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Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Die Bewertungsmaßstäbe des Schutzgutes Mensch orientieren sich an den

Variante 2: Erhalt beider Widerlager

1.2.4 Schutzgutspezifische Methodik zur Bestandserfassung und -bewertung

1.2.4.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Die Bewertungsmaßstäbe des Schutzgutes Mensch orientieren sich an den

Schutzansprü-chen des MensSchutzansprü-chen und seiner Gesundheit gegenüber vorhabenbedingten FläSchutzansprü-chen- bzw.

Funktionsverlusten, Lärm- und Schadstoffbelastungen von Wohn- und Erholungsbereichen, sowie bau- und betriebsbedingten Erschütterungen.

Im Vordergrund der Betrachtungen stehen die jeweils als Teilschutzgut behandelte Wohn- funktion (einschließlich der menschlichen Gesundheit), Wohnumfeldfunktion und Erholungs-funktion. Die gutachterliche Beurteilung von Empfindlichkeit und Wertigkeit der Flächen ori-entiert sich grundsätzlich an den Vorschlägen des Leitfadens zur Umweltverträglichkeitsprü-fung an Bundeswasserstraßen (BfG, Hrsg. BMVBS, 2007), wird jedoch an die lokalen Be-sonderheiten des Untersuchungsraums und die spezifischen Vorhabenwirkungen angepasst.

Der Untersuchungsraum für das Schutzgut Menschen leitet sich aus den zu erwartenden Wirkdistanzen von Lärm- und Schadstoffemissionen sowie der potenziellen Auswirkungen der Teilvorhaben auf die Erholungsnutzung ab. Die Erfahrungen aus den Untersuchungen im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals (Kanalkilometer 79,9 bis 92,1) wurden gleichwohl in die Überlegungen zur Abgren-zung des Untersuchungsraumes einbezogen. Der Untersuchungsraum setzt sich aus dem gesamten Eingriffsbereich inkl. der Zufahrtswege (bis zur Einmündung in das klassifizierte Straßennetz) sowie einer 500 m breiten Pufferzone rund um die Teilvorhaben und einer 200 m breiten Pufferzone um Zufahrtswege und Verbringungsflächen zusammen. Aufgrund be-nachbarter, schutzwürdiger Flächen (Wohnbebauung) wird das Gebiet teils erheblich erwei-tert, da eine pauschale, ausschließlich an statischen Abständen (Wirkdistanzen) orientierte Abgrenzung nicht den fachlichen Ansprüchen genügt.

Die zur Bewertung der einzelnen Teilschutzgüter des Schutzgutes Menschen verwendeten Grundlagendaten werden in Kapitel 4.1 genannt.

Teilschutzgut Wohnen

Als Wohngebiete berücksichtigt werden all jene Gebietskategorien der Baunutzungsverord-nung (BauNVO), auf die sich die gesetzlichen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgeset-zes (BImSchG), der zugehörigen Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV) sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schallschutz im Städtebau beziehen. Alle Sied-lungsflächen benötigen entsprechend ihrer Empfindlichkeit Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen (vgl. BfG/ Hrsg. BMVBS, 2007). Sie weisen je nach Nutzungsstruktur und ihrer Bedeutung für das Ortsbild sowie für die Erfüllung der Grunddaseinsfunktionen unterschied-liche Empfindlichkeiten gegenüber Belastungen wie Lärm oder Schadstoffeinträgen auf. Ent-sprechend ihrer Schutzbedürftigkeit werden die Siedlungsflächen in fünf Wertstufen von

„sehr hoch“ bis „sehr gering“ klassifiziert. Besonders hohen Schutz benötigen bspw. Kran-kenhäuser, Schulen und Kindertagesstätten, da dies Orte sind, an denen sich empfindliche Bevölkerungsgruppen (Kinder, Kranke) aufhalten. Einen Sonderfall stellen die Wohnnutzun-gen im baurechtlichen Außenbereich dar. Einzelgebäude und Gebäudekomplexe im Außen-bereich werden mit in die Empfindlichkeitsbeurteilung einbezogen, sofern diese nachweislich unter anderem dem Wohnen dienen. Diese Wohnnutzungen werden, gleichwohl sie nicht Ziel der o.g. Rechtsgrundlagen sind, unter Vorsorgeaspekten als vergleichbar empfindlich und schutzbedürftig beurteilt, wie ausgewiesene Dorf- und Mischgebiete. Die Schutzbedürf-tigkeit dieser im Außenbereich liegenden Wohnbauflächen wird an den Lärmgrenzwerten der 16. BImSchV festgemacht.

Weiterhin finden bestehende Vorbelastungen durch Lärm oder andere Beeinträchtigungen der Wohnqualität Eingang in die Empfindlichkeitsbeurteilung. Wenig vorbelastete Flächen sind hierbei aufgrund ihrer herausragenden Qualität besonders schützenswert und empfind-lich gegenüber Beeinträchtigungen. Ihnen wird daher ein höherer Wert beigemessen (vgl.

BfG/ Hrsg. BMVBS, 2007, Anhang IV zum UVP-Leitfaden und Abbildung 1-9).

Mit dem Ziel besondere Empfindlichkeiten frühzeitig zu erkennen, werden darüber hinaus die geltenden Flächennutzungs-/Bebauungspläne sowie Landschafts(rahmen)pläne unter Be-rücksichtigung folgender Aspekte ausgewertet:

Siedlungsstruktur

bauleitplanerische Festlegungen

Siedlungsinterne (Grünflächen) Freiräume bestehende Vorbelastungen

Abbildung 1-9: Bewertungsschema zur Bewertung der Empfindlichkeit SG Menschen

Teilschutzgut Wohnumfeld

Des Weiteren sind die in direkter Nachbarschaft gelegenen und in funktionalem Zusammen-hang zu Wohngebieten stehenden Freiflächen, die zugleich öffentlich zugänglich sind, Ge-genstand der Untersuchung. Dem siedlungsnahen Wohnumfeld kommt als Bewegungsraum für Spiel, Sport und Freizeit eine hohe Bedeutung für das Wohlbefinden des Menschen zu.

Daher werden dem Wohnumfeld auch die innerhalb von Dorfgebieten gelegenen oder mit diesen in direktem Zusammenhang stehenden Grünflächen, wie z. B. Sport- und Spielplätze zugerechnet. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zur Erholung und zur physischen und

psychischen Ausgleichsfunktion der Bewohner. Der siedlungsnahe Freiraum soll identifiziert und nach Möglichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen freigehalten werden.

Hinsichtlich Empfindlichkeit und Wert der einzelnen Flächen ist die jeweilige Nutzungsinten-sität von zentraler Bedeutung. So besitzen im Umfeld dicht besiedelter, urbaner Siedlungs-räume gelegene, gut zugängliche und ggf. mit geeigneter Infrastruktur angereicherte Frei-räume naturgemäß eine höhere Bedeutung als solche FreiFrei-räume, die sich an ländlich ge-prägte Siedlungen mit geringer Einwohnerdichte anschließen. In einem Radius von 250 m um wohnbaulich genutzte Flächen in geringer besiedelten Gebieten wird ein Schutzbereich für das Wohnumfeld abgegrenzt. Dieser Bereich stellt schematisch den Teil des Wohnumfel-des dar, der zusätzlich zum eigentlichen Wohngebäude eine Schutzbedürftigkeit gegenüber Faktoren wie z. B. Lärm- und Schadstoffbelastungen aufweist, da er dem Aufenthalt im Freien dient. Diese Flächen dienen je nach Ausstattung der Landschaft und Wegebeschaf-fenheit der tatsächlichen Freiraumnutzung. Der Radius von 250 m entspricht dabei einer fuß-läufigen Entfernung von etwa 3 - 4 Minuten und ist somit z. B. als Bereich für die so genann-te Feierabenderholung gut geeignet. Darüber hinaus erhalgenann-ten verdichgenann-tegenann-te, urbane Wohnge-biete eine zweite Schutzzone mit einem Radius von 500 m um die Wohnnutzung. Dieser soll schematisch dem gesteigerten Nutzungsdruck in Zusammenhang mit dem deutlich höheren Aufkommen Erholungssuchender im Umfeld der Flächen Rechnung tragen.

Folgende Teilaspekte werden ausgewertet:

Siedlungsstruktur Wegenetz

Landschaftsrahmenplan/Landschaftsplan

Integriertes Stadtentwicklungskonzept der Stadt Kiel bestehende Vorbelastungen

Teilschutzgut Erholung

Für das Teilschutzgut Erholung werden außerörtliche Landschaftsbereiche ermittelt und be-rücksichtigt, die der landschaftsorientierten Erholung und Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen neben den ortsfernen Erholungseinrichtungen/Sehenswürdigkeiten (Erholungsziel-punkte) insbesondere auch die zur Erholung genutzten Wegeverbindungen (Wander-/ Rad-wege). Nicht zuletzt spielen die zu Erholungszwecken nutzbaren Wegeverbindungen und die Erschließung von Erholungslandschaften eine besondere Rolle. Die genannten Gebiete mit Erholungs- oder Freizeitfunktion werden mit in die Bewertung zum Schutzgut Menschen ein-bezogen, jedoch werden in Abgrenzung zum Schutzgut Landschaft (qualitative Eignung für ruhige Erholung) an dieser Stelle ausschließlich die realen Erholungsnutzungen innerhalb des Untersuchungsraumes betrachtet.

Folgende Teilaspekte werden ausgewertet:

Wegenetz Landmarken Erlebniswert

Landschaftsrahmenplan/Landschaftsplan bestehende Vorbelastungen

In Bezug auf alle drei untersuchten Teilschutzgüter finden bestehende Vorbelastungen durch Lärm oder andere Beeinträchtigungen der Wohnqualität, bspw. visuelle Störungen durch große Bauwerke und Einschränkung von Sichtbezügen Eingang in die

Empfindlichkeitsbeur-teilung. Nicht berücksichtigt werden hingegen Vorbelastungen und potenzielle Beeinträchti-gungen infolge erhöhter Konzentrationen von Luftschadstoffen innerhalb eines Siedlungs-raumes. Die Luftqualität mit ihrer Bedeutung für Gesundheit und Lebensbedingungen des Menschen, wie auch der Flora und Fauna, wird im Rahmen des Schutzguts Klima/Luft ein-gehend betrachtet. In Zusammenhang mit der Vorbelastungssituation wird dem Grundsatz gefolgt, dass wenig vorbelastete Flächen aufgrund ihrer Ungestörtheit besonders schüt-zenswert und empfindlich gegenüber Beeinträchtigungen sind. Ihnen wird daher ein höherer Wert beigemessen als bereits vorbelasteten Bereichen (vgl. BfG/ Hrsg. BMVBS, 2007, An-hang IV zum UVP-Leitfaden und Abbildung 1-9).