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Eckdaten der Pflegestatistik für das Land Brandenburg

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4.3 Auf Hilfe angewiesen – Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Alter

4.3.1 Eckdaten der Pflegestatistik für das Land Brandenburg

Pflegebedürftige

Insgesamt waren Ende 2003 im Land Brandenburg 69.266 Menschen im Sinne des § 14 des Sozialgesetz-buches XI pflegebedürftig. Gegenüber 2001 wurde ein Anstieg um 2,1% verzeichnet (LDS 2005 S. 94). 80 % der Pflegebedürftigen waren älter als 65 Jahre. Ambu-lant werden von den über 65-Jährigen 69 % gepflegt,

stationär dagegen 31 %, dabei steigt der Anteil der sta-tionären Pflege mit dem Alter (Pflegestatistik 2003, LDS Brandenburg).

Der weitaus überwiegende Teil der ambulant Pflegebe-dürftigen wird von den Angehörigen zu Hause betreut und gepflegt (46 %). Mit zunehmender Pflegebedürftig-keit wird professionelle Hilfe durch ambulante Pflege-dienste in Anspruch genommen (27 %). Vollstationär werden 24 % der Pflegebedürftigen in Pflegeheimen betreut und gepflegt. Mit zunehmendem Alter und erhöhter Pflegebedürftigkeit (höherer Pflegestufe) gewinnt die professionelle Hilfe – ambulant und statio-när – an Bedeutung. Insgesamt gilt aber nach wie vor:

Angehörige leisten den größten Anteil in der Pflege.

Auffällig sind regionale Unterschiede der Leistungs-empfängerrate nach dem Pflegeversicherungsgesetz.

Es gibt im Land Brandenburg ein deutliches Nord-Süd-Gefälle (Abbildung 39). Während in den Landkreisen im Norden des Landes (Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark und Barnim) bezogen auf 1.000 Einwohner im Schnitt über 30 Menschen Leis-tungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Anspruch nehmen, sind es in den südlichen Landkrei-sen deutlich weniger Menschen. Die geringsten Quo-Tabelle 14: Leistungen der Pflegeversicherung nach Art der Pflege und nach Pflegestufen (Quelle: SGB XI, § 36ff).

Art der Pflege Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3

Häusliche Pflege durch ambulanten Pflegedienst (pro Monat) 384 € 921 € 1.432 € Pflegegeld für private Pflegekraft, z. B. für unentgeltlich

arbeitende Angehörige (pro Monat) 205 € 410 € 665 €

Kosten für eine Ersatzpflegekraft für 4 Wochen

pro Jahr (Kurzzeitpflege) 1.432 € 1.432 € 1.432 €

Teilstationäre Pflege inkl. Fahrdienst (pro Monat)

(Tages- und Nachtpflege) 384 € 921 € 1.432 €

Vollstationäre Pflege (pro Monat) 1.023 € 1.279 € 1.432 €

Pflegehilfsmittel wie z. B. Desinfektionsmittel etc. (pro Monat) bis 31 € bis 31 € bis 31 € Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen

(z. B. Pflegebett, Rollstuhlrampe) bis 2.553 € bis 2.553 € bis 2.553 €

* In Ausnahmefällen (sog. Härtefall) bis zu 1.917,20 €

** In Ausnahmefällen (sog. Härtefall) bis zu 1.684,68 €

ten weist neben den kreisfreien Städten der im Südo-sten gelegene Kreis Spree-Neiße mit 24 Pflegefällen pro 1.000 Einwohner aus.

Gute Pflege – auch ein Ergebnis guter Altenpfle-geausbildung

Ebenso wie die Zahl der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen in der Folge der demographischen Ver-änderungen erheblich zunehmen wird, wird die Nachfrage nach gut ausgebildeten Altenpflegerinnen und Altenpflegern steigen. Das Durchschnittsalter der Pflegebedürftigen bei Eintritt in ein Heim liegt heute bei über 80 Jahren und über die Hälfte der in stationären Pflegeeinrichtungen lebenden alten Menschen leiden an Demenz oder anderen psychi-schen Störungen. Dieser Personenkreis stellt gleich-ermaßen neue und hohe Ansprüche an eine quali-tativ hochwertige Pflege.

Bereits in der Ausbildung müssen die Schülerinnen und Schüler auf den gewandelten Pflegealltag vor-bereitet werden. Die bundeseinheitlichen Ausbil-dungsbestimmungen, die am 1. August 2003 mit dem Bundesaltenpflegegesetz in Verbindung mit der

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in Kraft getreten sind, bieten eine gute Basis für eine qualita-tiv hochwertige Altenpflegeausbildung. Das Gesetz löste 16 unterschiedliche Länderregelungen ab. Es regelt die Ziele, den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung, bestimmt die Ausbildungseinrichtungen, die Ausbildungsvergütung und weitere Einzelheiten des Ausbildungsverhältnisses. Damit wird ein ein-heitliches Ausbildungsniveau sichergestellt. Die Ab-schlusszeugnisse werden überall in Deutschland anerkannt und die Berufsbezeichnung ist geschützt.

Im Land Brandenburg konnte die Altenpflegeausbil-dung nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen erstmals am 1. Oktober 2003 starten. Der Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers gehört seitdem zu den Gesundheitsfachberufen. Für die Durchfüh-rung des Gesetzes, insbesondere für die Anerken-nung der Altenpflegeschulen bzw. der Fachseminare für Altenpflege, die Abnahme der staatlichen Prüfun-gen sowie für das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ und „Alten-pfleger“ ist das Landesgesundheitsamt im Landes-amt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig.

Abbildung 38: Pflege in Brandenburg – Leistungsempfänger nach Leistungsarten (Quelle: LDS 2004, Pflegestatistik für das Land Brandenburg 2001 und 2003, Landessozialamt Brandenburg).

Zur praktischen Ausbildung: Stationäre und ambu-lante Pflegeeinrichtungen sind berechtigt, in der praktischen Ausbildung nach den Maßgaben des Gesetzes tätig zu werden. Sie müssen mit einer staatlich anerkannten Altenpflegeschule bzw. einem staatlich anerkannten Fachseminar für Altenpflege, in dem die theoretische Ausbildung stattfinden soll, einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der Ausbildung abschließen. Ein elektronisches Ver-zeichnis der Pflegeeinrichtungen des Landes Bran-denburg ist auf den Internetseiten des LDS (Landes-betrieb für Datenverarbeitung und Statistik; www.lds-bb.de) zu finden.

Zur theoretischen Ausbildung: Im Land Brandenburg erfolgt die theoretische Altenpflegeausbildung zur-zeit an 16 staatlich anerkannten Altenpflegeschulen bzw. staatlich anerkannten Fachseminaren für Alten-pflege. Die Finanzierung der theoretischen

Ausbil-dung wird aus Fördermitteln des Europäischen So-zialfonds (ESF) und aus Landesmitteln bzw. im Rah-men von Umschulungen sichergestellt. Die Alten-pflegeschulen/Fachseminare für Altenpflege tragen nach dem Altenpflegegesetz die Gesamtverantwor-tung für die Ausbildung. Sie erteilen theoretischen und praktischen Unterricht und stimmen die inhalt-lichen und organisatorischen Abschnitte des Unter-richts und der praktischen Ausbildung aufeinander ab. Die Altenpflegeschulen bzw. Fachseminare be-gleiten auch die Auszubildenden in der praktischen Ausbildung.

Auskünfte zur Altenpflegeausbildung sind im Landes-gesundheitsamt erhältlich, Dezernat akademische und nichtakademische Gesundheitsberufe, Tel.: 033702-71 093,

E-Mail: dezernat41@LGA.brandenburg.de.

Abbildung 39: Leistungsempfänger pro 1.000 Einwohnern im Rahmen der Pflegeversicherung im Jahr 2003 (Quelle:

LDS 2004, Pflegestatistik für das Land Brandenburg 2003).

Pflegeeinrichtungen

Im Land Brandenburg gibt es Ende 2004 502 ambulan-te Pflegediensambulan-te und 282 Pflegeheime. Während die Pflegedienste zu 60 % in privater Hand sind, werden die Pflegeheime zu über zwei Dritteln von gemein-nützigen Trägern wie z. B. den Wohlfahrtsverbänden bewirtschaftet. Insgesamt beschäftigt die Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI rund 17.700 Menschen im Land, davon knapp 11.000 in privaten Pflegeheimen und rund 6.850 in ambulanten Pflegediensten (Quelle:

LDS 2004, Pflegestatistik für das Land Brandenburg 2003).

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