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3 INTERNATIONALE ABKOMMEN ZUM SCHUTZ GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE

3.3 Madrider Markenabkommen (MMA) und Madrider Protokoll (MMP)

Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) wurde am 14. April 1891 abgeschlossen und seither wie die Pariser Verbandsübereinkunft mehrmals revidiert146. Die Mitgliedschaft ist an jene der PVÜ gebunden, wobei die MMA-Vertragsstaaten einen eigenen Verband bilden. Bereits die Pariser Verbandsübereinkunft enthält wichtige markenrechtliche Regeln, wie das Prinzip der Unionspriorität (Art. 4 PVÜ), den Schutz noto-risch bekannter Marken (Art. 6bisPVÜ), das telle-quelle Prinzip (Art.

6quinquiesPVÜ) und den Schutz von Dienstleistungsmarken und

Agen-tenmarken (Art 6sexies, septies

PVÜ) sowie die Bestimmung der zulässigen Schutzverweigerungsgründe. Das Madrider Abkommen soll die Er-langung des internationalen Markenschutzes und insbesondere die internationale Registrierung von Marken vereinfachen und verbilli-gen. Mit der Verwaltung ist die WIPO betraut, bei deren Internatio-nalem Büro die Marken hinterlegt werden. Im Sinne der Pariser Ver-bandsübereinkunft bzw. des Grundsatzes der Inländerbehandlung wird kein einheitliches internationales Markenrecht geschaffen, son-dern durch die internationale Hinterlegung der Marke soll den Rechtsinhabern derselbe Schutz zuteil werden, wie wenn sie sie in jedem Verbandsland unmittelbar hinterlegt hätten147. Der Schutz der international eingetragenen Marke richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Der internationalen Registrierung der Marke (IR-Marke) muss eine nationale vorausgehen. Die internationale Regi-strierung führt zu einem “Bündel nationaler Marken”148. Für Liech-tenstein ist das Madrider Markenabkommen gleichzeitig mit der Pari-ser Verbandsübereinkunft 1933 in Kraft getreten, die jüngste Fassung des Abkommens von Stockholm steht seit dem 25. Mai 1972 in Kraft.

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145 Beispielsweise das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) vom 2. Dezember 1961, das zuletzt am 19. März 1991 revidiert wurde, oder das Wa-shingtoner Topographienschutzabkommen (IPIC) vom 26. Mai 1989. Ein Beispiel aus dem Be-reich der RBÜ bzw. des Urheberrechts ist das Rom-Abkommen (dazu unten 3.6).

146 Am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 im Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 15. Juni 1957 in Nizza und am 14. Juli 1967 in Stock-holm.

147 Art. 4 MMA.

148 Busse/Starck, S. 839.

Trotz seines über hundertjährigen Bestehens findet das Ma-drider Markenabkommen keine weltweite Anwendung. Es zählt heute zwar immerhin 50 Vertragsstaaten, wirtschaftlich wichtige Staaten wie die USA, Japan, Grossbritannien und die skandinavi-schen Länder sind ihm jedoch ferngeblieben. Um die Mitgliedschaft des Madrider Abkommens auszudehnen und um eine Möglichkeit zu schaffen, die EG-Gemeinschaftsmarke mit dem Madrider System zu verbinden - den Verbandsverträgen konnten nur Staaten, nicht aber zwischenstaatliche Organisationen angehören - wurde das Pro-tokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrie-rung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP) ausgehandelt. Es ist am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten und zählt 35 Vertragsstaaten.

Liechtenstein hat das Abkommen ebenfalls ratifiziert, nachdem es die notwendigen Änderungen an seiner Markengesetzgebung vorge-nommen hatte. Das Madrider Protokoll ist für Liechtenstein am 17. März 1998 in Kraft getreten149. Das Madrider Markenprotokoll ist ein selbständiger Staatsvertrag, wobei seine materiellen Regelungen grundsätzlich jenen des Madrider Markenabkommens entsprechen.

Damit die Verbindung zur Gemeinschaftsmarke faktisch hergestellt werden kann, ist ein Beitritt der EU zum Markenprotokoll notwen-dig, der seit längerem geplant ist150. Mitgliedsstaaten des Madrider Verbandes, welche nicht der EU angehören, können dann über das internationale Registrierungssystem auch Gemeinschaftsmarken an-melden. Die Gemeinschaftsmarke wird auch als Basismarke für eine internationale Registrierung anerkannt151.

3.4 Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) und Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)

Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag, PCT) begründet einen Verband zur Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recher-che und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfin-dungen (Art. 1 Abs. 1 PCT). Er wurde am 19. Juni 1970 abgeschlos-sen, ist seit dem 24. Januar 1978 in Kraft und wurde am 28. Septem-___________

149 LGBl. 1998/55.

150 Siehe dazu den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die in-ternationale Registrierung von Marken, KOM/96/0367endg., ABl. EG Nr. C 293/11 vom 5. Ok-tober 1996.

151 Art. 2 Abs. 1 MMP.

ber 1979 ergänzt sowie am 3. Februar 1984 geändert. Die Anzahl der Vertragsstaaten liegt mittlerweile bei 98. Bei der nationalen Behörde der Vertragsstaaten können Patentanmeldungen als internationale Anmeldungen eingereicht werden (für Mitglieder des Europäischen Patentübereinkommens ist dies auch durch das Europäische Patentamt möglich), welche in Art. 3ff. PCT und in der Ausführungsordnung näher bestimmte Formerfordernisse erfüllen müssen. Für jede Anmel-dung wird eine internationale Recherche durch das Internationale Recherchebüro durchgeführt, welche der Ermittlung des Standes der Technik dient. Das international angemeldete Patent hat die Wirkung einer vorschriftsgemässen nationalen Anmeldung in den PCT-Staa-ten, welche der Anmelder bestimmt hat. Die Erteilungsverfahren finden jedoch nach nationalem Recht in den PCT-Staaten selbst statt.

Liechtenstein ist dem PCT nach Abschluss des bilateralen Patent-schutzvertrages mit der Schweiz am 19. März 1980 beigetreten152. Da Liechtenstein keine eigene nationale Behörde hat, läuft eine liechten-steinische PCT-Anmeldung über die Schweiz oder die Europäische Patentorganisation153. Gemäss dem schweizerisch-liechtensteinischen Patentschutzvertrag können Liechtenstein und die Schweiz nur ge-meinsam als Schutzgebiet bestimmt und ausgewählt werden154.

Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) wurde am 5. Oktober 1973 unterzeichnet und trat am 7. Okto-ber 1977 in Kraft - auch für die Schweiz, den späteren Partner Liech-tensteins im Patentschutzvertrag. Liechtenstein trat dem Abkommen nach Abschluss des bilateralen Patentschutzvertrages auf den 1.

April 1980 bei155. Das EPÜ schafft gemeinsames Recht für die Ertei-lung eines europäischen Patents. Es handelt sich beim europäischen Patent aber nicht um ein einheitliches Schutzrecht, das in allen Ver-tragsstaaten des Übereinkommens automatisch einheitlichen Schutz geniesst. Geschützt wird es nur in jenen Vertragsstaaten, für die Pa-tentschutz gefordert und erteilt wird, und unterliegt nur bezüglich formaler Gültigkeit, Schutzumfang und -dauer den einheitlichen Vorschriften des Übereinkommens, ansonsten jedoch den (unter-schiedlichen) nationalen Vorschriften wie ein nationales Patent156. ___________

152 LGBl. 1980/35.

153 Zu PVÜ, PCT und EPÜ und Zusammenhängen zwischen diesen Abkommen sowie zum Verfahrensablauf und zu den Erfordernissen einer internationalen Anmeldung Preu/Brandi-Dohrn/Gruber, S. 27ff.

154 Gemäss Art. 4 bzw. 31 PCT.

155 LGBl. 1980/34.

156 Lutz/Heinzelmann, S. 52; zu Wirkung und Schutzbereich europäischer Patente vgl. m.w.Nachw.

auch Preu/Brandi-Dohrn/Gruber, S. 335ff.

3.5 Berner Übereinkunft (RBÜ) und Welturheberrechtsabkommen (WUA)