• Keine Ergebnisse gefunden

Entscheidungen nach dem Inkrafttreten des TKG 2004

im Bereich Telekommunikation

3. Regulierungsmaßnahmen auf dem Markt für entbündelten Großkundenzugang zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und

3.3 Entscheidungen nach dem Inkrafttreten des TKG 2004

3.3.1 Regulierungsverfügung für den TAL-Zugang

Nach dem Regulierungsansatz des TKG 2004 ergeben sich die Verpflichtungen eines Unterneh-mens mit beträchtlicher Marktmacht, wie etwa die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu ihren TAL, nicht mehr automatisch aus dem Gesetz, sondern diese werden ihm aufgrund des Ergeb-nisses eines zuvor nach §§ 10 ff TKG durchgeführten Marktdefinitions- und Marktanalyseverfah-rens durch eine Regulierungsverfügung gemäß § 13 TKG auferlegt.

Eine solche Regulierungsverfügung für den Markt Nr. 11 der Kommissions-Empfehlung erging am 20. April 2005 (Az BK 4-04-075, Amtsblatt der Regulierungsbehörde Nr. 7/2005 vom 20. April 2005, Mitteilung Nr. 83/2005, S. 578 ff.). Darin wurde die Deutsche Telekom AG auf-grund der Festlegung der Präsidentenkammer, nach der sie auf dem bundesweiten Markt für

Bundesnetzagentur Dezember 2005

den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, dazu verpflichtet,

− vollständig entbündelten Zugang zur TAL in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt (Kabel- bzw. End-verzweiger - APL) sowie des gemeinsamen Zuganges zu diesen Teilnehmeranschlüssen durch Aufteilung des nutzbaren Frequenzspektrums zu gewähren,

− im erforderlichen Umfang gebündelten Zugang zur TAL in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler einschließlich der Varianten OPAL/ISIS zu gewähren,

− zum Zwecke der Zugangsgewährung zur ge- und entbündelten TAL Kollokation und im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrich-tungen zu gewähren,

− im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung Kooperationsmög-lichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen in der Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am gleichen Standort eines Hauptverteilers bei der Deutschen Telekom AG für Zwecke des Zugangs zur TAL angemieteten Kollokationsflä-chen miteinander verbinden können, indem ein Unternehmen einem oder mehreren ande-ren Unternehmen den Zugang zu seinen selber bereitgestellten oder angemieteten Über-tragungswegen gewähren kann und

− dass Vereinbarungen über den Zugang zur TAL und über die Kollokationsgewährung auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang ge-währen und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs zur ge- und entbündelten TAL sowie für die Ge-währung von Kollokation unterliegen der Ex-ante-Genehmigung nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung.

Die unter der Geltung des TKG a.F. bestehende Verpflichtung, entbündelten Zugang zum Teil-nehmeranschluss in Form der reinen Glasfaserleitung zu gewähren, wurde mit der Regulie-rungsverfügung widerrufen, weil der entsprechende Markt nach dem Ergebnis der Marktanalyse nicht regulierungsbedürftig ist.

Gemäß der durch das neue TKG eröffneten Möglichkeit wurde die Deutsche Telekom AG mit der Regulierungsverfügung zugleich dazu verpflichtet, ein Standardangebot für den TAL-Zugang und die Kollokationsgewährung zu veröffentlichen.

Bundesnetzagentur Dezember 2005

Die vollständige Regulierungsverfügung ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröf-fentlicht unter www.bundesnetzagentur.de ⇒ Sachgebiete Telekommunikation Regulie-rung Telekommunikation Beschlusskammern Beschlusskammer 4 Regulierungsverfü-gungen.

3.3.2 Monatliche Überlassungsentgelte für den TAL-Zugang

Nach Bekanntgabe der TAL-Regulierungsverfügung genehmigte die Bundesnetzagentur mit einer Entscheidung vom 29. April 2005 (Az. BK 4a/b-05-004/E 17.02.05) neue Überlassungs-entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, der sog. „letzten Meile“. Diese Ent-scheidung konnte damit bereits vollständig auf der Grundlage des TKG 2004 getroffen werden, ohne dass die Übergangsvorschrift des § 150 TKG herangezogen werden musste.

Danach sank rückwirkend ab dem 1. April 2005 der monatliche Überlassungspreis für die häu-figsten Varianten, die einfache Kupferdoppelader Zweidraht und die Kupferdoppelader Zwei-draht mit hochbitratiger Nutzung, um weitere 9,75 % von 11,80 € auf jetzt 10,65 €. Damit blieb das genehmigte Entgelt fast 40 % unter dem von der Deutschen Telekom AG beantragten Ent-gelte in Höhe von 17,40 €. Auch für die Anmietung der übrigen Zugangsvarianten der Teilneh-meranschlussleitung wurden um bis zu 48 % niedrigere Entgelte als zuvor genehmigt.

Wie bereits in den vorangegangenen Entscheidungen griff die Beschlusskammer für die Ermitt-lung marktgerechter TAL-Preise auch dieses Mal wieder auf ein Kostenmodell des WIK zurück.

Mit Hilfe dieses Kostenmodells wurde ein nach Effizienzkriterien optimiertes Anschlussnetz mo-delliert, das den Investitionsberechnungen für eine TAL zu Grunde gelegt worden ist. Ergänzend dazu wurde ein internationaler Tarifvergleich durchgeführt, der allerdings nur als grobe Richt-schnur dienen konnte, weil noch eine Vielzahl weiterer Informationen notwendig gewesen wäre, um eine wirklich qualitative Vergleichsmarktbetrachtung durchführen zu können. Bei dem Tarif-vergleich wurden die anhand des WIK-Modells ermittelten Ergebnisse bestätigt. Ein wesentlicher Grund für die Absenkung des TAL-Entgelts war u.a. die Verringerung des Zinssatzes, der die Rendite für die Kapitalgeber angibt, weil in den vergangenen Jahren das allgemeine Zinsniveau gesunken ist.

Aufgrund dieser Entscheidung liegen die monatlichen TAL-Überlassungsentgelte nunmehr im guten Durchschnitt der Länder, die nach dem gleichen Kostenmaßstab arbeiten. Die Entgelte wurden wiederum für einen Zeitraum von zwei Jahren, mithin bis zum 31. Juli 2007 genehmigt.

Bundesnetzagentur Dezember 2005

3.3.3 Einmalentgelte für den TAL-Zugang und Line Sharing-Entgelte nach dem Inkraft-treten des TKG 2004

Schließlich sind am 3. August 2005 zwei wichtige Entgeltentscheidungen für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, der sog „letzten Meile“, bekannt gegeben worden. Mit der ersten Entscheidung wurden neue einmalige Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 genehmigt.

Für die einfache Übernahme einer Kupferdoppelader Zweidraht ohne Schaltarbeiten beim End-kunden ist ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 43,10 € genehmigt worden. Dieser Preis liegt um ca. 10 % unter dem vorherigen Entgelt. Bei „Neuschaltungen“ belaufen sich die Preissen-kungen sogar auf bis zu 32 %. Im Vergleich zu den von der Deutschen Telekom AG beantragten Tarifen sind die genehmigten Entgelte um bis zu 50 % niedriger.

Auch die Kündigungsentgelte haben sich gegenüber den alten Tarifen bei den meisten Zu-gangsvarianten erheblich verringert. Für die Kündigung der einfachen Kupferdoppelader Zwei-draht in dem Fall, dass der Endkunde gleichzeitig zu einem anderen Wettbewerber wechselt bzw. zur Deutschen Telekom AG zurückkehrt, müssen die Wettbewerber künftig 71 % weniger zahlen, nämlich nur noch 5,80 € statt bisher 19,95 €. In den Fällen, in denen ein gleichzeitiger Wechsel des Endkunden nicht erfolgt, verringert sich das Kündigungsentgelt um 21 % von 36,65 € auf 29,10 €.

Die zweite Entscheidung hatte die Entgelte für den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeran-schlussleitung, das sog. „Line Sharing“, zum Gegenstand. Für die Gewährung des Zugangs zum hochbitratigen Teil der Teilnehmeranschlussleitung ist ab dem 1. Juli 2005 ein monatlicher Über-lassungspreis von 2,31 € festgelegt worden. Das sind knapp 5 % weniger als zuvor genehmigt und von der Deutschen Telekom AG beantragt worden war.

Die einmaligen Bereitstellungsentgelte und das Kündigungsentgelt für das Line Sharing sind ebenfalls abgesenkt worden. Die bisherigen Tarife für die Übernahme und Neuschaltung wurden hier um bis zu 17 % reduziert. Für die einfache Übernahme muss ein Wettbewerber fortan 51,43 € statt bisher 60,82 € zahlen.

Die Kündigung wurde erstmals auch beim Line Sharing - wie bei der Teilnehmeranschlusslei-tung - danach differenziert, ob eine gleichzeitige UmschalTeilnehmeranschlusslei-tung des Endkunden erfolgt oder nicht.

Das günstigere Entgelt für den Fall der gleichzeitigen Umschaltung liegt um 83 %, der Tarif für die Variante ohne gleichzeitige Umschaltung um 19 % unter dem bisherigen Preis.

Bundesnetzagentur Dezember 2005

Die deutschen Entgelte nehmen damit auch im internationalen Vergleich eine sehr gute Position ein und bewegen sich auf einem „Top-3“-Niveau innerhalb der EU-Staaten. Die Preise für den Zugang zum hochbitratigen Teil der Teilnehmeranschlussleitung liegen dabei unter den Entgel-ten in Frankreich, wo sich Line Sharing bereits als überaus erfolgreiches Geschäftsmodell er-wiesen hat.