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Geschäftsfähige bei der Internetauktion

B. Ansprüche P gegen M

I. Kündigung des Vertrages mit der T-AG

Fraglich ist, ob der Vertrag mit der T-AG gekündigt werden kann. Dagegen könnte sprechen, dass in den AGB der T-AG eine Kündigungsfrist von 6 Mona-ten vorgesehen ist.

1. Wirksame Einbeziehung der AGB Da die Eltern mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags einverstanden wa-ren, kommt es nicht darauf an, ob die AGB für M lediglich rechtlich vorteil-haft i.S.d. § 107 sind. Ob die AGB wirk-sam einbezogen sind, richtet sich daher zunächst nach § 305 II. Hierfür müsste die T-AG als Verwenderin den M als andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGB hingewiesen haben und M sei-nerseits müsste die Möglichkeit gehabt haben, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen.

Dem M wurden die AGB in gedruckter Form übergeben. Fraglich ist, ob die T-AG hiermit schon ihrer Hinweispflicht nach § 305 II Nr. 1 nachgekommen ist.

Der Wortlaut der Norm spricht hier gegen eine wirksame Einbeziehung, da

der M gerade nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde.

Jedoch soll § 305 II Nr. 1 den Vertrags-partner vor dem missbräuchlichen Ein-beziehen von Regelungen schützen, die der Vertragspartner nicht kannte und deren Folgen er auch nicht absehen konnte. Diese Vorschrift ist jedoch auf Formularverträge, bei denen die AGB in die Vertragsurkunde selbst aufgenom-men sind, nicht anwendbar49. M hatte zudem die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen50. Die AGB der T-AG sind so-mit wirksam einbezogen.

2. Inhaltskontrolle nach §§ 307 –309 Die Inhaltskontrolle von AGB bestim-men sich nach §§ 307 – 309, wobei stets mit § 309 zu beginnen ist, da hier die Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit, welche stets unwirksam sind, geregelt sind.

Die Kündigungsfrist darf nach § 309 Nr.

9 c) nicht mehr als 3 Monate zum

49 Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, §305 Rdnr. 55.

50 Auf die Kenntnisnahme der gesetzlichen Ver-treter kommt es nicht an, da sie M die Einwil-ligung zum Abschluss eines Mobilfunkvertrags erteilt haben. Damit ist auch die „Einwilli-gung“ in die AGB umfasst.

tragsende betragen. Im vorliegenden Fall ist die Kündigungsfrist doppelt so lang bemessen. Die AGB der T-AG hal-ten einer Inhaltskontrolle somit nicht stand.

3. Rechtsfolge

Nach § 306 I bleibt der Vertrag im Üb-rigen grundsätzlich wirksam.

Fraglich ist jedoch, ob das in den un-wirksamen Klauseln Geregelte auf das reduziert wird, was nach geltendem Recht gerade noch zulässig ist (gel-tungserhaltende Reduktion)51. Diese Ansicht wird jedoch zu Recht von der Rechtsprechung52 und der herr-schenden Lehre53 abgelehnt, da der Verwender der AGB sonst geradezu da-zu eingeladen würde, (offensichtlich) unwirksame Klauseln aufzunehmen.

Schlimmstenfalls drohe durch das Ge-richt lediglich die Reduktion auf das gerade noch Zulässige.

Die Klausel wäre daher grundsätzlich als Ganzes unwirksam. Dies gilt jedoch

51 Dazu Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 306 Rdnr. 12f.; Stadler, in: Jauer-nig, BGB, § 306 Rdnr. 3, 5.

52 BGHZ 84, 109 (115ff.); BGH, NJW 2005, 1275 (1277) m.w.N.

53 Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 306 Rdnr. 6 m.w.N.

nicht, wenn eine Klausel sprachlich teilbar und der unwirksame Teil der Klausel "mit einem blauen Stift" gestri-chen (blue-pencil-test) und die restli-che Regelung, wenn sie verständlich und wirksam ist, aufrechterhalten wer-den kann54.

Im vorliegenden Fall kann man den Teil bezüglich der Kündigungsfrist weg-streichen. Übrig bleibt dann der Teil der Klausel, wonach sich der Vertrag automatisch um 12 Monate verlängert, was nach § 309 Nr.9 a) noch zulässig ist. Die in den AGB niedergelegte Kün-digungsfrist ist somit unwirksam.

4. Kündigung

Der Vertrag verlängert sich somit um 12 Monate, sofern er nicht gekündigt wird.

Fraglich ist, ob eine solche Kündigung fristgerecht und somit wirksam erfolgt ist.

a) Kündigungserklärung

Im Schreiben der Eltern des M an die T-AG ist die Kündigungserklärung zu se-hen.

54 BAG, DB 2009, 1601.

b) Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag

Für die Frage, ob die Kündigung frist-gemäß erklärt wurde, ist zunächst zu klären, nach welchen Vorschriften sich die Kündigungsfrist bemisst. Dies hängt davon ab, wie der Mobilfunkvertrag rechtstechnisch einzuordnen ist. In Be-tracht kommt eine Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag.

Beim Werkvertrag nach § 631 ist ein Erfolg geschuldet, beim Dienstvertrag gemäß § 611 ist nur die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet. Der ver-tragliche Erfolg ist nicht geschuldet. Bei genauer Betrachtung enthält der Mobil-funkvertrag sowohl Elemente des Dienst- (Dauerschuldverhältnis) als auch des Werkvertrags (Erreichbarkeit, Zugang zum Netz etc.). Es handelt sich also um einen typengemischten Ver-trag. Die anwendbaren Vorschriften bestimmen sich nach dem Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen55. Da hier das dienstvertragliche Element (Dauerschuldverhältnischarakter)

55 Grüneberg, in: Palandt, BGB, Überbl. § 311 Rdnr. 26; BGH, MMR 2005, 373 (374).

troffen ist, sind die Vorschriften des Dienstvertragsrechts anwendbar.

Gem. §§ 620, 621 Nr. 3 ist die Kündi-gung zum 15. des Monats jeweils mit Wirkung zum Monatsende zu erklären.

Vorliegend ist die Kündigung am 10. 09.

2010 erklärt worden und wirkt damit zum Monatsende.

5. Zwischenergebnis

Die Kündigung ist somit wirksam.

II. Ergebnis

Der Vertrag mit der T-AG ist zum 30.09.2010 wirksam gekündigt wor-den56.

56 Die a.A. war hier sehr gut vertretbar, da der Sachverhalt bezüglich des Vertrages nicht ganz eindeutig ist. Man konnte diesen auch so ver-stehen, dass ein Vertrag mit einer Dauer von 2 Jahre geschlossen wurde (da dies an anderer Stelle im Sachverhalt erwähnt worden war), womit eine Befristung i.S.v. § 620 I vorliegt und eine vorzeitige Kündigung somit nicht möglich ist. Dann wäre die Kündigung zum 07.01.2011 wirksam.

Sachverhalt

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Wanderer P erblickt bei einer seiner Wanderungen in den Ötztaler Alpen auf dem Gebiet der rechtsfähigen auto-nomen Provinz Südtirol (S), welche zum Staat Italien gehört, eine Glet-scher-Mumie, d.h. einen durch die Käl-te konservierKäl-ten Leichnam. Er meldet die Entdeckung am Abend auf der Hüt-te und plant für den nächsHüt-ten Tag eine Bergungsaktion. Kurz nachdem P die Mumie erblickt hat, sieht der Wanderer W unabhängig von P ebenfalls die Mu-mie. Er beauftragt sofort Unternehmer U mit der Bergung der Mumie und in-formiert die zuständigen Behörden der

∗ Der Autor ist Rechtsanwalt in Tübingen und Lehrbeauftragter an der Universität Konstanz

1 Die Klausur wurde im Wintersemester 2007/2008 im Examensklausurenkurs der Universität Tübingen gestellt. Der Durch-schnitt lag bei 4,78 Punkten, die Durchfall-quote betrug 37,3 %.

Provinz Südtirol. U lässt die Mumie einige Stunden später nach Bozen (Bol zano), der Landeshauptstadt Südtirols abtransportieren, wo sie den Behörden der Provinz Südtirol übergeben und wissenschaftlich untersucht wird. Es stellt sich heraus, dass es sich um den Leichnam eines vor über 5000 Jahren gestorbenen Mannes handelt. Die Mu-mie war lange Zeit im Gletscher einge-schlossen und wegen des Abschmelzens des Gletschers freigelegt worden. Das Interesse weltweit ist enorm, die Pro-vinz Südtirol stellt die Mumie in einem Museum aus. W erhält von der Provinz Südtirol einen Geldbetrag zur Beloh-nung und überlässt ihr seine Rechte an der Mumie.

P ist der Ansicht, ihm gebühre ebenfalls eine Belohnung, er habe die Mumie schließlich gefunden. Er möchte seine Rechtsanwalt Dr. Christian F. Majer