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Ansprüche des P und U auf Ein- Ein-räumung von Mitbesitz

Ötzi - Die Gletschermumie vom Hauslabjoch

Aufgabe 1 c): Erbfolge nach W

I. Ansprüche des P und U auf Ein- Ein-räumung von Mitbesitz

Weidlich, in: Palandt, BGB 70. Aufl. 2011, § 2247 Rdnr. 13.

38 Hagena, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 2247 Rdnr. 39; Assen-macher, in: KurzKommentar-Erbrecht, 2.

Aufl. 2007, § 2247 BGB Rdnr. 21.

spruch gegen den Deutschen Alpenver-ein e.V. gem. § 2303 I 1.

Aufgabe 2:

I. Ansprüche des P und U auf Ein-räumung von Mitbesitz

Maßgeblich für die Beurteilung des auf den Fall anwendbaren Rechts durch ein deutsches Gericht sind, da der Fall Aus-landsberührung aufweist (Art. 3 I EGBGB), die Art. 4 – 46 EGBGB.

1. Qualifikation

Die Ansprüche des P und U auf Ein-räumung von Mitbesitz resultieren aus dem Miteigentum. Für das Verhältnis zwischen Mitberechtigten an einer Sa-che gilt Art. 43 EGBGB, d.h. das Recht, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae.)39

Dasselbe gilt für den Anspruch auf Fin-derlohn gemäß § 965,40 da er ebenfalls sachenrechtlich qualifiziert wird.

39 Thorn , in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Art.

43 EGBGB Rdnr. 3.

40 Gursky, in: Staudinger, BGB, 2004, Vor §§

965 ff. Rdnr. 6; Kindl, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 965 Rdnr. 3.

2. Statutenwechsel

Zur Zeit des „Fundes“ der Mumie (und damit der möglicherweise anspruchs-begründenden Vorgänge) befand sie sich auf dem Gebiet des Staates Italien;

ihr jetziger Lageort ist jedoch in Öster-reich.

Fraglich ist, ob dadurch ein Statuten-wechsel, d.h. ein Wechsel hinsichtlich des anwendbaren Rechts eintrat (vgl.

Art. 43 II EGBGB).

Ein solcher hat nach überwiegender Ansicht keine Auswirkungen auf abge-schlossene Tatbestände („Ja bleibt Ja“),41 sodass sich an der Erfüllung des Tatbe-standes durch P und U nach § 984 nichts ändern würde; die Wirkungen bestimmen sich in diesem Fall nach dem neuem Recht. Danach wäre hier teilweise italienisches (für Begründung der Rechte), teilweise österreichisches (für Wirkungen) anzuwenden. Beide Rechtsordnungen sehen für diesen Fall Sachnormverweisungen vor, eine Wei-terverweisung an eine andere Rechts-ordnung ist nicht gegeben.

41 Thorn, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, Art.

43 EGBGB Rdnr. 6.

3. Wesentlich engere Verbindung gemäß Art. 46 EGBGB

Hier besteht aber möglicherweise eine wesentlich engere Verbindung gemäß Art.46 EGBGB allein zum italienischen Recht („kollisionsrechtliche Ausweich-klausel“). Diese ist restriktiv auszule-gen, sodass die andere Rechtsordnung erheblich sachnäher sein muss.42 Für die Anwendung italienischen Rechts spricht hier die Kurzfristigkeit der Verbringung der Mumie in ein anderes Land sowie die Tatsache, dass dies nur das Verhältnis der Provinz Südtirol zur Republik Österreich betrifft; Rechtsbe-ziehungen zwischen P und U auf der einen sowie der Republik Österreich auf der anderen Seite bestehen nicht. Au-ßerdem sind die Rechtsbeziehungen zwischen Südtirol und Österreich bezo-gen auf die Sache rein schuldrechtlicher Natur.

Danach ist hier gemäß Art. 46 EGBGB insgesamt italienisches Recht anzu-wenden (a.A. selbstverständlich vertret-bar).

42 Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 46 Rdnr. 16;

Brinkmann, in: Prütting/Wegen/Weinrich, 6. Aufl., 2011, Art. 46 EGBGB Rdnr. 2.

4. Ausländisches Kollisionsrecht Die Verweisung auf ein fremdes Recht ist als Gesamtverweisung zu verstehen, Art. 4 I 1 EGBGB, d.h. es wird auch auf die Kollisionsnormen verwiesen. Daher ist hier Art. 51 Italienisches IPR-Gesetz anzuwenden.

Danach wäre österreichisches Recht als das Recht des jetzigen Lageorts der Sa-che anzuwenden.

Der Verweis auf das österreichische Recht ist ebenfalls Gesamtverweisung;

es wird also auch auf das österreichi-sche IPR verwiesen (Weiterverwei-sung).

Anwendbar ist daher § 31 I österreichi-sches IPRG. Dieses verweist auf das Recht, in dem sich die Sache bei Vollendung des Rechtserwerbs befand, also auf das italienische Recht zurück.

Um eine unendliche Verweisungskette zu vermeiden, wird die Verweisungs-kette jedoch analog Art. 4 I 2 EGBGB abgebrochen;43 die Rückverweisung des österreichischen Rechts auf das

43 Thorn, in: Palandt, BGB 70. Aufl. 2011,Art. 4 EGBGB Rdnr. 3; Lorenz, in: Bamber-ger/Roth, 2. Aufl. 2008, Art. 4 EGBGB Rdnr.

15.

sche Recht ist also als Sachnormverwei-sung anzusehen.

Anwendbar ist somit italienisches Sach-recht.

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I. Sachverhalt

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Frau F und ihr Ehemann E leben seit sechs Monaten getrennt. F hat sich ei-nem anderen Mann zugewendet und dem E mitgeteilt, dass sie sich scheiden lassen möchte. Beide wohnen noch in demselben Mietshaus. E wohnt im ers-ten Stockwerk, F seit der Trennung in der Wohnung im zweiten Stockwerk, die zuvor von der gemeinsamen Toch-ter bewohnt wurde. Für die Wohnung im zweiten Stockwerk hat F seit ihrem Einzug einen gesonderten Mietvertrag

Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches und Straf-prozessrecht, Rechtsinformatik und Außerge-richtliche Konfliktbeilegung an der Universi-tät Konstanz.

geschlossen. Die Wohnung im Erdge-schoss ist von Nachbar N gemietet.

N ist aufgrund der sich häufenden laut-starken Auseinandersetzungen zwi-schen den Eheleuten verärgert. Bereits mehrmals hatte er sich bei E erfolglos über dessen Geschrei beschwert. Er be-schließt daher, dem E einen Denkzettel zu verpassen und ihn bei nächster Ge-legenheit im Treppenhaus zu verprü-geln. Sein Vorhaben kündigt er auch gegenüber F an. F unternimmt jedoch nichts, weil sie ebenfalls der Ansicht ist, dass dem E ein ordentlicher Denkzettel nicht schaden könne. Sie geht dabei davon aus, dass sich E nur dann vor dem Angriff hinreichend schützen kön-ne, wenn sie ihn entsprechend warne.

Einige Tage später stellt N den E im Treppenhaus und streckt ihn nach ei-nem kurzen Streit mit eiei-nem Faust-schlag nieder.

E möchte nun Rache üben und seiner-seits dem N eine schmerzhafte Verlet-Prof. Dr. Jörg Eisele∗