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im Bereich Telekommunikation

11. Grundlagen der Frequenzregulierung

14.3 Besondere Vergabeverfahren

14.3.1 Allgemeines

Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhan-den oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur Dezember 2005

anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festgelegten Bedingungen voranzugehen hat. Die Vergabe der Frequenzen kann dabei entweder im Wege der Versteigerung oder durch Ausschreibung erfolgen. Grund-sätzlich ist das Versteigerungsverfahren durchzuführen. Wenn das Versteigerungsverfahren nicht geeignet ist, die im Telekommunikationsgesetz genannten Regulierungsziele sicherzustel-len, können Frequenzen im Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Im Bereich des Rund-funks ist das Versteigerungsverfahren nicht zulässig, so dass hier bei Knappheit im Wege des Ausschreibungsverfahrens vorzugehen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entschei-dung über die Wahl des sowie die Festlegungen und Regeln zur Durchführung Verfahrens nach Anhörung der betroffenen Kreise in ihrem Amtsblatt.

14.3.2 Versteigerungsverfahren

Im Berichtszeitraum wurde kein Versteigerungsverfahren durchgeführt.

14.3.3 Frequenzvergabeverfahren T-DAB

Die Bundesnetzagentur führt die T-DAB-Frequenzvergabeverfahren nach Verfügung 110/1998

„Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14. September 1998 über das Verfahren zur Ver-gabe von Frequenzen für T-DAB (Terrestrischer Digitaler Hörfunk) gemäß den Frequenzblock-verteilungen des in der Besonderen Vereinbarung der CEPT, Wiesbaden 1995, festgelegten Planes“ in einem zweistufigen Verfahren, beginnend mit einem Antragsverfahren, durch. Wenn in dieser Stufe mehr Anträge gestellt werden als Frequenznutzungsmöglichkeiten verfügbar sind, folgt die 2. Stufe, das Ausschreibungsverfahren. Die Verfahren erfolgen auf der Grundlage des TKG und werden in der Regel bundeslandbezogen durchgeführt. Die Vergabe der Fre-quenzbereiche Band III bzw. 1,5 GHz erfolgt nach den medienrechtlichen Vorgaben des jeweili-gen Bundeslandes gemeinsam oder getrennt. Die Frequenzzuteilunjeweili-gen werden für 15 Jahre ausgestellt.

In den Jahren 2004 und 2005 wurden zwei weitere Vergabeverfahren durchgeführt, um zusätzli-che Versorgungsbedarfe zu realisieren.

14.3.4 Frequenzvergabeverfahren DVB-T

Mit Entscheidung der Präsidentenkammer vom 20. März 2002 über Eckpunkte zur Vergabe von Frequenzen für die terrestrische digitale Übertragung von Rundfunk, insbesondere

Fernsehrund-Bundesnetzagentur Dezember 2005

funk, und darüber hinaus Mediendiensten und Telediensten (Terrestrisches Digitales Fernsehen;

DVB-T) gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz i. V. m. §§ 11 Abs. 1 und 6, 10, 73 Abs. 3 Tele-kommunikationsgesetz 1996 (Vfg. 6/2002) wurde die telekommunikationsrechtliche Grundlage für die Digitalisierung des Fernsehrundfunks geschaffen. Die Zuteilungsverfahren für DVB-T Frequenzen entsprechen der Grundstruktur des zweistufigen Verfahrens zur Vergabe von T-DAB Frequenzen, beginnend mit dem Antragsverfahren. Wie bei T-DAB können auch bei DVB-T Bundesländer gemeinsame Versorgungsbedarfe anmelden. Die Frequenzen werden bis zum 31. Dezember 2025 befristet zugeteilt. Die technische Realisierbarkeit richtet sich u.a. nach dem Abkommen „Chester 1997“.

Im Berichtszeitraum konnten insgesamt 33 Frequenzzuteilungsverfahren erfolgreich abge-schlossen werden. Darunter waren für die Bedarfe der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland erstmals Ausschreibungsverfahren erforderlich.

Für die durchgeführten Verfahren wurden entsprechend Frequenzen für den Regelbetrieb teilt. Weitere zum Ausbau benötigte Frequenzen werden entsprechend Ihrer Verfügbarkeit zuge-teilt.

14.4 Auslandskoordinierung

Frequenzen machen vor Ländergrenzen keinen Halt. Für Frequenznutzungen in den Grenzge-bieten zu den Nachbarländern der Bundesrepublik Deutschland muss daher eine Abstimmung der einzelnen Funkstellen, die sogenannte Frequenzkoordinierung, mit den jeweils betroffenen Ländern durchgeführt werden. Die zentrale Lage der Bundesrepublik im Herzen Europas führt dazu, dass in Deutschland Senderstandorte für eine Vielzahl von Funkdiensten vor einer Zutei-lung mit dem Ausland koordiniert werden müssen. Die grundsätzlichen Regeln hierfür sind bei der ITU festgelegt und werden teilweise durch multilaterale Abkommen und Vereinbarungen ergänzt. Da in der ITU der Grundsatz eines gleichberechtigten Zugangs zum Frequenzspektrum gilt, steht in Grenzgebieten häufig nur ein Teil des in Deutschland zugewiesenen Spektrums tatsächlich zur Verfügung.

Im Mittelpunkt der Auslandskoordinierung der vergangenen 18 Monate stand der digitale Fern-sehrundfunk. Hierzu war es notwendig, ein „zweigleisiges“ Verfahren einzurichten. Zum einen war es erforderlich, für die Frequenzen in den DVB-T-Startinseln der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Hostein und Hessen die koordinie-rungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen und andererseits einen mit den Nachbarländern vorabgestimmten digitalen Plan für die Funkdienste DVB-T und T-DAB als gemeinsames Ein-gangsdokument für die „Regional Radio Conference 2006“ (RRC-06) zu entwickeln.

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Die Grundlage für die Frequenzpositionen des zukünftigen digitalen Plans als auch der meisten Einschaltszenarien sind die analogen Planpositionen aus dem regionalen Abkommen Stock-holm 1961 und deren Planmodifikationen. Ziel der zweigleisigen Vorgehensweise ist es hierbei, möglichst viele Frequenzen aus dem Planentwurf für den DVB-T-Start zu nutzen. Auf Grund der unterschiedlichen Einschaltszenarien in den einzelnen Ländern und Bundesländern konnten die für den digitalen Plan notwendigen analogen Fernsehfrequenzen noch nicht überall für DVB-T eingesetzt werden, da die analogen Nutzungen teilweise noch in Betrieb sind.

Die Koordinierung und Abstimmung der einzelnen Frequenzpositionen für das Einschaltszenario und die Planabstimmung erfolgen regelmäßig in Koordinierungsgruppen mit allen Nachbarstaa-ten Deutschlands auf bi- und multilateraler Ebene.

Sowohl die Abstimmung der weiteren Einschaltszenarien als auch die Fortführung der Planun-gen sowie die OptimierunPlanun-gen des Plans werden bis zur RRC-06 intensiviert. Darüber hinaus werden die Gespräche im Anschluss an die Konferenz fortgesetzt.

Des weiteren wurde im Fachgebiet der Hörfunkdienste sowohl im UKW-Bereich als auch im T-DAB-Band vor allem vom Ausland an der Modifizierung der jeweiligen Frequenzpläne gearbei-tet. Hierzu war die Koordinierung zum Schutz der deutschen Sendernetze erforderlich. Gerade im UKW-Bereich erfolgte in den letzten Jahren eine völlige Neugestaltung des UKW-Planes in den Niederlanden sowie teilweise in Dänemark. Auch hier waren entsprechende internationale Treffen erforderlich.

Für die Frequenzbereiche des Mobilfunks wurden beispielsweise die folgenden Koordinierungs-Vereinbarungen mit unseren Nachbarländern abgeschlossen.

Anfang 2005 wurde mit der dänischen Frequenzverwaltung eine Vereinbarung über die Nutzung der Frequenzbereiche 876-880 / 921-925 MHz (GSM-R) im Grenzgebiet abgeschlossen. Damit sind nun mit allen Nachbarländern für die GSM-R-Frequenzbereiche Vereinbarungen erzielt worden. Die Nutzungsmöglichkeiten im Grenzgebiet sind somit klar definiert und geben dem Frequenznutzer die nötige Planungssicherheit beim Aufbau des Netzes.

Die Einführung von breitbandigen Betriebsfunksystemen in Teilen des Frequenzbereiches 450-470 MHz erfordert eine Anpassung der bestehenden Koordinierungs-Vereinbarungen mit allen Nachbarländern. Basierend auf den Funkverträglichkeitsuntersuchungen zwischen breitbandi-gen und schmalbandibreitbandi-gen Funksystemen im Rahmen der CEPT wurden Verhandlunbreitbandi-gen mit den Frequenzverwaltungen unserer Nachbarländer zur Überarbeitung der Koordinierungs-Vereinbarungen begonnen. Anfang 2005 wurde eine entsprechende Vereinbarung mit der belgi-schen Frequenzverwaltung unterzeichnet. Mitte 2005 folgte eine Vereinbarung mit der

französi-Bundesnetzagentur Dezember 2005

schen Frequenzverwaltung. Die Verhandlungen mit anderen Nachbarländern wird voraussicht-lich Anfang 2006 abgeschlossen sein.

Die grundsätzlichen Regelungen der Frequenzkoordinierung für den Mobilfunkdienst und den Festen Funkdienst sind verbindlich festgelegt in der "Vereinbarung zwischen den Verwaltungen von Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Kroatien, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, der Slo-wakischen Republik, Slowenien und der Schweiz über die Koordinierung von Frequenzen zwi-schen 29,7 MHz und 39,5 GHz für den festen Funkdienst und für den mobilen Landfunkdienst".

Die Geschäftsführung für diese Vereinbarung wird seit Ende 2004 von der Bundesnetzagentur wahrgenommen. Die Koordinierungsprozeduren und die für die Koordinierung angewendeten Berechnungsverfahren werden in Arbeitsgruppen ständig weiterentwickelt, um die Nutzungs-möglichkeiten im Grenzgebiet weiter zu optimieren. In den Jahren 2004 und 2005 wurden in mehreren Arbeitsgruppensitzungen unter aktiver Beteiligung der Bundesnetzagentur Vorschläge zwischen den Verwaltungen abgestimmt, die auf einer Signatartagung im Oktober 2005 verbind-lich in der Vereinbarung verankert werden sollen.

Darüber hinaus werden von der Bundesnetzagentur für deutsche Funkstellen des Mobilfunks (z.B. des Betriebsfunks) im Grenzgebiet Einzelkoordinierungen mit den betroffenen Nachbarlän-dern durchgeführt. Im Jahr 2004 wurden für 4 314 deutsche Funkstellen die Koordinierung durchgeführt; zu 4 642 Koordinierungsersuchen unserer Nachbarländer wurde eine Stellung-nahme abgegeben.