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E. Erbrecht

II. Ausschluss des Erbrechts

4. Ausschluss bei beiderseitiger Kenntnis

Nach § 1318 Abs. 5 BGB ist für den Ausschluss des Erbrechts nur maßgeblich, ob der überlebende Ehegatte Kenntnis von der Aufhebbarkeit hatte. Ob der Erblasser seiner-seits die Aufhebbarkeit kannte, ist unerheblich. Es stellt sich die Frage, ob § 1318 Abs. 5 BGB selbst in den Fällen anwendbar sein soll, in denen der Erblasser in Kennt-nis der Aufhebbarkeit bewusst von einem Aufhebungsantrag abgesehen hat. Diese Konstellation scheint vom Ziel des Gesetzes, den überlebenden Ehegatten nicht besser zu stellen, als er stünde, wenn bereits zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ein Aufhe-bungsantrag gestellt worden wäre, nicht erfasst.690 Wenn der Erblasser ohnehin keinen Aufhebungsantrag gestellt hätte, wäre der überlebende Ehegatte durch die Erhaltung des Erbrechts nicht besser gestellt.

a) Bei durch Bestätigung heilbaren Aufhebungsgründen

Keine Probleme bereiten die Aufhebungsgründe, die durch Bestätigung geheilt werden können: Geschäftsunfähigkeit (§§ 1304, 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB) und Bewusstlo-sigkeit oder vorübergehende Geistesstörung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1, § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB). Der bewusste Verzicht auf einen Aufhebungsantrag, der bei dem betroffe-nen Ehegatten mangels vorheriger Zurechenbarkeit der Kenntnis allerdings erst nach Wegfall der (vorübergehenden) Geschäftsunfähigkeit erfolgen kann, wird regelmäßig als Bestätigung der Ehe auszulegen sein.691 Nach der Bestätigung ist die Aufhebung der Ehe ausgeschlossen und § 1318 Abs. 5 BGB – wie oben festgestellt – ohnehin nicht mehr anwendbar.

b) Bei nicht durch Bestätigung heilbaren Aufhebungsgründen (1) § 1311 BGB

Fragwürdig könnte die Anwendung von § 1318 Abs. 5 BGB indes bei Ehen sein, die unter Verstoß gegen § 1311 BGB zustande gekommen sind. Hier führt der bewusste Verzicht auf einen Aufhebungsantrag nicht zur Heilung der Eheschließung, denn bei

689 So auch Köth, S. 175 ff., die darüber hinaus eine verfassungskonforme Beschränkung der Vorschrift auf Fälle „unlauteren Handelns“ für erforderlich hält.

690 Palandt-Diederichsen (58. Aufl.) Rz. 27; FamRefK-Wax, Rz. 20, beide zu § 1318.

691 FamRefK-Wax, § 1318 Rz. 20.

nem Formverstoß tritt Heilung nicht durch Bestätigung, sondern nur durch Zeitablauf ein. Die Ehegatten müssten gemäß § 1315 Abs. 2 Nr. 2 BGB mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben. War diese Frist beim Tod eines Ehegatten noch nicht abgelaufen, fände § 1318 Abs. 5 BGB uneingeschränkt Anwendung.

Der Unterschied zu den eben besprochenen Aufhebungstatbeständen besteht zwar darin, dass der Gesetzgeber eine Heilung durch einfache Bestätigung nicht für angemessen er-achtet hat.692 Die Aufhebung der Ehe soll vielmehr bis zum Ablauf der Frist in § 1315 Abs. 2 Nr. 2 BGB möglich sein. Selbst wenn der Erblasser in Kenntnis des Formversto-ßes auf einen Aufhebungsantrag verzichtet, bliebe die Antragsberechtigung der Verwal-tungsbehörde also bestehen. Nun zielt § 1318 Abs. 5 BGB durch den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts darauf, den überlebenden Ehegatten nicht besser zu stellen, als er stünde, wenn die Aufhebung noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten beantragt worden wäre. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck ist aber zu beachten, dass eine vor dem Tod des Erblassers erfolgte behördliche Antragstellung nicht die gleichen Folgen hätte, wie eine Antragstellung durch den Erblasser. Nur die Antragstellung durch den Erblasser bewirkt gemäß § 1933 S. 2 BGB den Ausschluss des Erbrechts, weshalb dem überlebenden Ehegatten bei Antragstellung durch die Behörde das Erbrecht erhalten bliebe.693 Wenn die behördliche Antragstellung aber nicht zum Ver-lust des Erbrechts führt, bedeutete die Erhaltung des Erbrechts keine Besserstellung des überlebenden Ehegatten. Für seine Erbberechtigung machte es keinen Unterschied, ob zu Lebzeiten des Erblassers ein behördlicher Aufhebungsantrag gestellt worden ist oder nicht. Mithin könnte das mit der Vorverlegung des Erbrechtsausschlusses verfolgte Ziel hier nicht erreicht werden. Insofern widerspräche die Anwendung von § 1318 Abs. 5 BGB auf Fälle des § 1311 BGB, bei denen der Erblasser bewusst auf einen Aufhe-bungsantrag verzichtet hat, dem Normzweck.694 Dementsprechend müsste die Vor-schrift in diesen Fällen teleologisch reduziert werden.695

Bei Zugrundelegung des hier unterbreiteten Vorschlags, das Zustandekommen einer formfehlerhaften Ehe zu verneinen und statt von einer aufhebbaren von einer Nicht-Ehe auszugehen, stellte sich die Frage des Ehegattenerbrechts nicht, denn die Partner hätten nie den Ehegattenstatus erlangt.

(2) §§ 1306, 1307 BGB

Der bewusste Verzicht auf einen Aufhebungsantrag kann weder bei der Doppel- noch bei der Verwandtenehe zu einer Heilung führen. Bleibt die jeweilige Ehe infolge der un-terbliebenen Antragstellung bis zum Tod des Erblassers bestehen, wird die Stellung an-derer gesetzlicher Erben (erster Ehegatte, Kinder, Eltern) unmittelbar beeinträchtigt. Ei-ne solche Beeinträchtigung wäre bei Beachtung der Eheverbote gerade nicht aufgetre-ten, denn jene Ehegatten hätten einander gar nicht heiraten können. Es kann darum in diesem Zusammenhang – anders als bei einem Formverstoß – nicht bloß darauf an-kommen, ob der Erblasser in Kenntnis der Aufhebbarkeit auf einen Aufhebungsantrag verzichtet hat. Weil das Gesetz diese Ehen trotz ihrer Fehlerhaftigkeit als gültig aner-kennt, gilt es, das Spannungsverhältnis zwischen der Erbberechtigung des überlebenden

692 Erman-Roth (10. Aufl.), § 1318 Rz. 10.

693 Vgl. dazu auch unten S. 144.

694 So auch FamRefK-Wax, § 1318 Rz. 20.

695 A. A. Erman-Roth (10. Aufl.), § 1318 Rz. 10.

Ehegatten der fehlerhaften Ehe und der der übrigen gesetzlichen Erben auszugleichen.

(a) Doppelehe

Hatten im Fall der Doppelehe beide Ehegatten der bigamischen Ehe Kenntnis von der Aufhebbarkeit, erscheint der Ausschluss des überlebenden Ehegatten von der gesetzli-chen Erbfolge auf den ersten Blick angebracht: Dadurch wird, wenn der Bigamist storben ist, eine Kürzung des Erbanspruchs des ersten Ehegatten des Bigamisten ver-mieden. Das beiderseitige bewusste Hinwegsetzen über die gesetzlichen Eheschlie-ßungsvoraussetzungen soll ihm nicht zum Nachteil gereichen. Was aber, wenn der erste Ehegatte selbst womöglich Kenntnis von der bigamischen Ehe hatte, von seiner An-tragsberechtigung nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BGB indes ebenso wenig Gebrauch gemacht hat wie die Ehegatten der zweiten Ehe? Dann bestünde an sich keine Veranlas-sung, seine Erbberechtigung vor einer möglichen Beeinträchtigung zu schützen.

Schließlich hätte er das Erbrecht des zweiten Ehegatten des Bigamisten durch seinen Aufhebungsantrag beseitigen können. Hinzu kommt, dass die echte Lebensgemein-schaft nach der Lebenswirklichkeit gerade in der zweiten Ehe bestanden haben kann.

Bei dieser Betrachtungsweise wäre schon fraglich, ob dem ersten Ehegatten überhaupt ein gesetzliches Erbrecht zu gewähren ist.

Im umgekehrten Fall, also wenn der zweite Ehegatte des Bigamisten stirbt, wird durch den Ausschluss des Bigamisten von der Erbfolge verhindert, dass dieser Erbe zweier Ehegatten wird. Zugleich kann auf diese Weise eine Teilhabe des ersten Ehegatten des Bigamisten und seiner Abkömmlinge am Nachlass des zweiten Ehegatten vermieden werden. Diese Folge mag aus Sicht des Erblassers wünschenswert sein, zwingend ist sie nicht. Immerhin wusste der zweite Ehegatte von der Erstehe. Folglich musste er die Möglichkeit einkalkulieren, dass der erste Ehegatte über das Erbrecht des Bigamisten an seinem Nachlass partizipiert.

Es gibt für dieses ambivalente Problem keine Patentlösung. Der Vorschlag von ERDSIEK696, dem Prozessrichter ein Gestaltungsrecht einzuräumen, um das Erbe nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen gerecht zu verteilen, klingt verlockend. Ermög-lichte diese Vorgehensweise doch eine an den Besonderheiten des Einzelfalls orientierte Entscheidung. Im Kontext des gesetzlichen Erbrechts, einer Materie, die ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Objektivität verlangt, ist jedoch für ein richterliches Ermessen kein Platz. Schon aus diesem Grunde muss der Vorschlag verworfen werden. Obendrein ergäben sich Folgeprobleme, wenn nicht genau feststünde, ob und wenn ja, zu welchem Teile ein Ehegatte gesetzlicher Erbe wird.697

Zu erwägen wäre eine weitere, namentlich von MUSCHELER698 favorisierte Alternative, wonach das Erbrecht schon allein deswegen ausgeschlossen sein soll, weil der Aufhe-bungsgrund der Doppelehe objektiv vorliegt. Dem zweiten Ehegatten des Bigamisten sein gesetzliches Erbrecht mit der Begründung zu verweigern, es entstamme einer

„kranken“ Ehe699, erscheint indes zu formal.700 Im Grunde bestehen gegen sein Erbrecht

696 In: NJW 1961, 2246, 2248.

697 Etwa bei der Frage, ob der überlebende Ehegatte den pauschalierten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB verlangen kann oder ob er pflichtteilsberechtigt ist.

698 In: JZ 1997, 1142, 1149.

699 Kanka, DR 1939, 1369.

700 So auch Erdsiek, NJW 1961, 2246, 2248.

nämlich keine Bedenken. Der sich aus den Absätzen 2 bis 4 des § 1318 BGB ergebende grundsätzliche Vorrang der Belange des ersten Ehegatten des Bigamisten kann im Erbrecht nämlich nicht ohne weiteres anerkannt werden. Kein Ehegatte genießt Schutz gegen nachteilige finanzielle Verfügungen seines Partners701 und kann das Vorhanden-sein eines Nachlasses bestimmter Substanz erwarten. Deshalb muss es der erste Ehegat-te hinnehmen, dass der Bigamist – wenn die Doppelehe nicht aufgelöst worden ist – auch seinem zweiten Ehegatten etwas hinterlässt, nicht nur testamentarisch, sondern auch von Gesetzes wegen.702 Insofern sollte allein die Tatsache, dass der Aufhebungs-grund der Doppelehe vorliegt, noch nicht zum Ausschluss des überlebenden Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge führen. Diese Variante würde der Lebenswirklichkeit am wenigsten gerecht.

Das Erbrecht verlangt nach klaren und eindeutigen Regeln. Es lässt keinen Raum für Billigkeitsklauseln, mithilfe derer die Umstände bei der Eheschließung oder die Belan-ge Dritter berücksichtigt werden könnten. Deshalb kann es in diesem Bereich nur „Al-les-oder-Nichts-Lösungen“ geben, die Ungerechtigkeiten im Einzelfall zur Folge haben können. Ein Gesetz, dass sich dafür entschieden hat, die Gültigkeit der bigamischen Ehe bis zur Eheaufhebung anzuerkennen, sollte auch beim Ehegattenerbrecht zu den Konse-quenzen dieser Entscheidung stehen. Anstatt die Erbberechtigung des überlebenden E-hegatten einer aufhebbaren Ehe von seiner Gutgläubigkeit abhängig zu machen, wäre es folgerichtiger gewesen, das Erbrecht bis zur Aufhebung der Ehe oder bis zu einem be-gründeten Aufhebungsantrag zu erhalten. Die bloße Aufhebbarkeit dürfte im Fall der Doppelehe jedenfalls nicht zum Verlust des Erbrechts führen. Verstirbt der Bigamist, würde er sowohl von seinem zweiten Ehegatten als auch von dem Ehegatten der ersten Ehe beerbt. Sie erhielten den Ehegattenerbteil nach § 1931 BGB gemeinsam (zu glei-chen Teilen), aber nicht doppelt.703 Dieses Nebeneinander erbberechtigter Gatten wäre kein Novum. Es kam vielmehr auch bisher schon vor, wenn der Staatsanwalt nach der Auflösung der Zweitehe durch den Tod eines Ehegatten von der Erhebung einer Nich-tigkeitsklage absah. Im Unterschied zur früheren Regelung wäre die gleichzeitige Erb-berechtigung beider Ehegatten nach dem Tod des Bigamisten bei den bisherigen Nich-tigkeitsgründen heute jedoch unabwendbar, denn die Möglichkeit nachträglicher E-heaufhebung existiert nicht mehr.

Nach der hier vorgeschlagenen Regelung führte ein Verstoß gegen das Doppeleheverbot zur rückwirkenden Vernichtbarkeit der Zweitehe. Aufgrund des vorgesehenen postmor-talen Antrags- oder Fortsetzungsrechts der Behörde704 könnte die Zweitehe rückwirkend für nichtig erklärt und damit auch das Ehegattenerbrecht rückwirkend beseitigt werden.

Auch wenn die durch den Erhalt des Ehegattenerbrechts benachteiligten Erben auf eine Beantragung oder Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens keinen Einfluss hätten, ist an-gesichts des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums zu erwarten, dass Fälle grober erbrechtlicher Ungerechtigkeiten auf diese Weise abgewendet werden.705

701 Vgl. die Begr. zum Regierungsentwurf des 1. EheRG 1976, BT-Drucks. 6/2577 S. 119; Beitzke, FS Knur, 39, 54.

702 Beitzke, FS Knur, 39, 54.

703 Staudinger-Werner (13. Aufl.), Rz. 13; Palandt-Edenhofer (63. Aufl.), Rz. 5, beide zu § 1931.

704 Siehe dazu oben S. 82.

705 Vgl. BGH FamRZ 2001, 685, 686 (Urt. Vom 17. 1. 2001) zur Frage des öffentlichen Interesses an der Klärung vermögensrechtlicher Verhältnisse im Fall einer Doppelehe.

(b) Verwandtenehe

War beiden Ehegatten der Verstoß gegen das Verbot der Verwandtenehe bewusst, scheint der Ausschluss des Erbrechts zunächst ebenfalls gerechtfertigt. Andernfalls würde der überlebende Ehegatte gegenüber den übrigen gesetzlichen Erben des Erblas-sers unangemessen bevorzugt.706

Unterdessen ist fraglich, ob ein Ausschluss vom Erbrecht bei Fällen der Verwandtenehe nicht sogar dann angezeigt wäre, wenn keiner der Ehegatten oder nur der Erblasser Kenntnis von der Aufhebbarkeit hatte; mit anderen Worten: ob nicht schon allein das Vorliegen des Aufhebungsgrundes den Verlust des Erbrechts rechtfertigt.707 Oder noch anders formuliert: ob sich die Kenntnis des überlebenden Ehegatten von der Aufheb-barkeit überhaupt als Kriterium für die Entscheidung zwischen Wegfall und Erhalt des gesetzlichen Erbrechts eignet.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht würde dem überlebenden Ehegatten eine Rechtsposi-tion einräumen, die ihm ohne die fehlerhafte Ehe mit dem Erblasser nicht oder nicht in diesem Umfang zustünde, was gleichzeitig eine Beeinträchtigung der erbrechtlichen Po-sition der sonstigen gesetzlichen Erben des Erblassers bedeutete. Der Gesetzgeber hielt die Benachteiligung der anderen gesetzlichen Erben offenbar für gerechtfertigt, wenn der überlebende Ehegatte gutgläubig hinsichtlich der Aufhebbarkeit war. Demnach wird dem Vertrauen des überlebenden Ehegatten in die Gültigkeit der Ehe größere Bedeu-tung beigemessen als den Belangen der übrigen gesetzlichen Erben. Diese GewichBedeu-tung vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund seiner Verwandtenstellung wäre der überleben-de Ehegatte durch überleben-den Verlust überleben-des Ehegattenerbrechts ja in überleben-der Regel nicht gänzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Insofern scheint seine Privilegierung nicht geboten. Eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des Ehegatten lässt sich nicht feststellen.

Seine Gutgläubigkeit kann die Zurücksetzung der anderen gesetzlichen Erben nicht be-gründen, zumal diesen keine Aufhebungsbefugnis zusteht. Generell ist die Kenntnis o-der Unkenntnis im Fall o-der Verwandtenehe kein geeignetes Differenzierungskriterium.

Als Konsequenz aus der Anerkennung der fehlerhaften Ehe für die Vergangenheit sollte auf einen Erbrechtsverlust im Fall bloßer Aufhebbarkeit der Ehe entweder völlig ver-zichtet oder der Ausschluss des Erbrechts sollte allein vom Vorliegen des Aufhebungs-grundes abhängig gemacht werden.

Im Rahmen der hier vorgeschlagenen Lösung ermöglicht die postmortale Nichtigerklä-rung eine rückwirkende Beseitigung des Ehegattenerbrechts. Dabei dürfte die Verhinde-rung einer Benachteiligung der gesetzlichen Erben im Fall der Verwandtenehe regelmä-ßig im öffentlichen Interesse sein.

c) Zusammenfassung

Bei beiderseitiger Kenntnis von der Aufhebbarkeit führt die Regelung des

§ 1318 Abs. 5 BGB teilweise zu unzweckmäßigen Ergebnissen. Im Fall eines

706 Beispiele: Ehe zwischen Geschwistern – noch lebende Eltern würden Geschwister von der Erbfolge an sich gänzlich ausschließen (§ 1925 Abs. 1, 2 BGB), durch § 1931 BGB würden sie dennoch Erbe werden. Ehe zwischen Vater (= Erblasser) und Tochter – Tochter würde neben anderen Kindern des Erblassers an sich zu gleichen Teilen erben (§1924 Abs. 4 BGB). Wegen § 1934 BGB erhielte sie den Ehegattenerbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB zusätzlich zum Kindererbteil.

707 So der Vorschlag von Muscheler, JZ 1997, 1142, 1149 allerdings für alle bisherigen Nichtigkeits-gründe.

stoßes, bei dem der Erblasser bewusst auf einen Aufhebungsantrag verzichtet hatte, kann nur durch eine teleologische Reduktion des § 1318 Abs. 5 BGB eine sinnwidrige Anwendung der Vorschrift verhindert werden. Ferner erweist sich das Kriterium der Kenntnis von der Aufhebbarkeit weder bei der Doppelehe noch bei der Verwandtenehe als besonders brauchbar, um das Spannungsverhältnis zwischen der Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten und der der übrigen gesetzlichen Erben zu einem halbwegs gerechten Ausgleich zu bringen.