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Die Eigenversorgung nach dem KWKG 2016

1 Hintergrund und Fragestellung

2.2 Die Eigenversorgung nach dem KWKG 2016

2.2.1 Förderung durch Zuschlagszahlung

Die Förderung der Eigenversorgung nach dem KWKG wurde mit dem KWKG 2016 gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage deutlich eingeschränkt.

8 Hierzu sogleich unter 2.2.2.

9 § 8b KWKG 2017-E regelt die finanzielle Förderung von „innovativen KWK-Systemen“. Der Übersichtlichkeit halber ist nachfolgend einheitlich von „KWK-Anlage“ die Rede.

10 § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014.

11 Nach § 61b Nr. 2 EEG 2017-E (§ 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EEG 2014).

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 KWKG 2016 besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zu-schlags für KWK-Strommengen, die nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung ein-gespeist werden, nur noch in vier Fällen:

 Bei KWK-Anlagen, die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 kW ver-fügen (Nr. 1);

 bei KWK-Anlagen, die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird (Nr. 2);

 bei KWK-Anlagen, die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird, wobei es hier darauf ankommt, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das BAFA die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, begrenzt hat (Nr. 3 und Satz 2);

 bei KWK-Anlagen, deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 KWKG 2016 erlassen wurde (Nr. 4). Voraussetzung für den Erlass einer sol-chen Verordnung ist, dass „die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 [KWKG 2016]

dies erfordert sowie […] dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu er-möglichen“, § 33 Abs. 2 Nr. 1 KWKG 2016.

Für Bestands-KWK-Anlagen gilt hinsichtlich der Eigenversorgung die bisherige Rechts-lage weiter, die soeben dargestellten Einschränkungen finden somit keine Anwendung.

Wie aus § 6 Abs. 4 KWKG 2016 hervorgeht, handelt es sich hierbei um keine „echte“

Eigenversorgungsregelung, wie dies bspw. bei § 61 EEG 2016 der Fall ist. Vielmehr stellt § 6 Abs. 4 KWKG 2016 darauf ab, dass keine Einspeisung in das Netz der allge-meinen Versorgung erfolgt. Infolgedessen kann der Betreiber der KWK-Anlage die be-treffenden KWK-Strommengen selbst verbrauchen, muss dies aber nicht in jedem Fall, um einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zu haben. So ist nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 KWKG auch eine Drittversorgung möglich.

2.2.2 KWKG 2017

Das KWKG 2017, das ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll12, wird zu einer Verschärfung der Eigenversorgung führen. Eine Eigenversorgung soll nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG 2017-E13 dann nur noch bei

12 Art. 15 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeu-gung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur EigenversorStromerzeu-gung, den das Bundeskabinett am 19. Oktober 2016 beschlossen hat.

 neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt,

 modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich1 oder mehr als 50 Megawatt oder

 nachgerüsteten KWK-Anlagen möglich sein.

2.2.3 Wegfall netzbezogener Umlagen

Eine Eigenversorgung hat zudem Auswirkungen auf die neben der EEG-Umlage be-stehenden sogenannten netzbezogenen Umlagen. Dies sind die KWKG-Umlage, die

§ 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage und die AbLaV-Umlage.

Die Netzbetreiber berechnen die KWKG-Umlage nach § 26 Abs. 1 KWKG als Auf-schlag auf die Netzentgelte weiter. Dies gilt gleichermaßen für die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage und die AbLaV-Umlage.14 Voraus-setzung dafür, dass diese Umlagen anfallen, ist somit die Nutzung eines Netzes. Auf-grund der Definition des „Netzbetreibers“ in § 2 Nr. 21 KWKG kann es sich dabei auch um den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 EnWG handeln.

Soweit kein Netz in Anspruch genommen wird,15 führt eine Eigenversorgung somit dazu, dass die netzbezogenen Umlagen wegfallen. Wie die vorstehenden Ausführun-gen verdeutlichen, stellt dies streng Ausführun-genommen allerdings keine eiAusführun-gene Privilegierung der Eigenversorgung dar, sondern liegt in der Gesetzessystematik begründet.16

2.2.4 Erhalt des vermiedenen Netzentgelts

Insbesondere bei KWK-Anlagen ist zudem der Erhalt des vermiedenen Netzentgelts von Bedeutung, so dass an dieser Stelle darauf eingegangen werden soll.

13 Art. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung, den das Bundeskabinett am 19. Oktober 2016 beschlossen hat.

14 Siehe § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 26 Abs. 1 KWKG; § 17f Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 EnWG i. V. m. § 26 Abs. 1 KWKG und § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbLaV i. V. m. § 26 Abs. 1 KWKG.

15 Dies ist bei (alten) Bestandsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen unverändert mög-lich; die Inanspruchnahme eines Netzes, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, untersagt auch die aktuelle Rechtslage nicht.

16 Dies gilt entsprechend für den Wegfall der Konzessionsabgabe, wenn keine Leitungen in öffentlichen Verkehrswegen in Anspruch genommen werden.

Derzeit17 erhalten die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen nach § 18 Abs. 1 StromNEV von dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie ein-speisen, ein Entgelt, das den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebe-nen durch die jeweilige Einspeisung vermiedeUmspannebe-nen Netzentgelten entsprechen muss.

Dieses vermiedene Netzentgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach

§ 19 EEG 2017 oder nach § 6 Abs. 5 oder § 13 Abs. 5 KWKG gefördert wird und das vermiedene Netzentgelt hier bereits enthalten ist18. Diese Regelung dient somit allein dazu, dass es zu keiner doppelten Auszahlung des vermiedenen Netzentgelts kommt.

Betreiber von Erzeugungsanlagen, die für die Eigenversorgung genutzt werden, haben daher gegen den betreffenden Netzbetreiber einen Anspruch auf das vermiedene Netzentgelt, wenn die nicht selbst verbrauchten Strommengen in das Netz eingespeist werden und hierdurch Netzentgelte auf vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen vermieden werden. Allerdings wird dies in der Regel19 zu einer Belastung der Eigen-strommengen mit den netzgebundenen Umlagen führen.20