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3 / IT-Sicherheit für KRITIS-Unternehmen in der digitalen Energiewirtschaft

2.1 Betreiber Kritischer Infrastruktur

Unter einer Kritischen Infrastruktur versteht man Einrichtungen, Anlagen oder Teile für bestimmte Sektoren im öffentlichen Interesse, bei denen ein Ausfall weitreichende und schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesellschaft haben könnte.

Nach § 2 Abs. 10 BSIG werden sieben Sektoren als kritisch eingestuft. Dazu zählen:

der Energiesektor

der Wassersektor

der Ernährungssektor

die Informationstechnik und Telekommunikation

der Gesundheitssektor

das Finanz- und Versicherungswesen sowie

Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert

Verteilernetz

Messstelle

Durch Letztverbraucher/Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit

Leistung der angeschlossenen Verbrauchsstelle bzw. Einspeisung Anlage zur Steuerung/

Bündelung elektrische

Leistung Installierte Netto-Nennleistung 420 MW

420 MW Übertragungsnetz Durch Letztverbraucher/Weiterverteiler

entnommene Jahresarbeit 3.700 GWh/Jahr

3.700 GWh/Jahr Zentrale Anlage und Systeme

für den Stromhandel Handelsvolumen an der Börse 200 TWh/Jahr

Erzeugungsanlage Installierte Netto-Nennleistung 420 MW

Dezentrale

Erzeugungsanlage Installierte Netto-Nennleistung 420 MW

KWK-Anlage Installierte Netto-Nennleistung 420 MW

Speicheranlage Installierte Netto-Nennleistung 420 MW

Tabelle: Stromversorgung - Anlagenkategorien und Schwellenwerte,

Schwellenwerte für Betreiber Kritischer Infrastruktur in der Stromversorgung:

der Transport- und Verkehrssektor

Damit Einrichtungen, Anlagen oder Teile dieser Sektoren im Sinne des IT­Sicherheitsgesetzes als Kritische Infrastruktur betrachtet werden, müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.

In der Rechtsverordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSIG (auch BSI­Kritis­

verordnung oder kurz BSI­KritisV genannt) sind messbare Kriterien (Schwellenwerte) definiert worden, welche es den Betreibern erleichtern zu überprüfen, ob ihre Anlagen in den Regelungsbe­

reich des IT­Sicherheitsgesetzes fallen oder nicht.

Im Zuge dieses Beitrags werden im Folgenden ausschließlich die Schwellenwerte für die Energie­

versorgung betrachtet. Die Kriterien der anderen kritischen Sektoren werden nicht berücksichtigt.

Quelle: BSI-KritisV Anhang 1 Teil 3

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Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert

Gasverteilernetz

Gasförderanlage Energie des geförderten Gases 5.190 GWh/Jahr

5.190 GWh/Jahr

Gasspeicher Entnommene Arbeit 5.190 GWh/Jahr

Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher/Weiterverteiler 5.190 GWh/Jahr

entnommene Jahresarbeit Entnommene Arbeit

Schwellenwerte für Betreiber Kritischer Infrastruktur in der Gasversorgung:

Tabelle 1: Gasversorgung - Anlagenkategorien und Schwellenwerte,

Schwellenwerte für Betreiber Kritischer Infrastruktur in der Kraftstoff- und Heizölversorgung:

Tabelle 2: Kraftstoff- und Heizölversorgung - Anlagenkategorien und Schwellenwerte,

Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert

Raffinerie

Mineralölfernleitung

Ölförderanlage Gefördertes Rohöl 4,4 Mio. Tonnen/Jahr

Anlage zur

standort-übergreifenden Steuerung Verteilte Menge Heizöl 620.000 Tonnen/Jahr

420.000 Tonnen/Jahr 620.000 Tonnen/Jahr 4,4 Mio. Tonnen/Jahr Erzeugter Kraftstoff

Erzeugtes Heizöl

Transportierte Rohöl- oder Produktenmenge

Öl- und Produktenlager

Anlage zur standort-übergreifenden Steuerung

Anlage zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

Umgeschlagene Rohölmenge Umgeschlagene Menge Kraftstofft Umgeschlagene Menge Heizöl

420.000 Tonnen/Jahr 620.000 Tonnen/Jahr 4,4 Mio. Tonnen/Jahr

4,4 Mio. Tonnen/Jahr Transportierte Rohöl- oder

Produktenmenge

Umgeschlagene Rohölmenge Umgeschlagene Menge Kraftstofft Umgeschlagene Menge Heizöl

420.000 Tonnen/Jahr 620.000 Tonnen/Jahr Verteilte Menge Kraftstoff

Verteilte Menge Heizöl

420.000 Tonnen/Jahr

620.000 Tonnen/Jahr Anlage zum Vertrieb von

Kraftstoff und Heizöl

Verteilte Menge Kraftstoff Verteilte Menge Heizöl Verteilte Menge Heizöl

420.000 Tonnen/Jahr 620.000 Tonnen/Jahr 620.000 Tonnen/Jahr 4,4 Mio. Tonnen/Jahr

Quelle: BSI-KritisV Anhang 1 Teil 3

Quelle: BSI-KritisV Anhang 1 Teil 3

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der Kritischen Infrastruktur führen könnte.4 Weiterhin schreibt der Gesetzgeber vor, dass eine Meldung Angaben zu:

der Störung,

den möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen,

den technischen Rahmenbedingungen,

den vermuteten oder tatsächlichen Ursachen,

der betroffenen Informationstechnik,

der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage,

der erbrachten kritischen Dienstleistung und

den Auswirkungen der Störung auf diese Dienstleistung

enthalten muss.

Die Regelungen des BSIG greifen jedoch nach

§ 8d Abs. 2 Satz 2 BSIG nicht für „Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) [..],

4 Siehe § 8b Abs. 4 S. 1,2 BSIG.

2.2 Pflichten für KRITIS- Betreiber nach BSIG

Erreicht bzw. überschreitet ein Unternehmen die Schwellenwerte aus der BSI­Kritisverordnung, ist es gesetzlich dazu verpflichtet, nach § 8a Abs.1  BSIG angemessene, organisatorische und techni­

sche Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme zu treffen. Hierfür sollen sich die Betreiber an dem aktuellen Stand der Technik orientieren oder sie schlagen branchenspezifische Sicherheits­

standards zur Gewährleistung der Anforderungen selbst vor (§ 8a Abs.2 BSIG). Diese müssen zunächst jedoch durch das BSI geprüft werden.

Anschließend schreibt der Gesetzgeber in

§ 8a Abs.3 BSIG eine regelmäßige Überprüfung zur Erfüllung der Anforderungen aus § 8a Abs.1 BSIG vor und kann die Nachweise, welche in Form von Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen können, durch das BSI auch per Gesetz vom Unternehmen einfordern.

Der § 8b verpflichtet Betreiber Kritischer Infra­

strukturen des Weiteren zur Benennung einer Kontaktstelle für das BSI und zu Meldungen im Störungsfall. Hierzu zählen Störungen der Ver­

fügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertrau­

lichkeit der IT­Systeme, Komponenten oder Pro zesse, die zu einem Ausfall oder zu einer er­

heblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit

Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert

Heizwerk Gasspeicher Fernleitungsnetz

Ausgeleitete Wärmeenergie 2.300 GWh/Jahr

2.300 GWh/Jahr 250.000 Ausgeleitete Wärmeenergie

Ausgeleitete Wärmeenergie

Schwellenwerte für Betreiber Kritischer Infrastruktur in der Fernwärmeversorgung:

Tabelle 3: Fernwärmeversorgung - Anlagenkategorien und Schwellenwerte, Quelle: BSI-KritisV Anhang 1 Teil 3

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Weiterhin müssen Meldungen ebenso Angaben zu:

der Störung,

den möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen,

den technischen Rahmenbedingungen,

den vermuteten oder tatsächlichen Ursachen und

der betroffenen Informationstechnik enthalten.

2.4 Das unterschiedliche

Regelungsregime im EnWG