• Keine Ergebnisse gefunden

BÄUERLICHE SOZIALVERSICHERUNG

Im Dokument Der Grüne Bericht 2016 (Seite 190-200)

Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland

BÄUERLICHE SOZIALVERSICHERUNG

In diesem Teil des Grünen Berichtes des Landes Burgenland soll die soziale Situation der in den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben tätigen Bevöl-kerung näher behandelt sowie die sozialpolitische und wirtschaftliche Bedeutung der Sozialversiche-rungsanstalt der Bauern im Netz der „Sozialen Sicherheit“ veranschaulicht und auf wichtige legis-tische Änderungen im Berichtsjahr 2016 hingewie-sen werden.

Darüber hinaus zeigt das statistische Zahlenma-terial der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, das breite Leistungsan-gebot des Versicherungsträgers und den Umfang der Inanspruchnahme durch die bäuerliche Bevöl-kerung auf. Wenn im Folgenden personenbezoge-ne Bezeichnungen nur in männlicher Form ange-führt sind, beziehen sie sich - soweit dies inhaltlich in Betracht kommt - auf Frauen und Männer in glei-cher Weise.

7.1. Krankenversicherung

7.1.1 Versichertenstand per 31.12.2016

Tabelle 7.1: Versichertenstand per 31.12.2016 im Bgld.

Männer Frauen Gesamt %VÄ / VJ

Pflichtversicherte Selbständige 3.195 1.969 5.164 -0,6

Hauptber. beschäftigte Ehegatten 6 46 52 10,6

Hauptber. beschäftigte Übergeber 4 6 10 66,6

Pflichtversicherte Kinder 157 35 192 -4

Freiwillig Versicherte 5 4 9 ±0,0

Kinderbetreuungsgeld-Bezieher 7 20 27 8

Pflichtversicherte Pensionisten 3.056 6.079 9.135 -1,9

Gesamtanzahl der Versicherten 6.430 8.159 14.589 -1,4

Anzahl der Betriebe - - 4.609 -2,3

Quelle: SVB

In der Krankenversicherung pflichtversichert sind Betriebsführer, die im Betrieb hauptberuflich beschäftigten Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder (Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder)

Seit 01.08.2009 besteht auch Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für die Gesellschaf-terInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen

übersteigt. Wird dieser Einheitswert nicht erreicht, besteht Versicherungspflicht nur dann, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestritten wird.

Die Pflichtversicherung für GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommandit-gesellschaft besteht aufgrund der Tätigkeit in der Gesellschaft und zwar unabhängig von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes oder Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Hauptberuflich mittätige Kinder sind ab dem vollendeten 15. Lebensjahr pflichtversichert. Für Betriebsführer ist keine Altersgrenze vorgesehen.

Der durchschnittliche Einheitswert des land(forst) wirtschaftlichen Betriebes betrug für

Betriebsführer € 28.854,30

hauptberufl. beschäftigte

Ehegatten € 36.949,59

hauptberufl. beschäftigte

Übergeber € 40.231,41

hauptberufl. beschäftigte

Kinder € 50.643,62

7.1.2 Anspruchsberechtigung und Leistungsaufwand 2016

Die Zahl der Anspruchsberechtigten auf eine Leistung aus der Krankenversicherung ist bei weitem höher als die der Versicherten.

Anspruch auf Leistungen haben auch Angehörige (z.B. Ehegattin, Kinder usw.), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie weder nach den Vorschriften des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, noch nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften krankenversi-chert sind.

7.1.2.1 Ärztliche Hilfe

Die ärztliche Behandlung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erfolgt durch Vertragsärzte der Gebietskrankenkassen.

Alle praktischen Ärzte und Fachärzte, die in einem Vertragsverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind auch Vertragsärzte der Sozialversi-cherungsanstalt der Bauern.

Die Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch vorgenannte Ärzte erfolgte mittels e-card.

Der Behandlungsbeitrag betrug ab 01.01.2016

€ 9,38 pro Quartal. Mit diesem Behandlungsbeitrag hat der Versicherte seinen Anteil an den Kosten der vertragsärztlichen Behandlung übernommen.

Durch diese Regelung ist der Wegfall der Vorfi-nanzierung der ärztlichen Leistungen durch den Versicherten gegeben. Der Vertragsarzt rechnet sein Honorar mit der jeweils zuständigen Gebiets-krankenkasse ab und dieser wird der Aufwand von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ersetzt.

Bei Inanspruchnahme eines Arztes der in keinem Vertragsverhältnis zur Gebietskrankenkasse steht (Wahlarzt), ist eine direkte Verrechnung zwischen Arzt und Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht möglich. In diesem Fall hat der Versicherte das Honorar dem Wahlarzt zunächst zu entrichten und dann die saldierte Rechnung der Anstalt zwecks Gewährung eines Kostenzuschusses zu übermitteln. Der Kostenzuschuss beträgt 80 % des Satzungstarifes der Sozialversicherungsan-stalt der Bauern.

7.1.2.2 Medizinische Hauskrankenpflege Der einstmals abgeschlossene - jedoch zeitlich befristete - Vertrag über die Mitwirkung der Vertragsärzte an der medizinischen Hauskran-kenpflege wurde von der Österreichischen Ärzte-kammer trotz Bemühungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht verlängert.

Der Zugang zur medizinischen Hauskrankenpflege besteht jedoch weiterhin für krankenversicherte Patienten, soweit Vertragsärzte nach den gesamt-vertraglichen Bestimmungen an der medizinischen Hauskrankenpflege mitwirken.

7.1.2.3 Fahrtspesen und Transportkosten Ein Fahrtkostenersatz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Kranken-versicherung gebührte für Fahrten

im Zusammenhang mit Jugendlichen- und Vorsorgeuntersuchungen und

im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit.

Die Fahrtkosten werden ersetzt, wenn der Wohnort von der nächsterreichbaren geeigneten Behand-lungsstelle mindestens 20 km entfernt ist. Dem Versicherten steht es frei, mit welchem Verkehrs-mittel er seinen Behandler aufsucht.

Bei der Ermittlung der Höhe des Ersatzes wurde ein fixer Kilometersatz von € 0,10 angesetzt.

Gehunfähigen erkrankten Personen wird ein Transport mit der Rettung oder einem Lohnfuhrwerk (Taxi usw.) im Umfang von 80 % der

tarifmä-7.1.2.7 Anstaltspflege

Der Ausbau des Spitalwesens im Burgenland kam auch den bäuerlichen Versicherten zugute.

7.1.2.8 Vorsorgeuntersuchungen Jugendlichenuntersuchungen:

Zur laufenden Beobachtung ihres Gesundheitszu-standes gibt es für bei der SVB pflichtversicherte Jugendliche zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr die Möglichkeit einmal jährlich eine Jugendlichen-untersuchung durchführen zu lassen. Die Jugend-lichenuntersuchung ist gratis.

Vorsorgeuntersuchung für Erwachsene:

Alle Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und ihre Angehörigen haben nach dem 18. Lebensjahr die Möglichkeit, sich einmal im Jahr kostenlos untersuchen zu lassen. Zweck der „Gesundenuntersuchung“ ist es, vor allem die „Volkskrankheiten“ (z.B. Herz- und Kreislau-ferkrankungen, Zuckerkrankheit, Krebs, etc.) möglichst frühzeitig zu erkennen. Für Frauen ist zusätzlich eine frauenärztliche Untersuchung vorgesehen. Alle zwei Jahre kann bei Frauen ab dem 40. Lebensjahr eine Mammographie durch-geführt werden. Ein Behandlungsbeitrag war in diesen Fällen nicht zu entrichten.

7.1.2.9 Mutterschaftsleistungen

Die Mutterschaftsleistungen umfassen Leistungen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung ßigen Kosten ersetzt. Die Gehunfähigkeit und

die Notwendigkeit eines Transportes sind durch ärztliche Verordnung nachzuweisen.

Mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landes-verband Burgenland, dem Samariterbund Burgenland und den meisten burgenländischen Taxiunternehmen bestehen Verträge über die Durchführung von Krankentransporten. Dadurch ist gewährleistet, dass die Transportkosten direkt mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verrechnet werden. Der Versicherte hat lediglich den 20%igen Kostenanteil zu tragen. Kinder, welche als anspruchsberechtigte Angehörige bei den Eltern „mitversichert“ sind, sind bei Kranken-transporten von einer Kostenbeteiligung befreit. Bei Durchführung eines Eigentransportes (z.B. durch einen Familienangehörigen oder Bekannten) gewährt die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Versicherten einen Zuschuss in der Höhe von 80 % des amtlichen Kilometergeldes, wenn die Gehunfähigkeit durch eine ärztliche Transportan-weisung bestätigt wird.

7.1.2.4 Heilmittelaufwand

Im Jahre 2016 gelangten 178.720 Rezepte (-3,77 % gegenüber dem Vorjahr) bzw. 379.690 Verordnungen (-5,36 % gegenüber dem Vorjahr) zur Abrechnung.

Der Gesamtaufwand für die Heilmittel betrug

€ 7.188.672. An Rezeptgebühren wurden

€ 1.127.922 von den Versicherten eingehoben. Die Rezeptgebühr betrug ab 01.01.2016 € 5,70.

Der durchschnittliche Aufwand je Verordnung der im Jahre 2016 erfassten Rezepte betrug € 18,93 und war damit um 2,99 % höher als im Vorjahr.

7.1.2.5 Zahnbehandlung und Zahnersatz

Die Zahnbehandlung und der Zahnersatz werden als Sachleistung mittels e-card in Anspruch genommen. Bei der konservierend chirurgischen Zahnbehandlung war ab 01.01.2016 als Kosten-anteil des Versicherten ein Behandlungsbeitrag in der Höhe von € 9,38 pro Quartal vorgesehen.

Bei Zahnersatz sind Zuzahlungen in der Höhe von 25 % des vertraglich festgelegten Tarifes zu leisten.

7.1.2.6 Kieferregulierung

Seit 1. Juli 2015 gibt es zwei neue Leistungen im Bereich der Zahnmedizin; die frühkindliche kieferorthopädische Behandlung und die kiefer-orthopädische Hauptbehandlung (festsitzende Zahnspange) für Kinder und Jugendliche mit schweren Kiefer- oder Zahnfehlstellungen bis zum 18. Lebensjahr.

Für beide Leistungen werden bei Inanspruch-nahme eines qualifizierten Zahnbehandlers mit entsprechendem Vertrag über Kieferorthopädie die Kosten der Behandlung zur Gänze vom Kranken-versicherungsträger übernommen.

7.2. Betriebshilfe (Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld)

7.2.1 Soziale Betriebshilfe

Kostenzuschüsse für Betriebshelfer, die bei Ausfall einer bäuerlichen Arbeitskraft wegen Unfall, Krankheit oder Tod die anfallenden unaufschieb-baren Arbeiten verrichten, gehören seit Jahren zum Leistungsangebot der Sozialversicherungs-anstalt der Bauern.

Zwischen dem Maschinenring Österreich und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern besteht ein Vertrag, der österreichweit Gültigkeit hat. Dadurch kann die Betriebshilfe flächendeckend für ganz Österreich angeboten werden.

Die Einsatzdauer richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dabei sind folgende Gruppen zu unterscheiden:

1. bis 3. Einsatzmonat

Der Einsatz erfolgt auf Grund einer ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit.

4. bis 6. Einsatzmonat

Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgelegt werden

Beim Einsatzgrund „Todesfall“

Die Höchsteinsatzdauer beträgt bei Voller-werbsbetrieben je 140 Tage für die ersten zwei Jahre nach dem Todestag.

Seit 01.07.2011 wird nach Einsatzstunden verrechnet. Der Stundensatz beträgt € 8,00.

7.2.2 Rehabilitationsbetriebshilfe

Nicht immer reichen 6 Monate der sozialen Betriebshilfe für einen Einsatzfall aus. Im Falle einer Behinderung setzt die Rehabilitationsbe-triebshilfe ab dem 7. Einsatzmonat ein. Eine Kostenübernahme ist aus dem Titel der beruf-lichen Rehabilitation für Versicherte der Unfall- und Pensionsversicherung möglich.

Für die weiteren Einsätze ist von der Sozialversi-cherungsanstalt der Bauern gemeinsam mit dem Betriebsführer eine Erhebung über die voraus-sichtlich notwendigen Arbeiten durchzuführen und ein Leistungsrahmen festzulegen. Auf Grund des so ermittelten Arbeitsrahmens wird von der Sozial-versicherungsanstalt der Bauern festgelegt, für wie viele Einsatzstunden Rehabilitationsbetriebs-hilfe geleistet wird. Der Stundensatz beträgt seit 01.07.2011 € 8,00.

7.2.3 Wochengeld

Die gesundheits- und sozialpolitische Zielsetzung ist die Entlastung der Bäuerin während bzw.

unmittelbar nach der Schwangerschaft.

7.2.3.1 Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Wochengeld haben Bäuerinnen, also Voll- und Nebenerwerbsbäuerinnen, die allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

7.1.3 Gesundheitsaktionen

Gesundheitsaktionen für Kinder und Jugendliche:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern führte auch in den Sommerferien 2016 Gesundheitsak-tionen für Kinder und Jugendliche durch.

Gesundheits-Aktiv-Woche:

Im Jahre 2016 wurden österreichweit mehrere Gesundheits-Aktiv-Wochen durchgeführt, an denen auch Bäuerinnen und Bauern aus dem Burgenland teilnahmen.

Kur- und Erholungsaufenthalte:

Kur- bzw. Erholungsaufenthalte werden als medizi-nische Maßnahme der Rehabilitation bzw.

Gesund-heitsvorsorge und zur Festigung der Gesundheit gewährt.

Für diese Aufenthalte ist ein täglicher Kosten-beitrag laut der nachstehend angeführten Zuzah-lungsregelung zu leisten.

Der Kostenbeitrag ist abhängig vom Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes bzw. bei Pensio-nisten von der Höhe ihres Einkommens. Demnach bewegte sich die tägliche Zuzahlung ab einer bestimmten Einheitswertgrenze bzw. Pensi-onshöhe für das Jahr 2016 zwischen € 7,78 und

€ 18,90. Unterschreitet der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes bzw. der Pensions-bezug die festgelegte Mindestgrenze, so ist für den Aufenthalt keine Zuzahlung zu leisten.

führen, sofern der Einheitswert des Betriebes

€ 1.500 erreicht oder übersteigt, bei gerin-gerem Einheitswert, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestritten wird.

7.2.3.2 Anspruchsdauer

Der Anspruchsberechtigten gebührt das Wochengeld für die Dauer von 8 Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. In bestimmten Fällen kann auch über den Zeitraum von 8 Wochen nach der Entbindung hinaus ein Wochengeld gewährt werden (z.B. bei Mehrlings-geburten).

7.2.3.3 Höhe des Wochengeldes

Das tägliche Wochengeld betrug im Jahre 2016

€ 52,69. Die Voraussetzung für die Inanspruch-nahme ist dann gegeben, wenn während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung eine geeignete betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der werdenden Mutter bzw. der Wöchnerin für Betriebsarbeiten eingesetzt worden ist und darüber Aufzeichnungen geführt wurden.

Grundsätzlich genügt die Angabe, dass der ständige Einsatz einer betriebsfremden Hilfe zur Entlastung der Schwangeren bzw. Wöchnerin erforderlich war.

7.2.4 Mutterschaftsbetriebshilfe

Die Wöchnerin kann an Stelle des Wochengeldes Betriebshilfe über den Maschinenring in Anspruch nehmen. Ein Einsatz ist möglich, wenn der Versi-cherungsfall der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet und die Einsatzdauer von dieser bestätigt wurde. Verrechenbar sind Einsätze für unaufschiebbare Arbeiten im Betrieb, die sonst von der werdenden Mutter bzw. Wöchnerin erbracht werden, jedoch nicht für Arbeiten, die nur dem Haushalt dienen.

Der Tagsatz für die Mutterschaftsbetriebshilfe betrug im Jahr 2016 € 48,42 inklusive Umsatz-steuer. Der Betrag wird jährlich mit dem Anpas-sungsfaktor gemäß § 108f ASVG erhöht.

7.2.5 Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

7.2.5.1 Anspruchsberechtigte

Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Familienleistung, die unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung gebührt.

Anspruch auf dieses hat ein Elternteil,

• sofern für sein Kind Anspruch auf Famili-enbeihilfe besteht,

• er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und

• der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr den Grenz-betrag von € 16.200 nicht übersteigt. Das Einkommen des jeweils anderen Eltern-teils ist dabei unerheblich.

7.2.2.2 Anspruchsdauer

Der Antrag ist grundsätzlich nach dem Wochen-geldzeitraum bei der SVA der Bauern zu stellen.

Die Eltern haben die Wahl zwischen Pauschalva-rianten und dem einkommensabhängigen Kinder-betreuungsgeld:

Variante 1:

Maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensmo-nates des Kindes (plus maximal 6 Monate der andere Elternteil bei einem Wechsel) in der Höhe von täglich € 14,53.

Variante 2:

Maximal bis zur Vollendung des 20. Lebensmo-nates des Kindes (plus maximal 4 Monate der andere Elternteil bei einem Wechsel) in der Höhe von täglich € 20,80.

Variante 3:

Maximal bis zur Vollendung des 15. Lebensmo-nates des Kindes (plus maximal 3 Monate der andere Elternteil bei einem Wechsel) in der Höhe von täglich € 26,60.

Variante 4:

Maximal bis zur Vollendung des 12.

Lebensmo-Einkommensabhängige Variante:

Maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensmo-nates des Kindes (plus maximal 2 Monate der andere Elternteil bei einem Wechsel). Höhe: 80 % vom Einkommen, maximal € 66,00 täglich).

Die Entscheidung für eine Variante ist anlässlich der ersten Antragstellung auf das Kinderbe-treuungsgeld zu treffen, wobei auch der andere Elternteil an die getroffene Entscheidung gebunden ist.

Ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gebührt Alleinerzieherinnen bzw. Alleinerziehern und sozial schwachen Eltern. Dieser betrug im Jahre 2014 täglich € 6,06.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein.

Tabelle 7.2: Versichertenstand per 31.12.2016

Männer Frauen Gesamt %VÄ / VJ

Pflichtversicherte 3.419 2.304 5.723 -1,3

 davon Betriebsführer

 davon hauptberuflich beschäftigte Ehegatten  davon hauptberuflich beschäftigte Übergeber  davon pflichtvers. Kinder

Freiwillig Weiterversicherte 5 13 18 +5,9

Gesamtanzahl der Versicherten 3.424 2.317 5.741 -1,3

Anzahl der Betriebe - - 4.874 -2,9

Quelle: SVB

7.3. Pensionsversicherung

7.3.1 Versichertenstand per 31.12.2016

Führen Ehegatten oder eingetragene Partner einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr oder ist ein Ehegatte oder eingetragener Partner im Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so unterliegen beide Ehegatten oder eingetragene Partner der Pflicht-versicherung in der PensionsPflicht-versicherung, sofern der Einheitswert des Betriebes € 1.500 erreicht oder übersteigt bzw. bei geringerem Einheitswert, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betriebseinkommen bestritten wird. Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder unterliegen der Pflichtversicherung, wenn sie hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind.

Weiters besteht auch Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Eltern, Groß-, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, die nach erfolgter Übergabe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers (der Betriebsführer) verbleiben und dort hauptberuflich beschäftigt sind.

Seit 01.08.2009 besteht auch Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die Gesell-schafterInnen einer offenen Gesellschaft und die

einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt.

Die Pflichtversicherung für diese Gesellschaf-terInnen besteht aufgrund der Tätigkeit in der Gesellschaft und zwar unabhängig von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes oder Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Die Pflichtversicherung in der Pensionsversi-cherung beginnt frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres.

Der durchschnittliche Einheitswert des land(forst) wirtschaftlichen Betriebes betrug für

Betriebsführer € 27.618,71 hauptberufl. beschäftigte Ehegatten

€ 36.949,59

hauptberufl. beschäftigte Übergeber

€ 40.231,41

hauptberufl. beschäftigte Kinder

€ 50.643,62

7.3.3 Pensionsantragstellungen und Erledigungen 2016

Tabelle 7.3: Pensionsantragstellungen und Erledigungen 2016

AnträgeAlle

Neuanträge 795 158 73 130 7 427

Neuzuerkennungen

7.3.2 Aufgaben und Leistungen der Pensionsversicherung

Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle

des Alters Alterspension

vorzeitige Alterspension bei langer Versi-cherungsdauer

vorzeitige Alterspension für Langzeitversi-cherte

Schwerarbeitspension Korridorpension

der Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeitspension

Witwen (Witwer), die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt und die Witwen(Witwer)pension nicht in Anspruch genommen haben, gebührt unter Hinzurechnung der vom Verstorbenen während der Ehe erworbenen Versicherungszeiten eine Direktleistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit.

Die Witwen(r)pension beträgt zwischen 0 % und 60 % der Pension des (der) Verstorbenen.

Der konkrete Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Einkommen des Hinter-bliebenen und dem des verstorbenen Ehegatten in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Tod.

Bei Verminderung des Einkommens des(der) Verstorbenen durch Krankheit, wird der Beobach-tungszeitrum auf vier Jahre erhöht, sofern dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

Erreicht die so errechnete Hinterbliebenenpension zusammen mit den Einkünften der Witwe (des Witwers) – z.B. Eigenpension oder Erwerbs-einkommen – nicht den Betrag von monatlich

€ 1.910,04, erhöht sich diese auf bis zu 60 %.

Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde das Allge-meine Pensionsgesetz (APG) eingeführt.

Die einzelnen Bestimmungen sind bis auf wenige Ausnahmen (Korridor- und Schwerarbeitspension) nur auf Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, anzuwenden.

Weiters gehören zum Leistungskatalog der Pensi-onsversicherung auch Maßnahmen der Gesund-heitsvorsorge und der Rehabilitation.

7.3.4 Stand der Pensionen und durchschnittliche Pensionshöhe

Tabelle 7.4: Stand der Pensionen und durchschnittliche Pensionshöhe (ohne Zuschüsse und Zulagen) - Stand Dezember 2016

Pensionsarten Anzahl der

Pensionen

Pensions-auszahlungsbetrag durchschn. Höhe in Euro

Pensionen-Dauerrecht 11.408 9.513.815,72 834,00

davon

Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Pensionen um 3,01 % gesunken und die durchschnittliche Pen-sionshöhe um 10,18 % gestiegen.

7.3.5 Zuschüsse und Zulagen zu den Pensionen

Tabelle 7.5: Zuschüsse und Zulagen zu den Pensionen (Stand Dezember 2016)

Zulagen

Zuschüsse Anzahl %Ant. zu

Ges. Pens. Auszahlungsbetrag

Gesamt durchschn. Höhe in Euro

Ausgleichszulage 1.737 15,23 685.274,97 394,52

Kinderzuschuss 153 1,45 4.716,75 30,83

Quelle: SVB

7.3.5.1 Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage hat eine soziale Funktion;

sie soll dem Pensionisten - unter Bedachtnahme auf seine gesamten Einkünfte - ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen garantieren.

Erreicht die Summe aus Bruttopension, sonstigem Nettoeinkommen und Unterhaltsansprüchen den geltenden Richtsatz nicht, gebührt der Differenz-betrag als Ausgleichszulage.

Die Richtsätze betrugen im Jahr 2016 wie folgt:

Richtsatz Euro

Einfacher Richtsatz 882,78 Familienrichtsatz 1.323,58 Richtsatzerhöhung für jedes Kind 136,21 Richtsatz f. Witwen- u.

Witwerpen-sionen

Der Kinderzuschuss gebührt zur Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind, Wahlkind, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Stiefkinder und Enkel bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahres.

Bei Schul- bzw. Berufsausbildung oder Erwerbs-unfähigkeit des Kindes ist die Weitergewährung des Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus möglich. Der Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind nur einmal und in einer einheitlichen Höhe von monatlich € 29,07 (eine jährliche Anpassung ist nicht vorgesehen).

7.3.6 Solidaritätsbeitrag

Ab 01.01.2001 ist von jeder nach dem BSVG zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensions-sonderzahlung ein Betrag von 0,5 % als Solidari-tätsbeitrag einzubehalten.

7.3.7 Bundesgesetz über eine Entschädigung für Kriegsgefangene

Die Entschädigung gebührt österreichischen Staatsbürgern, die im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten und beträgt – abhängig von der Dauer der Gefangen-schaft – monatlich zwischen € 15 und € 37.

Tabelle 7.6: Höhe des Pflegegeldes und Anteil der Pflegegeldbezieher nach Stufen (Stand Dezember 2016)

Einstufung Betrag in Euro Anzahl % Anteil / Stufe Einstufung Betrag in EURO Anzahl % Anteil / Stufe

Stufe 1 157,30 684 21,7

Stufe 2 290,00 834 26,4

Stufe 3 451,80 612 19,4

Stufe 4 677,60 608 19,3

Stufe 5 920,30 307 9,7

Stufe 6 1.285,20 78 2,5

Stufe 7 1.688,90 34 1,0

Gesamt 3.157 100,0

Quelle: SVB

Im Dezember 2016 betrug das durchschnittliche Pflegegeld € 468,20. 27,7 % aller Pensionisten bezogen Pflegegeld.

7.5. Unfallversicherung

7.5.1 Stand der UV-Betriebe per 31.12.2016

Zum oben angeführten Auswertungszeitpunkt gab es 17.521 land(forst)wirtschaftliche Betriebe (-2,61 % gegenüber dem Vorjahr), für die Beitrags-pflicht in der Unfallversicherung bestand. Hiezu kamen noch 1.144 Pächter und Mitpächter von Genossenschafts- oder Eigenjagden sowie von Fischereibetrieben, die ebenfalls der Versiche-rungspflicht unterlagen.

Pflichtversichert sind alle Betriebsführer, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und der Einheitswert des Betriebes den Betrag

der Unfallversicherung für die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommandit-gesellschaft, sofern die Führung eines land(forst) wirtschaftlichen Betriebes zum Unternehmensge-genstand der Gesellschaft zählt. Die Pflichtver-sicherung für diese GesellschafterInnen besteht aufgrund der Tätigkeit in der Gesellschaft und zwar unabhängig von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes oder Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Unabhängig von der Anzahl der Betriebsführer und der im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen Angehörigen ist für ein und denselben land(forst)

7.4. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Sinn und Zweck des Pflegegeldes ist es, einen Beitrag für pflegebedingte Mehraufwendungen zu leisten und pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, damit sie ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben führen können.

Die Höhe des Pflegegeldes ist vom erforder-lichen monaterforder-lichen Zeitaufwand an Betreuung und Hilfe abhängig. Entsprechend dem Aufwand sind

Die Höhe des Pflegegeldes ist vom erforder-lichen monaterforder-lichen Zeitaufwand an Betreuung und Hilfe abhängig. Entsprechend dem Aufwand sind

Im Dokument Der Grüne Bericht 2016 (Seite 190-200)