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4. M ETHODIK DER U NTERSUCHUNG

4.2. Total Cost of Ownership Berechnung

4.2.1. Kosten der Anschaffung

Die Kostenkategorie Anschaffung enthält die Elemente Fahrzeug, Ladeinfrastruk-tur, Finanzierungskosten, Förderung und Steuern. Diese sind in folgenden Ab-schnitten näher beschrieben.

4.2.1.1. Wertverlust

Der Wert eines Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Wiederverkaufes bzw. zum Zeit-punkt der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges ist im Vergleich zum ursprünglichen Anschaffungswert um den Wertverlust reduziert. Zur Ermittlung des Wertverlustes nimmt diese Arbeit auf die Angaben des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) [31] Bezug, welche sowohl die Nutzungsdauer des Fahrzeuges als auch die jährliche Fahrleistung berücksichtigen.

„Die Wertverlustangaben werden aus den Gebrauchtwagenwertnotierungen der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) abgeleitet. Dabei achten wir zusätzlich auf preismindernde Modellwechsel, die evtl. im Berechnungszeitraum stattfinden werden. Der Basispreis für die Ermittlung des Restwertes ist die unverbindliche Preisempfehlung ab Werk, auf die eine vom ADAC ermittelte Ausstattungspau-schale aufgeschlagen wird, welche sich aus klassenüblichen Komfort- und Si-cherheits-Extras wie z.B. Klimaanlage, Metallic-Lackierung, Fahrdynamikrege-lung u.v.m. zusammensetzt.“ [32, S. 1]

Um die Berechnung des Wertverlustes auch ohne die Zuhilfenahme des ADAC-Autokostenrechners [31] durchführen zu können, wurde für die Fahrzeugkategorien Kleinwagen, Kompaktklasse, Limousine, Sport Utility Vehicle (SUV), Multi-Purpose Vehicle (MPV) und elektrische Fahrzeuge ein Mittelwert aus mehreren Fahrzeugen

für alle verfügbaren Nutzungsdauern und Fahrleistungen berechnet. Eine Übersicht der für die Mittelwertberechnung herangezogenen Fahrzeuge ist in Tabelle 7 zu sehen.

Fahrzeug-

kategorie Fahrzeug 1 Fahrzeug 2 Fahrzeug 3 Kleinwagen VW up! 1.0 take up! smart fortwo

coupé 1.0

Peugeot 108 1.0 VTi 68 Access Kompaktklasse VW Golf 1.0 TSI

BMT Trendline

Limousine Skoda Octavia 1.2 TSI Active

Tabelle 7: Auflistung der Fahrzeuge der jeweiligen Fahrzeugklasse

Die Auswahl der Fahrzeuge wurde dabei mit Bedacht auf die im Jahr 2017 am häufigsten zugelassen Fahrzeuge [33] getroffen. Der Wertverlust von Fahrzeugen der Fahrzeugklasse Kombi wurde nicht separat ermittelt, sondern der Fahrzeug-klasse Limousine gleichgesetzt. Da die Datengrundlage des ADACs nur Nutzungs-dauern bis zu fünf Jahren erfasst, wurde für NutzungsNutzungs-dauern von fünf bis zehn Jahren der Wertverlust extrapoliert.

4.2.1.2. Beschriftung

Das Anbringen von Beschriftungen auf den Fahrzeugen des Firmenfuhrparks bietet die Möglichkeit die Sichtbarkeit des Unternehmens zu erhöhen und durch Corpo-rate Design ein einheitliches Firmenimage zur Schau zu stellen. Für die Kostenab-schätzung wurde eine Marktrecherche durchgeführt und die Preise anhand der Fahrzeugkategorien aufgeschlüsselt und gemittelt. Die Ergebnisse der Recherche können dem Anhang in Tabelle 42 entnommen werden. Tabelle 8 zeigt die zur Be-rechnung der Beschriftungskosten herangezogenen Preise.

Fahrzeugkategorie Beschritungs-kosten [Euro]

Kleinwagen 1.010,-

Kompaktklasse 1.330,-

Limousine 1.510,-

Kombi 1.700,-

SUV 1.800,-

MPV 1.930,-

Tabelle 8: Marktrecherche der Beschriftungskosten [34–36]

Im Vergleich dazu werden im Entscheidungsunterstützungssystem „WebQuick-Check“ der Universität Bielefeld [37] die Beschriftungskosten pauschal mit 1.750,- Euro angegeben. In Abbildung 20 ist zur Veranschaulichung der Fahrzeugbeschrif-tung ein Fahrzeug eines mobilen Pflegedienstes dargestellt.

Abbildung 20: Beispiel einer Fahrzeugbeschriftung [Foto: Autor]

4.2.1.3. Ladeinfrastruktur

Für die Berechnung der Ladeinfrastrukturkosten wurden ausschließlich Ladeein-richtungen der Ladebetriebsart 3 für Wandmontage (vlg. Wallbox) und Einzelmon-tage (vlg. Ladesäule) herangezogen. Diese Ladeeinrichtungen sind in den Leis-tungsklassen 3,7 kW, 11 kW und 22 kW erhältlich. Die Ladeleistung kann zusätz-lich durch die Anbindung an eine übergeordnete Steuerung variiert werden, was

den zukünftigen Einsatz von mehreren Elektrofahrzeugen im Flottenbetrieb erleich-tert.

Die Preise für die verschiedenen Varianten der Ladeeinrichtungen wurden auf der Basis einer Marktrecherche ermittelt und sind in Tabelle 9 aufgelistet. Die Ergeb-nisse der Marktrecherche sind dem Anhang in Tabelle 43 und Tabelle 44 zu ent-nehmen.

Montageart Ladeleistung [kW] Preis [Euro]

Ladesäule 3,7 1.500,-

Ladesäule 11 1.500,-

Ladesäule 22 1.500,-

Wallbox 3,7 750,-

Wallbox 11 900,-

Wallbox 22 1.000,-

Tabelle 9: Kosten der Ladeeinrichtungen

Für die Errichtung von Anlagen mit einer erhöhten Leistung ist lt. § 55 des Elektri-zitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) 2010 ein Netzbereitstel-lungsentgelt zu entrichten.

„Das Netzbereitstellungsentgelt wird Entnehmern bei Erstellung des Netzan-schlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwen-digen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. (…) Die Mindestleistungswerte betragen maximal 15 kW für die Netzebene 7“ [38]

Die Höhe des Netzbereitstellungsentgeltes in Wien wird in § 7 Systemnutzungsent-gelte-Verordnung 2018 mit 235,47 Euro je Kilowatt beziffert. Das Netzbereitstel-lungsentgelt wurde somit für jene über 15 Kilowatt hinausgehende Ladeleistung berechnet. [39]

Angaben von Gawlik [40, S. 47] zufolge betragen die Kosten für Grabungsarbeiten inkl. Erdkabel 400 bis 500 Euro je Meter. Der Berechnung wurden entsprechend Kosten in der Höhe von 450 Euro je Meter zu Grunde gelegt. Die Installationskosten betragen lt. Gawlik [40, S. 47] für eine Ladeeinrichtung mit einer Anschlussleistung von 100 kW 1.000 bis 8.000 Euro. Aufgrund der geringen Anschlussleistung von maximal 22 kW wurden in weiterer Folge die in Tabelle 10 aufgelisteten Elektroin-stallationskosten herangezogen. Da eine Ladeeinrichtung mit 3,7 kW Anschluss-leistung nur einphasig installiert werden muss, wurden für die Berechnung verrin-gerte Installationskosten verwendet.

Anschlussleistung [kW]

Preis [Euro]

3,7 500,-

11 1.000,-

22 1.000,-

Tabelle 10: Elektroinstallationskosten nach Anschlussleistung

Da die Kosten der gesamten Ladeinfrastruktur nicht einem einzelnen Elektrofahr-zeug zugerechnet werden können, werden diese entsprechend ihrer maximalen Nutzungsdauer aufgeteilt. Die dazu verwendeten Abschreibungszeiten sind in Ta-belle 11 ersichtlich.

Kostenposition Abschrei-bungsdauer [a]

Netzbereitstellung 33 Grabungsarbeiten 33 Elektroinstallation 33 Ladestation 10

Tabelle 11: Abschreibungsdauer Ladeinfrastruktur [41]

4.2.1.4. Finanzierungskosten

Die Kreditfinanzierung eines Fahrzeuges verursacht Kosten, welche im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit betrachtet werden müssen. Um diese Kos-ten abschätzen zu können, wird die AnnuitäKos-tenmethode angewandt. Bei dieser Be-rechnungsmethode werden mithilfe des Annuitätenfaktors die Finanzierungskosten in gleiche jährliche Beträge über die gesamte Nutzungsdauer aufgeteilt. Die jährli-che Annuität berechnet sich dabei lt. [42] wie folgt:

𝐴𝑛 = K ∗ 𝑖 ∙

(

1 + 𝑖

)

𝑛

(

1 + 𝑖

)

𝑛 − 1 4.1

𝐴𝑛… jährliche Annuität [Euro]

K … Kapitaleinsatz [Euro]

i … Zinssatz [-]

n … Anzahl der Jahre [-]

Die Finanzierungskosten ergeben sich aus dem Produkt der Nutzungsdauer und der jährlichen Annuität.

4.2.1.5. Förderungen

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus gewährt im Rahmen der Umweltförderungen „Förderungsaktion für Elektro-Leichtfahrzeuge, Elektro-Klein-busse und leichte Elektro-Nutzfahrzeuge für Betriebe“ und „Förderungsaktion Elektro-PKW für Betriebe“ Betrieben, sonstigen unternehmerisch tätigen Organisa-tionen, Vereinen, konfessionellen Einrichtungen und öffentlichen Gebietskörper-schaften eine Förderung für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb. Die Förderung kann bis zum 31.12.2018 bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einge-reicht werden und wird als De-Minimis Beihilfe ausbezahlt. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Fahrzeugklasse und wird in Tabelle 12 dargestellt. [43, 44]

Fahrzeugklasse Beschreibung Förderung pro

Fahrzeug [Euro]

L2e Dreirädrige Kleinkrafträder 1.000,-

L5e Motordreiräder 1.000,-

L6e Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge 1.000,- L7e Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (i.S.

RL 2002/24/EG)

1.000,- N1 (> 2.5 t) Fahrzeuge für Güterbeförderung

max. 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

20.000,- N1 (< 2.5 t) Fahrzeuge für Güterbeförderung

max. 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

3.000,-

M2 Omnibusse - Fahrzeuge für

Perso-nenbeförderung > 9 zugelassene Personen max. 5 t zulässiges Ge-samtgewicht

20.000,-

M1 Personenkraftwagen und

Kombinati-onskraftwagen

3.000,- Tabelle 12: Förderungen für Elektrofahrzeuge [43–45]

4.2.1.6. Normverbrauchsabgabe

Wird ein Kraftfahrzeug zum ersten Mal in Österreich zugelassen ist für dieses die Normverbrauchsabgabe im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) an das Finanzamt abzuführen. Als Bemessungsgrundlage wird der Kaufpreis inkl.

aller Zusatzkosten für Zubehör und Sonderausstattungen herangezogen. [46]

Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe erfolgt lt. § 6 Z 2 NoVAG 1991 wie folgt:

„(CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer minus 90 Gramm) dividiert durch fünf. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2 -Ausstoß als 250 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer.“ [46]

Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sind von der Normverbrauchs-abgabe befreit, wenn diese nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben wer-den. Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung verwendet werden können nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 ebenfalls von der Normverbrauchsabgabe befreit werden. [46]

4.2.1.7. Vorsteuerabzug

Auch für ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge kann nur unter bestimmten Bedingungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Diese Bedingungen sind im Umsatzsteuergesetz 1994 definiert.

Entspricht ein Fahrzeug den Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Fi-nanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, so kann für dieses die Vorsteuer abgezogen werden. Diese Fahr-zeuge werden auch als „Fiskal-LKW“ bezeichnet und weisen unter anderem Eigen-schaften wie einen seitlich verblechten Laderaum oder ein Trenngitter hinter der Sitzreihe auf.

Seit dem 1. Jänner 2016 kann auch für Personen- und Kombinationskraftwagen, die einen CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer lt. §12 Abs 2 Z 2 lit a UStG aufweisen, ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Da diese Fahrzeuge nicht zwingend auch der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse entsprechen müssen, können Unternehmen eine freie Auswahl über alle verfügba-ren Elektrofahrzeuge treffen. [47]