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A. Unterhalt

II. Zweckmäßigkeit der Unterhaltsregelung

3. Aufhebung wegen Doppelehe

Gemäß § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB hat im Fall einer Aufhebung wegen Doppelehe (§ 1314 Abs. 1, § 1306 BGB) derjenige Ehegatte, der vom Bestehen einer früheren Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung nichts wusste, einen Unterhaltsanspruch gegen den

553 Vgl. Beitzke, FS Knur, 39, 47, wo sich lediglich eine Andeutung dieser Problematik findet; Ramm, Familienrecht I, § 55 II 3, der den Widerspruch deutlich aufzeigt; Holzhauers Vorschlag, S. 48, 66 trägt der Problematik Rechnung, ohne auf sie näher einzugehen.

554 Oben S. 96.

deren, sofern zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB vorliegen. Dieser Anspruch kann sowohl dem zweiten Ehegatten als auch dem Bigamisten zustehen. Hat-ten beide EhegatHat-ten Kenntnis von der früheren Ehe, kommt § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB zur Anwendung.

Trotz sorgfältiger Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen durch den Standesbeam-ten, bei der eine frühere Eheschließung eigentlich bemerkt werden müsste, tauchen Fäl-le von DoppeFäl-lehen immer wieder auf. Häufig geht es um FälFäl-le mit Auslandsbezug, nicht selten auch um rein inländische Sachverhalte. Im Folgenden sollen die vier mögli-chen Fallkonstellationen betrachtet werden.

a) Beide Ehegatten kannten den Mangel.

b) Nur der Bigamist hatte Kenntnis von der früheren Ehe.

c) Kein Ehegatte kannte den Mangel.

d) Nur der zweite Ehegatte wusste von der früheren Ehe.

a) Beiderseitige Kenntnis

M ist „auf dem Papier“ noch immer mit F1 verheiratet, obwohl er sich schon vor längerer Zeit von ihr getrennt hat. Er möchte nun seine langjährige Freundin F2 hei-raten, die von ihm ein Kind erwartet. F2 weiß von der früheren Ehe des M, was sie von der Heirat nicht abhält. Es gelingt, diesen Umstand vor dem Standesbeamten geheim zu halten, so dass die beiden getraut werden.

(1) Unterhaltsanspruch des zweiten Ehegatten

Nach § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB kommt ein Unterhaltsanspruch der F2 gegen M nicht in Betracht, denn sie hatte Kenntnis von der Aufhebbarkeit. Im Unterschied zu den bisher behandelten Aufhebungstatbeständen kann aber im Fall der Doppelehe ge-mäß § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB selbst dem bösgläubigen Ehegatten ein Unterhalts-anspruch zustehen. Dies setzt voraus, dass der andere Ehegatte ebenfalls Kenntnis von der Aufhebbarkeit hatte. Diese Regelung entspricht dem schon § 26 Abs. 2 S. 3 EheG zugrunde liegenden Gedanken: Gehen beide Ehegatten sehenden Auges die fehlerhafte Ehe ein, setzen sie sich also bewusst über die gesetzlichen Eheschließungsvorausset-zungen hinweg, ist davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit all ih-ren Folgen von ihnen gewollt ist. Nach der Wertung des Gesetzes sollen sie sich von der gegenseitigen Einstandspflicht nicht dispensieren können.555 Demnach finden die

§§ 1569 ff. BGB zugunsten der F2 Anwendung, denn M hatte von der früheren Ehe gleichfalls Kenntnis.

Doch wäre ein etwaiger Anspruch gegen M nach § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. HS BGB insoweit ausgeschlossen, als dieser einen entsprechenden Anspruch der ersten Ehefrau des M (F1) beeinträchtigen würde. Dieser vom Gesetz angeordnete Vorrang des ersten Ehegatten trägt dem Gedanken Rechnung, dass es unbillig wäre, dem Ehegatten, der die auf der Doppelehe beruhende Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat, einen Unterhaltsan-spruch zuzugestehen, wenn dies dem Ehegatten der früheren Ehe zum Nachteil gerei-chen würde.556 Das heißt, der zweite Ehegatte tritt mit seinem Unterhaltsanspruch

555 Vgl. schon die Begr. zum Regierungsentwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 182; Palandt-Diederichsen (58. Aufl.), § 1318 Rz. 11; Wagenitz/Bornhofen, EheschlRG, 2. Teil 4. Abschnitt Rz.

16.

556 Vgl. zur entsprechenden Vorgängerregelung in § 26 Abs. 3 EheG: BT-Drucks. 7/650 S. 183.

genüber einem etwaigen Anspruch des ersten Ehegatten gegen den Bigamisten zurück.

Gegenüber seiner zweiten Ehefrau F2 kann sich der M auf seine Unterhaltspflicht ge-genüber F1 berufen, nicht aber umgekehrt.557 Folglich käme F2 mit ihrem Anspruch erst zum Zuge, wenn M nach vollständiger Befriedigung der bedürftigen F1 noch leistungs-fähig im Sinne des Unterhaltsrechts wäre.

(2) Unterhaltsanspruch des Bigamisten

Eine Unterhaltsberechtigung des M kann sich in dieser Konstellation ebenfalls nur aus

§ 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ergeben. Allerdings gilt die Einschränkung des § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. HS BGB hier nicht, denn ein Unterhaltsanspruch des Bigamisten gegen den zweiten Ehegatten kann einen Unterhaltsanspruch des ersten Ehegatten un-möglich beeinträchtigen. Unabhängig davon ist bei der Frage der Bedürftigkeit des Bi-gamisten selbstverständlich zu berücksichtigen, was er gegebenenfalls schon an Unter-halt vom ersten Ehegatten gewährt bekommt.

b) Kenntnis des Bigamisten

Gleiche Konstellation wie eben bei a), mit dem Unterschied, dass F2 keine Kennt-nis von der früheren Ehe des M hatte.

(1) Unterhaltsanspruch des Bigamisten

Wegen seiner Kenntnis von der Aufhebbarkeit kommt ein Unterhaltsanspruch des M gegen F2 nicht in Betracht. § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB knüpft die Anwendbarkeit der

§§ 1569 ff. BGB an die Unkenntnis von der Aufhebbarkeit. § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB setzt beiderseitige Kenntnis voraus, die hier nicht vorliegt.

(2) Unterhaltsanspruch des zweiten Ehegatten

Gemäß § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sind die §§ 1569 ff. BGB zugunsten der F2 an-wendbar, denn sie hatte von der Aufhebbarkeit keine Kenntnis. Ein etwaiger Unter-haltsanspruch der F2 unterliegt in dieser Konstellation nicht der Einschränkung des

§ 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. HS BGB. Ein Vergleich mit der für die beiderseitige Kennt-nis geltenden Vorschrift zeigt, dass es für die in § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB geregelte Unterhaltsberechtigung des gutgläubigen Ehegatten auf eine Beeinträchtigung von Unterhaltsansprüchen des ersten Ehegatten gegen den Bigamisten nicht ankommt.

Beide Ehegatten des Bigamisten sind hier gleichrangig.558 Nichtsdestoweniger kommt eine Berücksichtigung des ersten Ehegatten nach Maßgabe des Unterhaltsrechts in Be-tracht.559 Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Bigamisten nach § 1581 BGB sind unter anderem dessen „sonstige Verpflichtungen“ zu berücksichtigen. Für die Unterhaltspflicht des M gegenüber F2 stellte ein Unterhaltsanspruch der F1 eine solche Verpflichtung dar. Umgekehrt würde das Gleiche für die Unterhaltspflicht des M ge-genüber F1 gelten. Grundsätzlich findet bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Ver-pflichteten im Fall von gleichrangigen Unterhaltsberechtigten dann eine anteilige Un-terhaltskürzung statt.560

557 So auch BGB-RGRK-Lohmann, § 1318 Rz. 18.

558 Vgl. Staudinger-Strätz (13. Aufl.), Rz. 19; Johannsen/Henrich, Eherecht-Henrich (4. Aufl.), Rz. 8;

FamRefK-Wax, Rz. 11, jeweils zu § 1318.

559 BGB-RGRK-Lohmann, § 1318 Rz. 11.

560 Vgl. dazu Palandt-Brudermüller (63. Aufl.), § 1581, Rz. 25.

(3) Anwendbarkeit des § 1582 BGB

Fraglich scheint, ob im Fall der Doppelehe darüber hinaus § 1582 BGB entsprechend herangezogen werden kann. Wegen der ausnahmslosen Verweisung in § 1318 Abs. 2 S. 1 BGB auf die §§ 1569 bis 1586 b BGB liegt es nahe, die Frage zu bejahen.561 Aller-dings wurde die Anwendbarkeit des § 1582 BGB für die alte Rechtslage einhellig abge-lehnt, obgleich es auch in § 26 Abs. 1 EheG einen uneingeschränkten Verweis in das Scheidungsrecht gab.562 Die Vorschrift ordnet in gewissem Umfang einen Vorrang des geschiedenen gegenüber einem neuen Ehegatten an. Im FGB DDR gab es keine ver-gleichbare Norm. Dies lag hauptsächlich daran, dass ein Konkurrenzverhältnis zwi-schen geschiedenem und neuem Ehegatten bezüglich des Unterhalts insofern unwahr-scheinlich war, als nachehelicher Unterhalt regelmäßig nur für eine kurze Übergangs-zeit (höchstens zwei Jahre) gewährt wurde und nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hatte.563

Eine entsprechende Anwendung des § 1582 BGB könnte ergeben, dass die Ehegatten des Bigamisten eben nicht gleichrangig sind. Doch wer ist im Falle der Doppelehe ent-sprechend dem geschiedenen, wer entent-sprechend dem neuen Ehegatten zu behandeln?

Geht der erste Ehegatte des Bigamisten dem zweiten vor oder umgekehrt?

Die Gleichstellung des ersten Ehegatten mit einem geschiedenen Ehegatten mag aus rein chronologischer Sicht überzeugen: Der geschiedene Ehegatte war vor dem neuen Ehegatten mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet, ebenso wie der erste Ehegatte vor dem zweiten mit dem Bigamisten die Ehe geschlossen hat. Der Gesetzeszweck steht dieser Gleichstellung jedoch entgegen. Die Bevorzugung des geschiedenen Ehegatten beruht auf der Überlegung, dass der neue Ehegatte die wirtschaftlichen Belastungen des Partners durch einen Unterhaltsanspruch aus früherer Ehe gekannt und in Kauf genom-men habe und es deshalb gerechtfertigt sei, dass er diese „Hypothek“ mitträgt.564 Diese Überlegung trifft auf den hier behandelten Fall der Doppelehe indes nicht zu, denn der zweite Ehegatte hatte gerade keine Kenntnis von der ersten Ehe seines Partners. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass er die Ehe trotz der Unterhaltspflicht seines Partners gegenüber dem ersten Ehegatten eingegangen ist. Demnach kommt eine ent-sprechende Anwendung des § 1582 BGB in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.

Nach Wortlaut und Gesetzeszweck trifft die Vorschrift für den Fall der Doppelehe keine Regelung.565 Zudem würde eine entsprechende Anwendung des § 1582 BGB der in

§ 1318 Abs. 2 S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung zuwiderlaufen. Ein unter-schiedlicher Rang der Unterhaltspflichten ist nur bei beiderseitiger Kenntnis (Nr. 2) an-geordnet, nicht aber bei Gutgläubigkeit eines Ehegatten (Nr. 1). Die sich daraus für letz-tere Fälle ergebende Gleichrangigkeit der Unterhaltspflichten würde durch Berufung auf § 1582 BGB missachtet. Die Vorschrift ist demzufolge nicht entsprechend

561 So auch FamRefK-Wax, § 1318 Rz. 11.

562 Vgl. Soergel-Heintzmann, Rz. 9; Staudinger-Hübner/Funk (12. Aufl.), Rz. 44, beide zu § 26 EheG, leider jeweils ohne Begründung; wohl auch MünchKomm-Müller-Gindullis (3. Aufl.), § 26 EheG Rz.

16, der die Vorschrift nicht erwähnt, aber eine Gleichrangigkeit annimmt.

563 §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 FGB DDR.

564 Vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 143; Palandt-Brudermüller (63. Aufl.), Rz. 2; BGB-RGRK-Lohmann, Rz.

1, beide zu § 1582.

565 BGB-RGRK-Lohmann, § 1318 Rz. 11.

bar.566

Nun hätte die Frage der Anwendung des § 1582 BGB durch das EheschlRG 1998 un-missverständlich beantwortet werden können, indem der Verweis in § 1318 Abs. 2 S. 1 BGB diesbezüglich eingeschränkt worden wäre. Vorschnelle Kritik sollte hier aber zum einen der Erwägung weichen, dass sich diese Frage allein im Fall der Doppelehe stellt.

Zum anderen setzt eine „entsprechende Anwendung“ bestimmter Vorschriften – wie sie

§ 1318 Abs. 2 S. 1 BGB für die §§ 1569 bis 1586 b BGB vorsieht – voraus, dass sie für den fraglichen Sachverhalt überhaupt eine Regelung treffen. Dies konnte für § 1582 BGB in Bezug auf Doppelehen nicht festgestellt werden. Insofern bedurfte es einer der-artigen Einschränkung gar nicht.

c) Beiderseitige Unkenntnis

Die Konstellation, dass nicht einmal der Bigamist von seiner bereits bestehenden Ehe Kenntnis hat, ist äußerst unwahrscheinlich, aber zumindest theoretisch denkbar:

Um ihrer großen und frischen Liebe schnell und unkompliziert Ausdruck zu verlei-hen, haben sich M und F1 in Las Vegas trauen lassen. Zurück in Deutschland zeigt sich bald, dass „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ keine überholte Lebensweisheit ist. M trennt sich von F1 in dem festen Glauben, dass durch die Blitzheirat in Ame-rika eine hier gültige Ehe ohnehin nicht zustande gekommen ist. Einige Zeit später heiratet er F2. Weder sie noch der Standesbeamte erfahren von der bestehenden Ehe des M.

(1) Unterhaltsanspruch des Bigamisten

M geht irrtümlich davon aus, dass er selbst unverheiratet ist.567 Das heißt, er hat keine Kenntnis von der Aufhebbarkeit der Ehe. Deshalb sind die Vorschriften über den nach-ehelichen Unterhalt gemäß § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu seinen Gunsten anwend-bar.

(2) Unterhaltsanspruch des zweiten Ehegatten

Weil auch F2 von der ersten Ehe des M keine Kenntnis hat, kann sie unterhaltsberechtigt sein. Hinter einem etwaigen Unterhaltsanspruch der F1 gegen M steht sie nicht zurück.

Auf das unter b) zur Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche und zur Anwendbarkeit des § 1582 BGB Gesagte wird verwiesen.568

d) Kenntnis des zweiten Ehegatten

Nahezu ausschließen lässt sich die Situation, dass nur der zweite Ehegatte von der ers-ten Ehe des Bigamisers-ten Kenntnis hat, ohne dass dieser selbst davon weiß. Hierfür be-darf es einiger Phantasie:

566 A. A. offenbar FamRefK-Wax, § 1318 Rz. 11, wo – insoweit widersprüchlich – zwar von Gleichran-gigkeit ausgegangen, gleichzeitig aber § 1582 BGB für entsprechend anwendbar gehalten wird.

567 Dabei ist seine Ehe, sofern die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen vorliegen, in Deutschland voll gültig. Denn für die Formgültigkeit einer im Ausland von Deutschen geschlossenen Ehe kommt es gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB nicht zwingend darauf an, ob die Eheschließung der BGB-Form entspricht, sondern ob das Recht am Ort der Eheschließung die gewählte Form vorsieht, vgl. von Hoffmann, Int. PrivR, § 8 Rz. 6.

568 Siehe oben S. 102 ff.

Gleicher Fall wie eben bei c) nur dass M der F2 von der Blitzheirat erzählt. Sie weiß im Gegensatz zu M um die Gültigkeit dieser Ehe, behält ihr Wissen aber für sich.

Der Vollständigkeit halber soll diese Konstellation kurz behandelt werden.

(1) Unterhaltsanspruch des Bigamisten

Aufgrund seiner Gutgläubigkeit sind die §§ 1569 BGB zugunsten des M anwendbar.

(2) Unterhaltsanspruch des zweiten Ehegatten

Ein Unterhaltsanspruch der F2 gegen M ist wegen ihrer einseitigen Kenntnis von der Aufhebbarkeit ausgeschlossen.

e) Aufhebung nach Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung

Wussten beide Ehegatten der neuen Ehe, dass der für tot Erklärte im Zeitpunkt der To-deserklärung noch lebte, ist die neue Ehe nach § 1306 BGB aufhebbar. Die nacheheli-chen Unterhaltsansprüche richten sich dann nach § 1318 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der fälsch-lich für tot erklärte Ehegatte ist „dritte Person“ im Sinne dieser Vorschrift.

Für die Folgen einer Eheaufhebung nach § 1320 Abs. 1 BGB gilt § 1318 BGB entspre-chend. Ein Aufhebungsrecht besteht danach nur, wenn der frühere Ehegatte des für tot Erklärten bei der Eheschließung gutgläubig war. Deshalb kommt § 1318 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der die Bösgläubigkeit beider Ehegatten voraussetzt, in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Bei beiderseitiger Gutgläubigkeit kommt eine gegenseitige Inanspruch-nahme nach § 1318 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass nur der neue Ehegatte von der Aufhebbarkeit Kenntnis hatte, kann nur er unter-haltspflichtig werden.

f) Ergebnis

Die Regelung bezüglich des Unterhalts im Fall der Aufhebung einer Doppelehe führt – soweit ersichtlich – in allen Konstellationen zu sachgerechten Ergebnissen. Die unter-bliebene Einschränkung des Verweises in § 1318 Abs. 2 S. 1 BGB hinsichtlich § 1582 BGB bietet keinen Anlass zur Kritik. Dennoch sollte auch hier im Interesse einer indi-viduell handhabbaren Lösung entsprechend dem obigen Vorschlag der generelle Ver-weis auf das Scheidungsrecht durch ein Ausschlussrecht des gutgläubigen Ehegatten re-lativiert werden. Ferner ist eine an § 26 Abs. 3 EheG und § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2.

HS BGB orientierte Vorschrift aufzunehmen, wonach ein bösgläubiger zweiter Ehegatte nur insoweit unterhaltsberechtigt ist, als Ansprüche des Ehegatten der früheren Ehe da-durch nicht beeinträchtigt werden.