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Das österreichische Wasserrecht im Detail

Im Dokument Wasserwirtschaftliche Planung (816.106) (Seite 123-128)

12. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 139-145)

7.3 Das österreichische Wasserrecht im Detail

7.3.1 § 30 – 33 WRG Gewässerreinhaltung

Aus den § 30 - 33 ist ein wichtiges wasserwirtschaftliches Planungsinstrument abzuleiten. Es besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit, auf dem Verordnungswege normative Zielsetzungen im Hinblick auf die Gewässergüte festzulegen.

Nach § 30a, b des Wasserrechtsgesetzes sind alle Gewässer im Rahmen des öffentlichen Interesses reinzuhalten und zu schützen.

Oberflächengewässer sind so zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand ist dann erreicht, wenn sich das Gewässer zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Bei einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist der Zielzustand dann erreicht, wenn sich der Wasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

Die Einstufung als erheblich verändertes Gewässer kann erfolgen, wenn die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Gewässers signifikante negative Auswirkungen auf die Umwelt, Schifffahrt, Trinkwasserversorgung usw. hätten, oder die Änderungen nicht in sinnvoller Weise erreicht werden können. Die Einstufung und deren Begründung sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

§ 30c WRG ermächtigt den Bundesminister durch Verordnungen den Grundwasserkörper zu schützen, dass ein guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand erreicht wird.

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Wasserwirtschaftliche Planung

In § 31 ist die allgemeine Sorge für die Reinhaltung der Gewässer für Maßnahmen, die keine wasserrechtliche Bewilligung benötigen geregelt. Weiter ist die Schadensersatzfrage für Schadensfälle geregelt.

§ 32 definiert Maßnahmen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung benötigen und ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnungen die direkte oder indirekte Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächengewässer und Grundwasserkörper zu verbieten.

Emissionsbeschränkung

§ 33b WRG ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und auf den Stand der Abwassertechnik im Rahmen einer Verordnung Emissionswerte in Form von Grenz- oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezielle Frachten festzulegen.

Immissionsbeschränkung

7.3.2

§ 33d WRG ermächtigt den Bundesminister durch Verordnung jene Wassergüte mittels charakteristischer Eigenschaften und Grenz- oder Mittelwerten näher zu bezeichnen, die in Oberflächenwässern im Allgemeinen nicht überschritten werden sollen. Eine Differenzierung nach Gewässertypen oder der Charakteristik der Einzugsgebiete ist vorzunehmen.

7.3.3

§ 33f WRG ermächtigt den Bundesminister jene Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Trinkwassernutzung untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Verhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, durch Verordnung Schwellenwerte festzulegen ("Grundwasserschwellenwertverordnung").

Grundwassersanierung

Abb. 7.1: Grundwassersanierung gem. § 33 f. WRG

7.3.4 § 34, § 35 WRG Schutz- und Schongebiete

Hauptziel von Schutz- und Schongebieten ist die längerfristige, vorausschauende Sicherung des Wasserdargebotes in Quantität und Qualität. Damit besteht ein Planungsinstrument, das in einem generellen Rahmen für die Wasserwirtschaft schädliche Entwicklungen unterbindet oder deren Überwachung ermöglicht. (Renoldner, 1979)

Schutzgebiete

Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht hat die Wasserrechtsbehörde gem. § 34 (1) WRG durch Bescheid besondere

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Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken oder Gewässern zu treffen, sowie die Errichtung bestimmter Anlagen zu untersagen und entsprechende Schutzgebiete zu bestimmen. Außerdem kann dem Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.

Auch eine Änderung bestehender Schutzgebietsanordnungen ist möglich, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. Damit können rechtskräftige Schutzgebietsanordnungen unter den in § 34 WRG genannten Voraussetzungen sowohl eingeschränkt, als auch erweitert werden.

Schongebiete

Soweit den Anordnungen nach § 34 WRG der Schutz von Wasserversorgungsanlagen nicht hinreichend bewirkt werden kann, hat der Landeshauptmann mit Verordnung ein Schongebiet zu bestimmen. In einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes müssen Maßnahmen, die das Wasservorkommen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht gefährden können, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde angezeigt werden, bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung oder sind nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig. Diese Regelungen sind im gebotenen Maß und nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen.

Sicherung der künftigen Wasserversorgung

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können unter Einhaltung gewisser Bestimmungen für ein noch nicht genutztes Wasserdargebot gemäß § 35 WRG Anordnungen im Sinne des § 34 WRG erlassen werden.

7.3.5 § 52 WRG Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

Nach § 52 kann, sobald eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse möglich ist, eine Änderung von Wassernutzungen erfolgen, wenn bestehende Rechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden bzw. die Veränderungen (Nachteile) zumutbar sind.

Kann das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt werden, dann hat die Wasserrechtsbehörde gem. § 21a WRG unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Auflagen vorzubereiten.

7.3.6 § 53 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

Nach § 53 des Wasserrechtsgesetzes stellten sie generelle Planungen dar, die die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen möglichst abstimmen, um die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse in einem Gebiet optimal zu ermöglichen. Derartige Planungen können für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan durch Bescheid aufgetragen werden. Ist die in einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan dargestellte Ordnung im öffentlichen Interesse gelegen, kann das BMLFUW diesen Rahmenplan im Rahmen der Maßnahmenprogrammplanerstellung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan anerkennen.

Die Verwirklichung ist bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) anzustreben

7.3.7 § 54 WRG Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung

Durch wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen können wasserwirtschaftliche Rahmenpläne eine rechtliche Verbindlichkeit erlangen. Die Ausarbeitung eines Rahmenplanes ist nicht Voraussetzung für die Erlassung einer Rahmenverfügung. Es genügt, wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes erfordert. In diesem Fall kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder

Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte, - gem. § 54 WRG - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.

Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:

• die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke

• Einschränkung bei Verleihung von Wasserrechten,

• Gesichtspunkte für die Handhabung einzelner Bestimmungen des WRG,

• Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

• die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.

Bestehende Rechte können durch Rahmenverfügungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden.

7.3.8 § 103 WRG Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat generell folgende Unterlagen zu beinhalten

a) Angabe über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens

b) beanspruchte Liegenschaften und bestehende Vereinbarungen (Fischerei-, Wasserrechte,...) c) Darstellung des Vorhabens und der Vorteile bzw. Nachteile bei Unterlassung

d) Angaben über die Betroffenen und deren Rechte

e) Pläne, technische Erläuterungen durch einen Fachkundigen

f) Beanspruchte Wassermenge (Sekunde, Tag, Jahr) und Auswirkungen auf das Gewässer, Maßnahmen zum Schutz des Gewässers

g) bei KW: Leistung, Jahresarbeit, Restwassermenge h) bei Talsperren: Standsicherheit, und Hochwasserabfuhr

i) Wasserversorgungsanlagen: Gutachten über Eignung des Wassers, Aufbereitungs-maßnahmen, Schutzmaßnahmen und Art der Beseitigung der Abwässer

j) Einbringungen in Gewässer: Menge und Art der Abwässer, Fracht und Konzentration schädlicher Inhaltsstoffe

k) Angaben zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung von Auswirkungen von Störfällen l) Überwachungs- und Betriebsprogramme

7.3.9 § 104 WRG vorläufige Überprüfung

Bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages hat die Behörde dahingehend zu prüfen,

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

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Wasserwirtschaftliche Planung

Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Sachverständigen Stellen nach § 108 (Behörden und Fachkörperschaften) und die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden beizuziehen.

7.3.10 § 105 WRG öffentliche Interessen

Im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung wird geprüft, inwieweit ein Vorhaben die öffentlichen Interessen verletzt.

a) Landesverteidigung, öffentliche Sicherheit

b) negative Auswirkungen auf Abfluss, Schifffahrt, Flößerei

c) Widerspruch zu bestehenden oder geplanten Regulierungsmaßnahmen

d) schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer

e) Beschaffenheit des Wassers

f) wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, Landeskultur, ästhetische Auswirkungen g) Konflikte Industrie und Landwirtschaft

h) Wasserverschwendung

i) Möglichst vollständige Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers j) Nachteilige Wasserabgabe ins Ausland

k) Sicherung der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung

l) wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer

m) wesentliche Beeinträchtigung aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen

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