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Nachrichtliche Übernahmen

Nachrichtliche Übernahmen beziehen sich auf Planungen und sonstige Nutzungsregelun-gen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, z. B. Bremisches Natur-schutzgesetz, Bremisches Wassergesetz. Dabei wurde nach dem Grundsatz verfahren, die-jenigen Regelungen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen, die auch für eine erste Be-urteilung von Bauvorhaben herangezogen werden sollten. Eine Übernahme aller spezialge-setzlichen Regelungen z. B. der Leitungsträger würde zur Unlesbarkeit des Flächennut-zungsplanes führen.

In Bremerhaven hat sich in diesem Zusammenhang ein Koordinierungsgremium "U-Sitzung"

bewährt, so dass für diese Bereiche auf entsprechende Beipläne verzichtet wird.

8.1 Stadtgrenze

Als Stadt- und damit Landesgrenze wurde der Staatsvertrag zwischen Oldenburg und Preu-ßen aus dem Jahre 1867 zugrundegelegt.

Im Bereich Blexen legt der Magistrat als Stadt-/Landesgrenze die Wattkante von 1867 zugrunde. Da eine abschließende Klärung bisher nicht erfolgt ist, wird in diesem Bereich von der Darstellung einer "weißen Fläche" § 5 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht.

Flächen können aus dem Flächennutzungsplan dann ausgenommen werden, wenn die Grundzüge des Planes nicht berührt werden und das Gesamtkonzept erhalten und erkenn-bar bleibt.

Die Stadt kann die fehlende Darstellung nach Klärung der planerischen/hoheitlichen Fragen zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen. Dies wird dann im Wege einer Änderung bzw. Er-gänzung des Flächennutzungsplanes geschehen.

Außerdem werden die rechtskräftigen Grenzänderungen mit der Stadt Bremen entspre-chend berücksichtigt.

8.2 Anlagen zum Lärmschutz sowie Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Nach § 47 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in Wohngebieten und anderen schutzwürdigen Bereichen nicht nur vorü-bergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung ein abgestimmtes Vorgehen ge-gen verschiedenartige Lärmquellen erfordert.

Die Feststellung von lärmbelasteten Gebieten begründet jedoch keinen gesetzlichen An-spruch betroffener Anlieger auf Durchführung lärmmindernder Maßnahmen bzw. auf Ent-schädigung. Hier ist eine differenzierte Betrachtung der Ursache und eine Bewertung nach spezialgesetzlichen Regelungen notwendig.

Ein Lärmminderungsplan liegt für die Stadt Bremerhaven z. Z. noch nicht vor. Allerdings sind in vorhandenen Konfliktgebieten (Weddewarden, Luneort) entsprechende Untersu-chungen vorgenommen worden.

Im Zusammenhang mit dem weiteren Containerausbau ( CT IV) wurde die Lärmminde-rungsproblematik über den Planfeststellungsbeschluss CT IV rechtskräftig geregelt. Außer-dem wurde durch den Planfeststellungsbeschluss zu CT IV passiver Schallschutz für den Ortsteil Weddewarden angeordnet, damit ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) in Innenräu-men zur Nachtzeit gewährleistet wird. Dieser Bereich wird als passiver Lärmschutzbereich im Planblatt entsprechend umgrenzt.

Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Regionalflugplatzes Luneort des Bebauungsplanes

„Luneort“ wurde mit der Gemeinde Loxstedt ein Lärmminderungsplan begonnen, der aller-dings inzwischen eingestellt wurde.

Aus den bisher vorgelegten Ergebnissen ist zu erkennen, dass der Verkehrslärm und die Lärmbelastung entlang der Bahnanlagen fast ausschließlich die Konfliktsituationen hervorru-fen, Hafenlärm und Regionalflugplatz aber durchaus als Lärmverursacher zu berücksichti-gen sind. Gleiches gilt für die im Stadtgebiet vorhanden oder geplanten Windenergieanla-gen. Freizeit- und der übrige Gewerbelärm ist demgegenüber fast zu vernachlässiWindenergieanla-gen.

Beim Verkehrslärm ist eine Reduzierung der Beurteilungspegel flächenmäßig in erster Linie nur über verkehrsplanerische Maßnahmen zu erreichen. Partiell können bauliche oder ge-stalterische Maßnahmen im Straßenraum das Lärmempfinden verbessern.

Die zukünftigen Planungen sollten, wie bislang auch, so gestaltet werden, dass bei der ver-bindlichen Bauleitplanung entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm getroffen wer-den.

Ein wesentliches Leitbild der zukünftigen Siedlungsentwicklung ist die unter Pkt. 7.2 ausge-führte Funktionsmischung unterschiedlicher Nutzungsstrukturen in enger räumlicher Ver-flechtung.

Zur Vermeidung unverträglicher Nutzungen –z.B. durch Gewerbebetriebe verursachter Lärm gegenüber einer angrenzenden Wohnbebauung- sind im Rahmen der verbindlichen Bau-leitplanung entsprechende Maßnahmen, z.B. durch Einschränkung der gewerblichen Nut-zung vorzusehen. Eine entsprechende Gebietsgliederung erfolgt im FlächennutNut-zungsplan nicht, um im Hinblick auf dessen mittel- bis langfristig angelegten Planungs- und Umset-zungszeitraum den erforderlichen Spielraum für die im Rahmen der verbindlichen Bauleit-planung zu treffenden und der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung anzupassenden Festsetzungen offen zu halten.

Im Planblatt werden Anlagen zum Lärmschutz (aktiver Lärmschutz) entsprechend der plan-festgestellten Bereiche entlang der Autobahn, der Zubringerstrassen und der Bahnlinien nachrichtlich übernommen. Für den Bereich der Bahnanlagen sind weitere S challschutzan-lagen entlang der Bahnanchallschutzan-lagen vorgesehen, die Teil des DB-AG Programmes zur Lärmsa-nierung an den Bahnstrecken sind. Planverfahren und Lärmgutachten oder konkretisierte Bewertungen von einzelnen Streckenabschnitteliegen derzeit noch nicht vor, so dass keine weitergehenden Plandarstellungen in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden kön-nen.

8.3 Grabungsschutzgebiete

Kultur- und sonstige Sachgüter besitzen als Zeugen menschlicher und naturhistorischer Entwicklung eine hohe gesellschaftliche Bedeutung, die durch ihre historische Aussage und ihren Bildungswert im Rahmen der Traditionspflege gegeben ist. Sie sind gleichzeitig wichti-ge Elemente unserer Kulturlandschaft mit erheblicher emotionaler Wirkung.

Dieser hohe Stellenwert kommt auch durch die Rechtsvorschriften des Denkmalschutzge-sesetzes (DSchG) zum Ausdruck. Nach § 17 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind die bezeichneten Grabungsschutzgebiete von großer siedlungsgeschichtlicher Bedeutung und daher Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 DSchG).

Die Verordnung über die Festsetzung von Grabungsschutzgebieten (Beiplan VII in der An-lage) setzt im Stadtgebiet Bremerhaven folgende Grabungsschutzgebiete (GS) fest:

Grabungsschutzgebiete im Stadtgebiet Bremerhaven:

GS 20= nördlich Fehrmoorweg Nr.55-71 bis Plätternweg in Bremerhaven GS 21= nördlich Blumenauer Weg in Bremerhaven

GS 22= südlich der Hinrich-Schmalfldt-Straße und Schlachthofstraße, westlich der Straße Auf dem Reuterham in Bremerhaven-Lehe GS 23= östlich und westlich der Hafenstraße, nördlich der Lessingstraße

und Wülbernstraße in Bremerhaven-Lehe (=Burg-Lehe) GS 24= Wüstung "Gandersee" im Bereich Wurthacker- Haderslebener

Straße- Tondener Straße- Honholdstraße- westl. Parkhaus über Jan-Bohls-Straße bis Wurthacker in Bremerhaven

GS 25= westlich der Straße "Am Stadion und westlich Albert-Pfitzer-Straße in Bremerhaven

GS 26= Dofwurt "Wedderwarden" im Bereich Dingener Wasserlöse- Grauwall-Kanal- Schutzdeich GS 27= zwischen B6- Am Jedutenberg- Bremer Straße in Bremerhaven

GS 28= Bereich Rohr- Alte Rohr- Deichhämme- B6 in Bremerhaven GS 29= südwestlich der Reitsporthalle Reinkenheide in Bremerhaven

GS 30= im Bereich Gagelstraße- Wichels Weg- Weg 69- Nordholzweg in Bremerhaven

GS 31= zwischen Weg 67- Straße Reinkenheide- Wasserlauf-Schleusendamm in Bremerhaven GS 32= südlich der Spadener Straße und östlich der A27 in Brhv.-Lehe

GS 33= südlich Brookackerweg und westl. der A27 Bremerhaven-Lehe GS 34= nördlich Plätternweg und östlich Debstedter Weg in Brhv.-Lehe

GS 35= nördlich der Straße Im Schiffsmoor zwischen A27 und Carsten- Lücken-Straße in Bremer-haven-Geestemünde

GS 38= nördlich Am Klushof Bremerhaven-Lehe

Quelle: Bauordnungsamt (Amt 63), Denkmalschutz

In der Verordnung sind die Grabungsschutzgebiete im Stadtgebiet im einzelnen bezeichnet und in Lageplänen dargestellt. In der zeichnerischen Darstellung zum Flächennutzungsplan wurden die Flächen entsprechend dargestellt und in der Anlage des Erläuterungsberichtes als Beiplan VII wegen der differenzierten Beschreibung der einzelnen Gebiete aufgenom-men worden, da deren Nutzung mit Auflagen des Denkmalschutzes verbunden sind.

8.4 Denkmalgeschützte Gebäude und Ensembles

Denkmalgeschützte Gebäude und Ensembles sind Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmal-schutzgesetzes. Da deren Nutzung mit Auflagen des Denkmalschutzes verbunden sind, erfolgt eine Aufnahme in der Anlage des Erläuterungsberichtes als Beiplan VIII. Wegen der Kleinflächigkeit der Aussagen und der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes erfolgt keine Aufnahme im Gesamtplan.

8.5 Gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile

Diese Kategorie umfasst alle Flächen, die als Biotope gesetzlich geschützt sind (§ 22 a BremNatSchG) :

Moore, Sümpfe, Röhrichtbestände, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Quellbe-reiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche

stehender Gewässer

Offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen

Bruch-, Sumpf-, und Auwälder,

Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich.

Die Verabschiedung des Bundesnaturschutzgesetzes führte 1987 den gesetzlichen Bio-topschutz ein und verpflichtete die Länder, eine Reihe von Biotopen in Ihre Gesetze aufzu-nehmen. So wurden mit der Novellierung des bremischen Naturschutzgesetzes (Brem-NatSchG) im Jahre 1999 obige Biotoptypen gesetzlich geschützt und ein Eingriff an beson-dere gesetzliche Vorgaben geknüpft.

Um landesweit Informationen zu den gesetzlich geschützten Biotopen zu erhalten, wurden die Ergebnisse der flächendeckend vorliegenden gutachterlichen Auswertungen (1996) zugrunde gelegt. Die Ergebnisse wurden – soweit Daten vorlagen – anhand von aktuellen örtlichen Kartierungen (Landschaftsplänen) sowie der landesweiten Biotopkartierung über-prüft und überarbeitet.

Auf dieser Grundlage wurden Biotopflächen für das Land Bremen in einer Größenordnung von etwa 1.661 Hektar –davon ca.228 Hektar für die Stadt Bremerhaven-ermittelt. Von die-sen Biotopflächen für das Stadtgebiet Bremerhavens liegen etwa 89 Hektar in Bereichen, die bereits über andere Flächenkategorien (beispielsweise Naturschutzgebiete, Land-schaftsschutzgebiete, Ausgleichsflächen) in der vorliegenden Statistik erfasst sind.

Nach § 22 a BremNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheb-lichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, verboten.Im Beiplan IX erfolgt eine vollständige Aufnahme dieser Flächen. Wegen des besonderen gesetzlichen Schutz-status dieser Flächen wurden sie – soweit in diesem Maßstab darstellbar- in Ihren räumli-chen Abgrenzungen im Fläräumli-chennutzungsplan nachrichtlich übernommen.

8.6 Naturschutzgebiet

Im Stadtgebiet von Bremerhaven ist seit dem 12.07.1984 auf der Grundlage des Bremi-schen Naturschutzgesetzes (BremNatSchG) das Naturschutzgebiet "Düllhamm" festgesetzt.

Dieses ca. 4 ha große Naturschutzgebiet wird in seiner räumlichen Abgrenzung im Flä-chennutzungsplan nachrichtlich übernommen.

8.7 Landschaftsschutzgebiete

Das rechtskräftige Landschaftsschutzgebiet "Surheide-Süd/Ahnthammsmoor" vom 12.07.1984 wurde in der flächenmäßigen Ausdehnung ca. 136 ha ebenfalls im Flächennut-zungsplan nachrichtlich übernommen. Gleiches gilt für das rechtskräftige Landschafts-schutzgebiet „Rohrniederung“ vom 04.03.2006 mit einer flächenmäßigen Ausdehnung von ca. 137 ha.

8.8 Überschwemmungsgebiet und Hochwasserschutz

Nicht nur für die Naherholung sondern besonders als Küstenschutzbauwerke spielen die Deiche in Bremerhaven eine wichtige Rolle.

Deiche sind Zeugen der wechselseitigen Beziehung zwischen dem Mensch und der Natur.

In dieser Art sind die Veränderungen unserer Küstenlinien in den letzten 1000 Jahren mit vom Menschen verursacht.

Die heutige Ausgestaltung des Küstenschutz und die noch durchzuführenden Arbeiten an den bestehenden Deichen, sind Folgen und Erkenntnisse aus den Sturmfluten von 1953 und 1962.

In die Konstruktion der heutigen Deiche fließen die neuesten, gesicherten ingenieurwissen-schaftlichen Erkenntnisse ein. So hat sich z.B. der Querschnitt des heutigen Deiches ge-genüber einem Deich von vor 20 oder 30 Jahren stark verändert. Dies bedeutet, dass Teile der bestehenden Deichlinie angepasst werden müssen, damit der notwendige Sicherheits-standard erfüllt wird.

In den Hafenbereichen übernehmen die Kajenflächen diese Hochwasserschutzfunktion. Ein Wellenüberschlag ist in diesen Bereich, trotz der geringeren Höhe, aufgrund der vorhandenen Wel-lenkammern (Umwandlung der Wellenenergie) nicht zu erwarten.

Der Bemessungswasserstand für Hochwasserschutzanlagen (1986) in Bremerhaven beträgt:

NN +6,30 m (= PN +11,30 m)

Die bestehende Deichlinie wird als Hochwasserschutzanlage entsprechend gekennzeichnet.

Die Deiche mit ihren Vordeichflächen übernehmen in Bremerhaven außerdem wichtige Funktionen für die innerstädtischen aber auch regionalen Freizeitbedürfnisse der Bevölke-rung, die sich sowohl im Norden als auch im Süden der Stadt ins niedersächsische Umland fortsetzen.

Für den Hochwasserschutz an Fließgewässern sind ausreichende Überschwemmungsge-biete festzulegen, um der Gefahr von Überschwemmungen zu begegnen. Die Wiederher-stellung der natürlichen Gewässerdynamik hat neben der ökologischen somit auch erhebli-che Bedeutung für den Hochwasserschutz.

In Bremerhaven sind an Flüssen erster Ordnung, hier der Geeste, Überschwemmungsgren-zen nach dem Bremischen Wassergesetz erlassen und im Flächennutzungsplan entspre-chend übernommen worden.

8.9 Wasserschutzgebiete

In Bremerhaven sind im Stadtteil Leherheide und in den Ortsteilen Schiffdorferdamm, Surheide, Grünhöfe, Dreibergen und Jedutenberg Wasserschutzgebiete festgesetzt. Sowohl beim Wasserwerk Leherheide als auch in Wulsdorf sind die gemeinsamen in den angren-zenden Landkreis Cuxhaven übergreifenden Schutzfunktionen zu berücksichtigen.

Da die naturnahen Wald- und Grünbestände aufgrund ihrer ökologischen Stabilität den bes-ten Schutz des Grundwassers darstellen, wird von den Stadtwerken vor allem in den enge-ren Schutzzonen der Kauf bzw. Pacht der betroffenen Flächen betrieben, um so ein Zurück-drängen landwirtschaftlicher Intensivnutzungen und forstwirtschaftlicher Monokulturen zu bewirken.

Die "Wasserwerkswälder" in Leherheide und Wulsdorf sowie der Stadtwald Ahnthamms-moor erfüllen bereits diese besonderen Anforderungen und tragen damit zur langfristigen Sicherung der Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet bei.

Die Wasserschutzzonen werden im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Nach dem Bremischen Wassergesetz (BremWG) in Verbindung mit dem Waserhaushaltsgesetz des Bundes (§ 19 WHG) sind die Schutzgebiete der Wasserwerke Leherheide und Wulsdorf festgesetzt worden. Deren Abgrenzung wird nach hydrogeologischen Gegebenheiten in je-dem Einzelfall durch Fachgutachten festgelegt:

Zone I = Fassungsbereich

Zone II = Engere Schutzzone

* Zone III = Weitere Schutzzone * wird noch unterteilt in III A = Entfernung vom Brunnen

kleiner als 2 km

bzw. III B = Entfernung vom Brunnen größer als 2 km

In den einzelnen Zonen bestehen eine Vielzahl von Verboten:

Die Zone I soll im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens stehen und für Unbefug-te nicht zugänglich sein. Darüber hinaus ist jede Handlung verboUnbefug-ten, die eine Verunreini-gungs- oder Beeinträchtigungsmöglichkeit in sich birgt.

In Zone II ist im wesentlichen eine stark eingeschränkte land- und forstwirtschaftliche Nut-zung erlaubt. Jede über die übliche Bodenbearbeitung hinausgehende VerletNut-zung der Deckschichten ist untersagt.

In Zone III sind Wohnsiedlungen in der Regel, Industrie- und Gewerbeansiedlungen nur mit erheblicher Einschränkung möglich. Selbstverständliche Voraussetzung ist die Abwasserab-leitung in die Kanalisation.

Die obigen Verordnungen werden derzeit grundlegend überarbeitet. Mit einem Abschluss der Verfahren und belastbaren Abgrenzungen wird frühestens im Sommer 2006 gerechnet.

Im Beiplan X „Geplante Wasserschutzgebiete“ werden die Abgrenzungen nach dem derzei-tigen Verfahrensstand aufgenommen.