001/42/EG)

Im Hinblick auf die aktive Beteiligung wird der Begriff interessierte Stelle verwendet. Interessierte Stellen können als jede Person, Gruppe oder Organisation mit einem Interesse (“Stake“) an einem Thema interpretiert werden, entweder, weil sie betroffen sind, oder weil sie einen gewissen Einfluss auf das Ergebnis haben können. Aus Praktikabilitätsgründen ist es unmöglich, alle potentiellen Stakeholder aktiv und zu sämtlichen Aspekten einzubeziehen. Es muss eine Auswahl getroffen werden.

Wann Stakeholder am Prozess zu beteiligen sind, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Das Ziel des Projektes, die Geschichte und das politische Umfeld, aber auch die Ebene und Art der Stakeholder wirken sich auf die Zeitplanung für die Beteiligung der Öffentlichkeit aus.

Man kann sagen, dass die Interessengruppen so früh wie möglich einbezogen werden sollten, bevor Entscheidungen getroffen werden. Nur dann können die Behörden aus deren Einblicken, Erfahrungen und Kenntnissen den größten Nutzen ziehen und ein Höchstmaß an Beteiligung, Einflussnahme und die grundsätzliche Akzeptanz der letztendlichen Entscheidungen ermöglichen.

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