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Annahmeerklärung des M durch Abgabe des höchsten Gebots

Geschäftsfähige bei der Internetauktion

I. Vorliegen eines wirksamen Kauf- Kauf-vertrags

3. Annahmeerklärung des M durch Abgabe des höchsten Gebots

14 Vgl. Ulrici, JuS 2000, 947 (949); Rüfner, JZ 2000, 715 (718).

3. Annahmeerklärung des M durch Abgabe des höchsten Gebots a) Vorliegen, Abgabe und Zugang der Willenserklärung

Eine Willenserklärung sowie deren Ab-gabe und Zugang sind vorliegend durch Mausklick gegeben15.

b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des M

Problematisch ist, dass M zum Zeit-punkt der Abgabe der Willenserklärung beschränkt geschäftsfähig war §§ 2, 106.

Weder ein lediglich rechtlich vorteilhaf-tes Rechtsgeschäft (Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung ist nachteilig für M) noch die elterliche Einwilligung nach § 107 liegen vor.

Der Kauf könnte jedoch von § 110 ge-deckt sein. Dazu müsste M den Kauf mit eigenen, ihm zu diesem Zweck ü-berlassenen Mitteln bewirkt haben. M bewirkt zwar den Kauf mit eigenen Mit-teln, jedoch stammen die 300 € nicht aus einer Überlassung der Eltern, son-dern aus dem Losgewinn des M. Da M jedoch die Mittel für den Kauf des Loses

15 Singer, in: Staudinger, BGB, Vor §§ 116-144 Rn 57.

überlassen wurden stellt sich die Frage, ob hier möglicherweise die 300 € als Surrogat bei analoger Anwendung des § 110 wie überlassene Mittel zu behandeln sind. Allerdings war schon der Loskauf nicht vom Überlassungszweck gedeckt.

M sollte sich jedoch von den 30 € ein Handy zum Vertrag dazukaufen. Die 30

€ waren ihm also bereits nicht zur frei-en Verfügung überlassfrei-en. Wfrei-enn schon der Loskauf nicht über § 110 gültig wer-den kann, so setzt sich dieser rechtlich Mangel am Surrogat fort. Für die An-wendung des § 110 ist kein Raum. Die-ser stellt keine Ausnahme zu § 107 dar, sondern lediglich eine allgemeine Ein-willigung in Rechtsgeschäfte die der Minderjährige mit zur freien Verfügung überlassen Mittel bewirkt16. Der Kauf ist somit nicht durch § 110 gedeckt, der Kaufvertrag schwebend unwirksam.

Die Eltern könnten den Kaufvertrag jedoch gem. § 108 genehmigt haben.

Eine ausdrückliche Genehmigung liegt nicht vor.

Anzudenken wäre zunächst, dass die Eltern nach so langer Zeit (1 Jahr 8 Mo-nate) eine Genehmigung des Vertrags

16 RGZ, 74, 234 (235).

nicht mehr verweigern können. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Vertrags-partner ausreichend über § 108 II ge-schützt und der Schutz des Minderjäh-rigen vorrangig ist.

Weiter käme eine konkludente Geneh-migung durch die Eltern in Betracht.

Eine solche würde voraussetzen, dass sich die gesetzlichen Vertreter der schwebenden Unwirksamkeit des Ver-trages bewusst sind oder zumindest mit ihr rechnen und ein Verhalten zeigen, dass als konkludente Genehmigung aufgefasst werden kann17. Zwar wollen die Eltern zunächst, dass M das „U-Phone“ beim Mobilfunkhändler reparie-ren lässt, allerdings wissen sie zu die-sem Zeitpunkt noch nichts vom Ge-schäft mit P. Sie sind sich des Vertrages also nicht bewusst. Eine konkludente Genehmigung wäre allenfalls nach der Beichte des M möglich. Der Gang in den „Peach“-Fachhandel stellt eine sol-che jedoch nicht dar. Die Eltern sind sich jetzt des Vertrages mit P bewusst, zeigen aber kein Verhalten, welches auf eine konkludente Genehmigung

17 Schmitt, in: Münchner Kommentar zum BGB,

§ 108 Rdnr. 10; BGHZ 2, 150 (153).

ßen lässt. Insbesondere ist eine soforti-ge Zurückweisung des Rechtssoforti-geschäfts mit P durch die Eltern vom Gesetz nicht verlangt18. Auch dient der Gang in den Fachhandel nicht der Reparatur.

Der Gang dient lediglich der Beschaf-fung von Informationen über die Art des Defekts. Anzeichen für einen Rechtsbindungswillen, welchen die konkludente Genehmigung erfordert, sind im Sachverhalt nicht angelegt. Im Gegenteil weisen die Eltern im Schrei-ben an P sogar ausdrücklich darauf hin, dass eine Erlaubnis/Genehmigung nicht vorgelegen habe. Auf das Schreiben an P als konkludente Genehmigung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden.

Mit endgültiger Verweigerung der Ge-nehmigung, das im konkludenten Her-ausgabeverlangen zu sehen ist, tritt Unwirksamkeit des Vertrages ein.

4. Zwischenergebnis

Zwischen M und P ist kein wirksamer Kaufvertrag gegeben.

18 Den Eltern wird, sogar im Fall der Aufforde-rung, der hier nicht vorliegt, eine Überlegungs-frist von 2 Wochen eingeräumt, § 108 II 2.

II. Ergebnis

M hat keinen Anspruch auf Rückzah-lung des Kaufpreises gegen P aus §§ 346 I, 437 Nr. 2, 434 I.

B. Anspruch M gegen P aus §§ 311 II, 241 II, 280 I

I. Schuldverhältnis nach § 311 II 1. Schuldverhältnis gem. § 311 Nr. 1 Ein Schuldverhältnis gem. § 311 II Nr. 1 setzt die Aufnahme von Vertragsver-handlungen zwischen M und P voraus.

Dabei handelt es sich um einen tatsäch-lichen Vorgang, also nicht notwendig bereits um die Abgabe von Willenser-klärungen. Insbesondere erfasst werden bloße Vorgespräche zum Vertragsab-schluss. Es muss sich aber immer um

„Verhandlungen“, also um einen zwei-seitigen Vorgang handeln19. Vorliegend wurden lediglich einseitig Willenserklä-rungen abgegeben, ohne dass Gesprä-che zum Vertragsschluss stattgefunden haben. Ein Schuldverhältnis nach § 311 II Nr.1 liegt somit nicht vor.

19 Emmerich, in: Münchner Kommentar BGB, § 311 Rdnr. 70.

2. Schuldverhältnis gem. § 311 Nr. 2 Ein Schuldverhältnis nach § 311 II Nr. 2 setzt die Anbahnung eines Vertrags voraus. Dies ist bereits mit der Eröff-nung eines Verkehrs zur Ermöglichung rechtsgeschäftlicher Kontakte gege-ben20. Für die Annahme einer Vertrags-anbahnung genügt die Unterbreitung des Antrags auf Abschluss eines Ver-trags nach § 145, vorausgesetzt, dass damit Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechts- und Interessenssphäre des anderen Teils verbunden sind. Dies kann hier bejaht werden, da M durch die Abgabe seines (Höchst-) Gebots bereits auf die Interessen des P ein-wirkt. Er verdrängt durch die Abgabe eines höheren Gebots den bis dahin Höchstbietenden und verhindert so eine vertragliche Bindung des P an die-sen.

II. Pflichtverletzung

Die Pflichtverletzung des P ist im An-bieten eines bereits reparierten Gerätes als „fabrikneu“ zu sehen.

20 Emmerich, in: Münchner Kommentar BGB, § 311 Rdnr. 72; BT-Drucks. 14/6040 Seite 163.