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* Mastschweine - Sonderzahlung

Im Dokument Abteilung 4a (Seite 149-153)

Tabelle 10.2: Degressive Übergangsbeihilfe für Mastschweine Anträge beantr. ZS nicht

leistungsgeprüft

beantr. ZS leistungsgeprüft

Anträge für Auszahlung

Ausbezahlte Beträge in S

Burgenland 1998 423 8.077 331 420 1.783.046,37

Burgenland 1999 280.000

Österreich 1998 14.345 297.710 11.331 14.323 66.343.123,18

Österreich 1999 15.450.000

10.2 Marktordnungsmaßnahmen

Unter Marktordnung versteht man geschlossene Systeme, die die Produktion und den Absatz von landwirtschaftlichen Gütern beeinflussen. Auf diese Weise wird durch staatliche Eingriffe ein wirtschaftlicher Interessensausgleich zwischen allen Beteiligten des Marktbere iches angestrebt.

In der EU gibt es Gemeinsame Marktorganisationen für:

Milch, Getreide, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch, Reis, Fette/Öle, Saatgut, Wein, Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, Waren des Blumenhandels, Fische, Hopfen, Tabak, Flachs und Hanf, Trockenfutter, Bananen und Zucker, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Daneben gibt es noch Regelungen für Erzeugnisse, die nicht unter eine Gemeinsame Marktorganisation fallen, wie Körnerhülsenfrüchte, Baumwolle, Seidenraupen.

Die gemeinsamen Marktorganisationen beinhalten neben den auf den folgenden Seiten aufgelisteten Marktordnungsmaßnahmen auch

− eine Preisregelung (Richtpreis bzw.

Orientierungspreis als angestrebter Erzeugerpreis, Interventionspreis),

− eine Regelung für den Handel mit den dritten Ländern (Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Einfuhrzölle, Exporterstattungen oder allenfalls auch Exportzölle).

In bestimmten Marktorganisationen gibt es mengenmäßige Beschränkungen (Quoten oder Höchstgre nzen), wie zum Beispiel bei Milch oder Zucker.

In den allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen GMO ist das Verbot einzelstaatlicher Beihilfen, der Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und der Erhebung von Zöllen oder Abgaben durch den einzelnen Mitgliedstaat vorgesehen.

Marktordnungsprämien - Bilanz

Tabelle 10.3: Marktordnungsprämien – Bilanz 1999 Beträge Marktordnungsprämien

Bgld. Österr.

In Mio. Schilling

Mutterschafe 0,86 62,88

Sonderprämie männl.

Rinder 4,45 274,17

Mutterkuhprämie 2,61 296,88

Mutterkuhzusatzprämie 0,54 61,83 Extensivierungsprämie 0,0 0,0 Kulturpflanzenausgleich 677,13 4.954,81 Körnerhülsenfrüchte 0,06 0,26

Hanf 0,28 9,66

Saatgut 0,06 1,70

Rest 71,13

Summe 679,17 5.73,32

Q: AMA , Zahlungen 99 mit Stand 18/05/2000

Als flächen- und tierbestandsbezogene Direktzahlungen werden im tierischen Bereich Haltungsprämien, im pflanzlichen Bereich Flächen- und Produktprämien gewährt. Für 1998 wurden (mit Stand 31.12.1998) 6,18 Mrd. Schilling an Marktordnungsprämien ausbezahlt.

10.2.1 Prämien für den Pflanzenbau

* Kulturpflanzenausgleich

Für folgende Kulturpflanzen können Flächenprämien beantragt werden:

Getreide: Hartweizen, anderer Weizen und Mengkorn, Roggen, Gerste, Hafer, Mais

einschließlich Zuckermais (ausgenommen Grünmais), Körnersorghum, Buchweizen, Hirse, Kanariensaat, anderes Getreide

Ölsaaten: Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne (Ausgleichsberechtigt sind jedoch nur bestimmte, taxativ aufgezählte Raps- und Rübsensorten, sowie bestimmte Sonnenblumensorten)

Eiweißpflanzen: Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Anderer Lein als Faserlein (Öllein):

Ausgleichsberechtigt sind wiederum nur bestimmte Leinsamensorten (keine Faserleinsorten!)

Es gibt 2 verschiedene Regelungen

Der Antragsteller kann nach der "allgemeinen Regelung" oder nach der "vereinfachten Regelung"

(die sog. "Kleinerzeugerregelung") Ausgleichszahlungen beantragen.

Kleinerzeuger sind Produzenten, die für maximal 17,46 ha eine Ausgleichszahlung beantragen.

Landwirte, die an der "vereinfachten Regelung"

teilnehmen, sind von der Stillegungsverpflichtung ausgenommen. Sie erhalten für den Anbau von Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen oder Öllein jedoch nur eine einheitliche Ausgleichszahlung, die der für Getreide entspricht.

Auch Erzeuger, die auf einer größeren Fläche Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen oder Öllein anbauen, können eine Behandlung nach der

"vereinfachten Regelung" beantragen. Sie brauchen dann zwar nicht stillzulegen, erhalten jedoch für max.

17,46 ha Ausgleichszahlungen.

Andererseits können aber auch Erzeuger, die unter diese "vereinfachte Regelung" fallen würden, einen Antrag nach der "allgemeinen Regelung" stellen und somit an der konjunkturellen Flächenstillegung teilnehmen. Sie erhalten dann beim Anbau von Ölsaaten, Eiweißpflanzen oder Öllein die hiefür vorgesehenen höheren Ausgleichszahlungen und den Stillegungsausgleich.

Grundsätzlich kann jeder Landwirt jährlich neu entscheiden, ob er an der "vereinfachten Regelung"

oder der "allgemeinen Regelung" teilnehmen möchte.

Beim Anbau von Raps- und Rübsensamen muss auch der "Kleinerzeuger" die Qualitätsanforderungen im Rahmen der "allgemeinen Regelung" erfüllen.

Landwirte, die an der "allgemeinen Regelung"

teilnehmen, erhalten auf Antrag beim Anbau von Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten oder Öllein differenzierte, produktspezifische Ausgleichszahlungen.

konjunkturellen Stillegung.

Bei Überschreitung der für Österreich festgelegten Grundfläche kommt es zu einer anteilsmäßigen Kürzung und damit zu einer Reduktion der Ausgleichszahlungen.

Tabelle 10.4: Flächenprämien für den Kulturpflanzenausgleich

Getreide 3.940,56 3.940,56

Eiweißpflanzen 5.691,84 3.940,56

Öllein 7.621,51 3.940,56

Ölsaaten 6.925,56 3.940,56

Stillegung 4.991,33 -

Quelle: BMLF

Futterfläche oder Getreidefläche?

Ein Landwirt muss sich entscheiden, ob er die Silomais - und die Futtergetreidefläche als Getreidefläche einstufen lässt, und dafür

* Flächenprämien beantragt, oder

* diese Flächen ganz oder teilweise als Hauptfutterfläche für die Rindfleischerzeugung deklariert.

Die Hauptfutterfläche ist bei der Beantragung von Rinderprämien von Bedeutung, da nur für Tiere bis zu einem Besatzdichtefaktor von 2,0 GVE/ha Marktordnungsprämien bezahlt werden. (Ausnahme:

Für Kleinerzeuger bei der Rinderhaltung, die nicht mehr als 15 GVE Prämien beantragen, gilt die Besatzdichte von 2,0 GVE/ha nicht. Solche Betriebe können für Silomais - und Futtergetreideflächen die Flächenprämie für Getreide beantragen.)

Hinweis : Ein Landwirt muss sich jedes Jahr entscheiden, wie er die Silomais - und Futtergetreidefläche deklarieren will. Es ergeben sich nämlich verschiedene Möglichkeiten:

- Durch die Wertung der Silomais - oder Futtergetreidefläche als Hauptfutterfläche kann der Landwirt auch den Status eines Kleinerzeugers erreichen und damit die Flächenstillegungsauflage

- Für einen Stiermäster mit intensiver Stallmast und geringer Hauptfutterfläche ist es unter Umständen günstiger, Silomais bzw. Futtergetreide der Hauptfutterfläche zuzuschlagen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Die Hauptvoraussetzung für die Gewährung der Flächenprämien ist die Flächenstillegung

Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, müssen bis spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 15. Mai nach den ortsüblichen Standards entweder mit Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen oder Öllein vollständig eingesät sein.

Weiters werden die Ausgleichszahlungen nur für jene Flächen gewährt, auf denen die Kulturpflanzen nach ortsüblich anerkannten Kriterien unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blühzeitpunkt gepflegt wurden. Bei Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Öllein und Hartweizen müssen die Pflanzen nach ortsüblich anerkannten Kriterien

wenigstens bis zum 30. Juni gepflegt werden, es sei denn, sie werden vor diesem Datum im Vollreifezustand geerntet. Bei Eiweißpflanzen dürfen die Flächen erst nach dem Zeitpunkt der Milchreife abgeerntet werden.

Mindestantragsfläche

Die Mindestantragsfläche beträgt für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Öllein 0,3 ha. Jede zusammenhängende mit einer Kulturart bebauten Fläche (=Schlag) muss mindestens 0,1 ha betragen oder aus einem oder mehreren ganzen Grundstücken bestehen bzw. einem Feldstück entsprechen oder von unveränderlichen Grenzen (z.B. Mauern, Hecken) umgeben sein.

Tabelle 10.5: Kulturpflanzenausgleich 1999 (KPA)+Ölsaaten (1. Und 2. Teilzahlung)

Förderbetrag In Mio. Schilling Burgenland 1998 658,41 Burgenland 1999 677,13 Österreich 1998 4.869,78 Österreich 1999 4.954,81 Q: AMA , Zahlungen 99 mit Stand 18/05/2000

10.2.2 Marktordnungsprämien für Tiere

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich deren Gemeinsame Agrarpolitik und somit auch die 1992 beschlossene Reform übernommen.

Einer der wichtigsten Beschlüsse dieser Reform war die Senkung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um sie sowohl innerhalb der EU als auch am Weltmarkt wettbewerbsfähiger zu machen.

Als Ausgleich wurden im tierischen Bereich jedoch folgende Haltungsprämien ausgebaut:

- Sonderprämie für männliche Rinder (Stierprämie) - Mutterkuhprämie

- Mutterschafprämie

Besatzdichte

Die Zahl der Tiere, für die eine Mutterkuhprämie und/oder Stierprämie beantragt werden kann, wird

durch den Besatzdichtefaktor begrenzt. Er gibt die Zahl der Großvieheinheiten (GVE) je Hektar Futterfläche an, die für die Ernährung aller Rinder und Schafe des Betriebes bestimmt ist. Er beträgt 2,0 GVE/ha.

GVE-Schlüssel

Männl. Rinder bis 24 Monate 0,6 GVE Männl. Rinder über 24 Monate 1,0 GVE Milchkühe, Mutterkühe 1,0 GVE

Mutterschafe 0,15 GVE

Für die Besatzdichte werden nur Tiere gerechnet, für die auch eine Prämie beantragt wird. Ist auf einem Betrieb auch eine Milchreferenzmenge vorhanden (egal ob Anlieferungsquote oder Direktvermarktungsquote), so wird die Anzahl von Milchkühen, die rechnerisch für die Erzeugung der

zugeteilten Milchrichtmenge erforderlich ist, von den maximal förderungsfähigen GVE abgezogen.

Diese Anzahl wird ermittelt, indem die Referenzmenge durch die österreichische durchschnittliche Milchleistung pro Jahr geteilt wird.

Kann ein Betrieb durch Milchleistungskontrolle nachweisen, dass seine betriebliche Durchschnittsleistung höher ist, so kann diese für die Berechnung herangezogen werden.

Futterfläche

Die Futterfläche ist die Fläche, die vom 1. Jänner bis 31. Juli für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung steht. Nicht dazu gehören Flächen, deren Erzeugnisse aus EU-Mitteln gestützt werden (z. B. Kulturpflanzenausgleich).

Der Landwirt kann sich zu Beginn eines jeden Jahres entscheiden, ob die vorhandenen Silomaisflächen der Futterfläche oder der Getreidefläche zugeordnet werden sollen. Werden sie zur Futterfläche gezählt, entfällt der Kulturpflanzenausgleich für Getreide.

Kleinerzeugerregelung

So wie bei den Flächenprämien gibt es auch bei den Tierprämien eine Kleinerzeugerregelung. Dabei muss der Besatzdichtefaktor von 2 GVE nicht eingehalten werden. Es darf hierbei die Zahl von Milchkühen, die für die Erzeugung der vorhandenen Milchrichtmenge rechnerisch notwendig ist, die Zahl der männlichen Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe, für die Prämien beantragt werden, zusammen 15 GVE nicht übersteigen. Eine Futterfläche muss daher nicht nachgewiesen werden.

Extensivierungsprämie

Liegt der Besatzdichtefaktor unter 1,4 GVE/ha Futterfläche, so wird eine Extensivierungsprämie von S 495,37 je gewährte Sonderprämie bzw.

Mutterkuhprämie geleistet.

Liegt der Besatzdichtefaktor unter 1 GVE/ha Futterfläche, so beträgt die Extensivierungsprämie S 715,54.

Im Dokument Abteilung 4a (Seite 149-153)