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im Bereich Telekommunikation

11. Grundlagen der Frequenzregulierung

14.1 Allgemeinzuteilungen von Frequenzen

14.2.1 Bereitstellung von Frequenzen für drahtlosen Internetzugang

14.2.4.2 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk

1998 wurde in den Bereichen 2,6 GHz, 3,5 GHz und 26 GHz für eine Nutzung durch Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen zur Realisierung von Teilnehmeranschlüssen, für die sogenannte letzte Meile bereitgestellt. Die Öffnung der existierenden Kabelnetze für neue Telekommunikati-onsanbieter war einer der wesentlichen Gründe dafür, dass die Mehrzahl der Zuteilungsinhaber die Nutzung der zugeteilten Frequenzen einstellen musste. Diese Frequenzen wurden zurückge-fordert.

Ein neues Interesse ist für die Frequenzen im 3,5-GHz-Bereich entstanden, da für diesen Be-reich Systemtechnik entwickelt wird, die z.B. eine wirtschaftliche Realisierung von schnellen funkgestützten Internetzugängen ermöglichen soll. In einer Anhörungen Anfang 2005 wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich zu den Eckpunkten des geplanten Zuteilungsverfah-rens für die 3,5-GHz-Frequenzen zu äußern. Ende Juli 2005 wurde der Öffentlichkeit nochmals die Möglichkeit eingeräumt, zu dem aufgrund der eingegangenen Kommentare konkretisierte Zuteilungsverfahren Stellung zu nehmen. Die Bundesnetzagentur plant ein bedarfsgerechtes Zuteilungsverfahren, dass eine flexible, technologieneutrale Nutzung der Frequenzen ermög-licht.

Mit steigender territorialer Dichte der Mobilfunk-Basisstationen stellt der Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk eine flexible Alternative zur Realisierung von Übertragungswegen zwischen den Ba-sisstationen und den übergeordneten Netzelementen dar. Für diese und andere Infrastrukturan-wendungen werden zunehmend Frequenzen im 26-GHz-Bereich zugeteilt.

Für den Betrieb der UMTS-Mobilfunknetze sind in erheblicher Anzahl Übertragungswege zur Verbindung der Funkzellen und Netzknoten erforderlich. Um diesen Bedarf realisieren zu kön-nen, wurde ein Teil des 28-GHz-Bereiches ausschließlich für eine Nutzung durch Richtfunk in

Bundesnetzagentur Dezember 2005

UMTS-Netzen bereitgestellt. Die Frequenzen stehen für den Einsatz von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen wie auch für Punkt-zu-Punkt-Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen zur Verfügung.

Um den weiteren Bedarf an Übertragungswegen für die Infrastruktur in den UMTS-Netzen und anderen Telekommunikationsnetzen abdecken zu können, ist im August 2004 eine Zuteilungs-regelung für Frequenzen im Bereich 31,8 – 33,4 GHz bekannt gegeben worden. Die Frequenzen können durch Punkt-zu-Mehrpunkt- und Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanwendungen genutzt wer-den.

14.2.5 Rundfunkdienst

Nach wie vor gehört der Rundfunkdienst zu den Funkdiensten mit der größten gesellschaftlichen Bedeutung. Eine Besonderheit ist, dass die Bereitstellung von Frequenzen des Rundfunkdiens-tes in die Kompetenz des Bundes fällt, die Gesetzgebung über die inhaltliche Gestaltung des Rundfunks aber im Aufgabenbereich der Bundesländer liegt. Bis es zu einer geeigneten stö-rungsfreien Realisierung eines Versorgungsbedarfs kommt, sind umfangreiche frequenztechni-sche Untersuchungen erforderlich. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit zwifrequenztechni-schen dem Bund, den zuständigen Länderbehörden und den Senderbetreibern unerlässlich. Die Aufgaben des Bundes in diesem Bereich werden von der Bundesnetzagentur wahrgenommen.

Folgende Schwerpunkte lassen sich dabei unterscheiden:

− Ermittlung geeigneter Frequenznutzungsmöglichkeiten zur Realisierung eines Versor-gungsbedarfs durch die Bundesnetzagentur auf Anfrage einer zuständigen Landesbehör-de

− Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung durch Begleitung der Senderplanung unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs

− Herstellen der Verträglichkeit mit bereits im Inland bzw. im Ausland geschützten Fre-quenzpositionen desselben Funkdienstes bzw. anderer Funkdienste

Neben der Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen ist Voraussetzung für die Zuteilung von Fre-quenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder das Vorliegen einer rundfunkrechtlichen Genehmigung nach dem jeweiligen Landesrecht. Die rundfunk- bzw.

medienrechtlichen Verfahren zur rundfunkrechtlichen Genehmigung sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Bundesnetzagentur Dezember 2005

Im Bereich des analogen Rundfunkdienstes (LW, MW, KW, UKW, TV) findet für Frequenzzutei-lungen gegenwärtig das Antragsverfahren Anwendung. Für den digitalen terrestrischen Ton-rundfunk (T-DAB) bzw. den digitalen terrestrischen FernsehTon-rundfunk (DVB-T) wurden bereits Eckpunkte von der Präsidentenkammer beschlossen, welche die formalen Vorgaben für evtl.

durchzuführenden Ausschreibungsverfahren festlegen.

Besondere Bedeutung bei der Zuteilung von Frequenzen hat die internationale Frequenzkoordi-nierung mit dem Ausland, die nach den jeweils bestehenden internationalen Abkommen erfolgt.

Dabei kann es unter Umständen zu langwierigen bilateralen oder multilateralen Verhandlungen kommen, ehe dem Vorhaben unter Umständen auch mit einschränkenden Auflagen zugestimmt wird. Erst wenn diese Anforderungen für eine Frequenznutzungsmöglichkeit erfüllt sind, kann die daraus resultierende Übertragungskapazität dem Land zur Nutzung zur Verfügung gestellt wer-den. Im Berichtszeitraum wurden bei der Auslandskoordinierung im Rundfunkdienst ca. 1 560 (Stand 2004) Vorgänge bearbeitet.

In den Jahren 2004 und 2005 wurden im Bereich des analogen terrestrischen Rundfunks 306 (2004!) Frequenzen zugeteilt, die sich auf die Bereiche MW, KW, UKW und TV aufteilen.

Für RT-DAB und DVB-T wurden im gleichen Zeitraum 279 (2004!) Frequenzen zugeteilt.

Die von der Bundesnetzagentur verwalteten terrestrischen Frequenzen (Frequenzzuteilungen für den Regelbetrieb) aller Rundfunksender in Deutschland teilen sich wie folgt auf:

LW, MW 26 784

KW 640

UKW 2 355

TV 9 171

T-DAB 1 390

DVB-T 267 (Stand 31. Dezember 2004)

Der weitere Anstieg der Frequenzen für digitale Dienste (T-DAB, DVB-T) verdeutlicht die Ent-wicklung zum digitalen Rundfunk. Die Digitalisierung der Rundfunkübertragung stellt die infra-strukturelle Grundlage für die Markteinführung neuer, digitaler Produkte und Dienste sowohl beim klassischen Rundfunk als auch im Bereich neuer multimedialer Dienste dar. Die

Digitalisie-Bundesnetzagentur Dezember 2005

rung der terrestrischen Rundfunkübertragung wird aufgrund der in Deutschland knappen Fre-quenzressourcen für diesen Bereich aber nur möglich, wenn die bisher analogen Frequenznut-zungen aufgegeben werden.

Dem tragen die Aktivitäten der Initiative Digitaler Rundfunk (IDR) Rechnung. In dieser 1997 von der Bundesregierung ins Leben gerufenen Initiative sind die Länder, Programm- und Multime-diaanbieter, Netzbetreiber, Geräteindustrie, Handel, Handwerk und Verbraucherverbände vertre-ten. Von der Bundesregierung nehmen neben dem BMWA, das Finanz-, Innen-, Justiz-, Vertei-digungsministerium und das Ministerium für Bildung und Forschung teil. Die Initiative wird von Bund (BMWA) und Ländern gemeinsam geleitet. Die Arbeitsergebnisse werden als Empfehlun-gen veröffentlicht und anschließend von Politik und Wirtschaft umgesetzt. Als ein Ergebnis die-ser Initiative ist die Aufnahme konkreter Zeitpunkte für das Ende der analogen terrestrischen Fernsehrundfunkübertragung (31. Dezember 2010) und der analogen terrestrischen Ton-Rundfunkübertragung (31. Dezember 2015) in das Telekommunikationsgesetz zu sehen.