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Regulierungsmaßnahmen auf den Märkten für Anrufzustellung in einzelnen Mobil- Mobil-funknetzen (Markt 16) Mobil-funknetzen (Markt 16) Mobil-funknetzen (Markt 16)

im Bereich Telekommunikation

6. Regulierungsmaßnahmen auf den Märkten für Anrufzustellung in einzelnen Mobil- Mobil-funknetzen (Markt 16) Mobil-funknetzen (Markt 16) Mobil-funknetzen (Markt 16)

6.1 Marktdefinition und Marktanalyse, Regulierungsverfügungen

Nach Durchführung des nationalen Konsultationsverfahrens und Herstellung des Einverneh-mens mit dem Bundeskartellamt wurde der Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse zu

„Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen“ (Markt 16) im Oktober 2005 gegenüber der EU- Kommission notifiziert. Die Kommission hat den notifizierten Entwurf akzeptiert. Die Präsi-dentenkammer wird in Kürze die entsprechende Festlegung treffen.

Die Bundesnetzagentur kommt in ihrem Entwurf im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

6.1.1 Marktabgrenzung

Der sachlich relevante Markt umfasst nur Terminierungen von Sprache. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Märkte-Empfehlung („voice call termination“) und des TKG (Anrufzustel-lung) sowie aus der Nachfragersicht (keine funktionelle Austauschbarkeit von zweiseitiger Echt-zeitkommunikation und SMS).

GSM- und UMTS-Terminierung bilden für Terminierung von Sprache einen sachlich relevanten Markt. Denn aus Nachfragersicht ist die Zustellungsleistung in GSM- bzw. UMTS-Netze, soweit es sich um ausschließliche Terminierung von Sprache handelt, gegeneinander austauschbar.

Damit wird ferner das Gebot der technologieneutralen Regulierung gewahrt.

Bündelfunknetze, Satellitenfunknetze und MVNO werden wegen fehlender Austauschbar-keit/Relevanz nicht berücksichtigt.

Es gibt keine nationalen Besonderheiten, aufgrund derer von der Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen abgewichen werden kann. Insbesondere gibt es weder eine direkte noch eine vom Endkundenmarkt abgeleitete Nachfragesubstitution, mit der das Calling-Party-Pays-Prinzip durchbrochen werden könnte, noch eine Angebotssubstitution. Eine weitere Differenzie-rung nach Herkunftsnetzen erfolgt nicht, da es hierfür keine sachlichen Gründe gibt.

In räumlicher Hinsicht werden die Märkte als bundesweit qualifiziert.

Bundesnetzagentur Dezember 2005

6.1.2 Regulierungsbedürftigkeit

Die Märkte werden als regulierungsbedürftig angesehen.

6.1.3 Marktbeherrschung

Die T-Mobile Deutschland GmbH, die Vodafone D2 GmbH, die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.

KG und die O2 (Germany) & Co. OHG werden in ihren jeweiligen Netzen als marktbeherrschend angesehen. Wettbewerbliche Verhältnisse wären auf diesen Märkten, an denen die Unterneh-men jeweils einen Marktanteil von 100 % haben, nur dann möglich, wenn es eine direkte entge-gengerichtete Nachfragemacht der Betreiber, in deren Netze der Anruf generiert wird, oder eine vom Endkundenmarkt abgeleitete entgegengerichtete Nachfragemacht dieser Netzbetreiber gäbe. Dies ist aber nicht der Fall.

6.1.4 Regulierungsverfügung

Mit Blick auf das Ergebnis der Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich des Marktes Nr. 16 wurde bei Redaktionsschluss eine Regulierungsverfügung gegenüber den betroffenen Mobil-funknetzbetreibern vorbereitet.

6.2 Terminierungsentgelte Mobilfunk

Am 8. November 2004 entschied die Bundesnetzagentur über einen Entgeltantrag der Vodafo-neD2 GmbH (VodafoVodafo-neD2), den das Unternehmen im Nachgang zu einer Anordnungsentschei-dung, mit der es zur Netzzusammenschaltung mit der Fa. 01051 Telecom GmbH (01051) ver-pflichtet worden war, eingereicht hatte. Die Zusammenschaltungsanordnung war erforderlich geworden, weil sich die beiden Unternehmen aufgrund deutlich unterschiedlicher Preisvorstel-lungen nicht über die Höhe der Entgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz von VodafoneD2 einigen konnten.

In der Entscheidung vom 8. November 2004 wurde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 14. Dezember 2004 ein Entgelt in Höhe von 0,1432 € und vom 15. Dezember 2004 bis 15. Dezember 2005 ein Entgelt in Höhe von 0,1320 € pro Minute für die Terminierung von Ver-bindungen im Mobilfunknetz der VodafoneD2 angeordnet. Die Entscheidung, die bereits auf Basis des novellierten TKG erfolgte, beruhte auf einem internationalen Tarifvergleich. Dabei zeigte sich, dass die von der VodafoneD2 beantragten Entgelte unter den zum Vergleich

be-Bundesnetzagentur Dezember 2005

trachteten Tarifen in Großbritannien, Frankreich, Italien und Spanien lagen und von daher nicht als missbräuchlich überhöht zu beanstanden waren. Diese Länder waren zum Vergleich heran-gezogen worden, weil sie im Hinblick auf ihre Fläche, die Einwohner- und Teilnehmerzahl sowie ihre Marktreife nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten mit den Verhältnisses in Deutsch-land vergleichbar sind.

In der Folge zu dieser Entscheidung hat die Bundesnetzagentur am 28. Dezember 2004 zwei Zusammenschaltungsanordnungen gegen die beiden Mobilfunkanbieter E-Plus GmbH & Co. KG (E-Plus) und O2 (Germany) GmbH & CO. OHG (O2) erlassen. Kernelement beider Entscheidun-gen war die Festlegung der minutenabhängiEntscheidun-gen Mobilfunk-Terminierungsentgelte. Sie erfolgte in enger Anlehnung an den VodafoneD2-Entgeltbeschluss vom 8. November 2004. Dementspre-chend wurde in beiden Fällen ein Entgelt (in Höhe von 0,1490 €) angeordnet, welches die Mobil-funkunternehmen im Vorfeld jeweils mit der Deutschen Telekom AG vereinbart hatten und wel-ches sich nach Durchführung eines internationalen Tarifvergleichs als nicht missbräuchlich ü-berhöht herausstellte. Ähnlich wie im Fall VodafoneD2 konnte damit den Anträgen der Mobil-funkunternehmen (mit Ausnahme der zu untersagenden Rabattierungen) im Wesentlichen ge-folgt werden. Bei dem Verfahren gegen den Mobilfunkanbieter O2 handelte es sich demgegen-über um ein einstufiges Verfahren, weil mit einer unwesentlichen Ausnahme nur die Entgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz von O2 strittig waren.

Mit Blick auf die in der Entscheidung vom 8. November 2004 befristete Anordnung des Terminie-rungsentgelts vodafone-V.1 bis zum 14. Dezember 2005 legte die Bundesnetzagentur am 1. De-zember 2005 neue Entgelte für die Terminierung ab dem 15. DeDe-zember 2005 fest. Auf der Basis einer internationalen Vergleichsmarktbetrachtung ordnete die Beschlusskammer ein Entgelt in Höhe von 0,11 €/min zuzüglich eines Aufschlages für weniger als 9 beziehungsweise 4 realisier-te Orrealisier-te der Zusammenschaltung an.

Am 26. Oktober 2005 stellte die 01051 erneut einen Antrag auf Anordnung der Zusammenschal-tung mit der O2, nunmehr für die Zeit ab dem 15. Dezember 2005. Hintergrund für diesen erneu-ten Zusammenschaltungsantrag war die zwischen den Unternehmen umstriterneu-tene Frage, ob die in der vorangegangenen Entscheidung vom 28. Dezember 2004 ausgesprochene Befristung bis zum 14. Dezember 2005 sich auf die gesamte Anordnung oder lediglich auf die in dieser Ent-scheidung zugleich angeordneten Entgelte bezieht. Über den Antrag war bei Redaktionsschluss noch nicht entschieden.

Bundesnetzagentur Dezember 2005