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1.4 Die Immaterialgüterrechte im einzelnen

1.4.6 Know-how, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Know-how kann umschrieben werden als Kenntnisse und Erfahrun-gen technischer, kaufmännischer, administrativer, finanzieller oder anderer Art, die gewerblich anwendbar sind und deren Verwendung nicht durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt ist78. Am un-ternehmerischen Know-how kann kein mit einem Patentrecht ver-gleichbares Verfügungsrecht erworben werden, es ist Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Schutzes. Wird es Dritten in rechtmässiger Weise mitgeteilt, d.h. mit Zustimmung des Unternehmens und in der Regel gegen Entgelt, ist es nicht mehr gesetzlich geschützt79. Gesetz-lich geschützt ist nur das geheime Know-how. Der Verrat, das Aus-spionieren oder die Verwendung widerrechtlich erlangten Wissens ist verboten. Die Gesetze sprechen in ihren zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen daher nicht von Know-how-Schutz, sondern vom Schutz bzw. der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheim-nissen bzw. Betriebs- und GeschäftsgeheimGeschäftsgeheim-nissen80. Know-how bzw.

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76 Troller/Troller, S. 109 und 190f. Auch im österreichischen Recht stützt sich der Ausstattungs-schutz auf das Lauterkeitsrecht (vgl. Kucsko, Wettbewerbsrecht, S. 82).

77 Troller/Troller, S. 196ff.

78 Troller/Troller, S. 107f. sowie zu Definitionsversuchen für die Begriffe Know-how, Betriebs- und Geschäftsgeheimis und trade secret Christians, S. 75f., m.w.Nachw.

79 Möglich ist auch der vertragliche Schutz von Know-how (Troller/Troller, S. 109).

80 Vgl. Art. 6 UWG (Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen) sowie § 122ff.

StGB (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse). Die deutschen Gesetze (§§ 17ff. UWG und 203 StGB) sprechen von “Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen”. Art. 39 TRIPS handelt vom

“Schutz vertraulicher Informationen”.

Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sind immaterielle Güter und können bedeutende Werte für Unternehmen darstellen, ihre Qualifi-zierung als Immaterialgüterrechte ist jedoch umstritten. Trol-ler/Troller bezeichnen daher das immaterielle Gut “Geheimnis” als unvollkommenes Exklusivrecht81.

1.4.7 Urheberrecht

1.4.7.1 Urheberrecht i.e.S.

Urheberrechte dienen dem Schutz von geistigen Schöpfungen nicht-technischer Art. Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Werk.

Als Werke werden kulturelle, nicht-gewerbliche Geistesschöpfungen individueller Prägung bezeichnet82. Mit dem urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen, Datenbanken usw. ist das Urhe-berrecht aber auch in den Bereich der Technik eingedrungen83. Wie die zuvor dargestellten Immaterialgüterrechte schützt auch das Ur-heberrecht nur das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit84, bei-spielsweise sprachliche (literarische oder wissenschaftliche) und mu-sikalische Werke oder Werke der bildenden Kunst. In kontinentaleu-ropäischen Rechtsordnungen sind Urheberrechte im Gegensatz zu Patent- oder Markenrechten nicht von einer Registrierung abhängig, sie entstehen mit der Schaffung des Werks85. Auch Urheberrechte sind befristete Schutzrechte. In der Schweiz und in den EU-Mitgliedsstaaten beläuft sich die urheberrechtliche Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers86. Das liechtensteinische Urheber-___________

81 Troller/Troller, S. 106. Auch das Ausstattungsrecht wird als unvollkommenes Exklusivrecht bezeichnet. Vgl. dazu auch Christians, S. 76, Anm. 59.

82 Rehbinder, Urheberrecht, S. 15. Das Urheberrecht schützt in erster Linie kulturelle Werke, es kann aber auch zu Überschneidungen mit anderen Schutzrechten kommen. Die Abgrenzung zu Mustern und Modellen, Marken, zum Persönlichkeitsrecht, Arbeitsrecht und zum Wettbe-werbsrecht ist nicht immer eindeutig. Die einzelnen Rechte können aber auch kumulativ zur Anwendung kommen (a.a.O., S. 17f.).

83 Vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 45ff. URGE sowie etwa die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechts-schutz von Computerprogrammen vom 14.5.1991 und die Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.

84 Das Werk ist aber unkörperlich und unterscheidet sich somit vom materiellen Werkexemplar, das rechtlich durch das Sachenrecht bestimmt wird (Rehbinder, Urheberrecht, S. 15).

85 Im angloamerikanischen Rechtskreis bedarf es zur vollen Entfaltung von Urheberrechten (Copyright) einer Registrierung.

86 Art. 1 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutz-dauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. 1993 L 290/9.

recht sieht gegenwärtig entgegen den EWR-rechtlichen Verpflich-tungen nur eine 50-jährige Schutzfrist87vor, die in der laufenden Re-vision auf 70 Jahre angehoben werden wird88.

Urheberrechtsähnliche Sonderregimes gibt es in einem weite-ren technischen Bereich, dem Schutz von Topographien von Halblei-tererzeugnissen (Mikrochips)89. Im Gegensatz zu urheberrechtlich geschützten Werken wird für Halbleitertopographien ein Register ge-führt90.

1.4.7.2 Leistungsschutzrechte

Sog. Leistungsschutzrechte werden auch als (dem Urheberrecht) verwandte Schutzrechte bezeichnet. Sie beziehen sich nicht wie das Urheberrecht i.e.S. auf individuelle geistige Schöpfungen (Werke), sondern auf Leistungen, welche der schöpferischen Leistung von Ur-hebern ähnlich sind. Leistungsschutzrechte bestehen für ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Filmen und Sendeunter-nehmen91. So wird beispielsweise einer Künstlerin, welche ein musi-kalisches Werk zur Aufführung bringt, das Recht zugesprochen, die Aufzeichnung ihrer Darbietung verbieten zu können. Hersteller von Ton- oder Tonbildträgern können über die Vervielfältigung ihrer Ton- und Tonbildträger bestimmen92. Wichtig sind auch verschiedene Vergütungsansprüche für Inhaber von verwandten Schutzrechten93. Die Leistungschutzrechte sind von kürzerer Dauer als das Urheber-recht, in Liechtenstein beträgt die Schutzfrist 50 Jahre94.

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87 Die internationalen Abkommen (RBÜ, TRIPS) schreiben eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren vor.

88 Dazu unten Teil III, 8.1.

89 Vgl. z.B. das Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9.10.1992, SR 231.2, welches dem von der liechtensteini-schen Regierung vorgeschlagenen Topographiengesetz als Vorbild diente (siehe den Bericht URG, S. 17, 42ff.).

90 Art. 14ff. ToGE.

91 Art. 37ff. URGE, Art. 6ff. VGE. Im Rom-Abkommen, einem internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen wird der internationale Schutz von Leistungsschutzrechten geregelt. Auch die EU ist im Bereich der verwandten Schutzrechte tätig geworden (vgl. dazu die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. 1992 L 346/61).

92 Art. 39 URGE.

93 Siehe etwa Art. 37 Abs. 4, Art. 41 URGE.

94 Art. 44 URGE (bereits Art. 13 VGE). Die EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29.10.1993 schreibt eine Schutzdauer von 50 Jahren vor (Art. 3 der Richtlinie). In der Schweiz erlöschen die Leistungs-schutzrechte ebenfalls nach 50 Jahren.

1.5 Rechtliche Gestalt der geistigen Eigentumsrechte: die Ausschliesslichkeitsrechte an immateriellen Gütern