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4   Vergangene Entwicklung und künftige Rahmenbedingungen der

4.3   Legislativvorschläge zur Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013

4.3.1   Ausgestaltung der Direktzahlungen

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vor-schriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Stüt-zungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. KOM, 2011) enthält eine Reihe von Neuerungen bzw. Änderungen der bestehenden Regelungen. An der Zwei-Säulenstruktur der Agrarpolitik hält die EU-Kommission jedoch fest. Im Bereich der Direktzahlungen sind ins-besondere folgende Neuerungen relevant, von denen einige obligatorisch und andere wiede-rum fakultativ sind.

25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozi-alausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein Haushalt für “Europa 2020“, KOM (2011)500.

Kürzung der Direktzahlungen

Hinsichtlich des Gesamtvolumens der einzelstaatlichen Direktzahlungen („Nettoobergren-zen“) sieht die EU-Kommission eine verbindliche Neuzuteilung der Direktzahlungen vor.

Nach dem Verordnungsvorschlag sollen die Direktzahlungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU umverteilt werden, um so das Niveau der Prämienzahlungen teilweise anzugleichen.

So soll bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser Lücke geschlossen werden. Hierzu werden die nationalen Höchstbe-träge der Direktzahlungen von der Kommission für die Periode 2014 bis 2020 neu berechnet.

In Deutschland verringert sich das Volumen der Direktzahlungen im Zuge der Angleichung um etwa 4 % gegenüber dem Bezugsjahr 2013 (vgl. FORSTNER et al., 2012, S.7). Neben einer Kürzung der nationalen Obergrenze wird darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen in einem gewissen Rahmen Mittelumschichtungen zwischen der ersten und zweiten Säule vorzuneh-men. Eine Übertragung von Mitteln aus der ersten in die zweite Säule ermöglicht es den Staa-ten, die ihre Entwicklungspolitik im Rahmen der zweiten Säule ausdehnen wollen, diese fi-nanziell zu stärken, während eine Umschichtung aus der zweiten in die erste Säule es denjeni-gen Staaten ermöglicht, bei denen die Höhe der Direktzahlundenjeni-gen unter 90 % des EU-Durchschnittes liegt, die Lücke weiter zu schließen.

Teilentkopplung

Unter bestimmten Bedingungen dürfen die Mitgliedsstaaten in Sektoren mit herausragender wirtschaftlicher und/oder sozialer Bedeutung und in Schwierigkeiten gekoppelte Stützungs-mechanismen anwenden (Art. 38). Der Umfang der gekoppelten Stützung wird diesbezüglich auf ein Niveau begrenzt, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeiti-gen Produktionsniveaus sicher zu stellen. Darüber hinaus gelten spezifische Menderzeiti-genbegren- Mengenbegren-zungen hinsichtlich der förderfähigen Fläche, den Erträgen oder den Tierzahlen. Die fakulta-tiv gekoppelte Stützung darf insgesamt nicht mehr als 5 % der jährlichen nationalen Ober-grenze überschreiten (Art. 39). Unter besonderen Bedingungen sind die Mitgliedsstaaten be-rechtigt bis zu 10 % der nationalen Obergrenze der Direktzahlungen für die gekoppelte Stüt-zung zu verwenden. Grundsätzlich bedarf diese der Genehmigung durch die Kommission und wird insbesondere an die Notwendigkeit geknüpft, dass es eine anhaltende Störung im Sektor gibt oder ein bestimmtes Produktionsniveau aus Mangel an Alternativen gehalten und gleich-zeitig die Versorgung der lokalen Verarbeitungsbetriebe sichergestellt werden kann (Art. 41).

Stufenweise Kürzung und Deckelung der Direktzahlungen

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der Betrag der Direktzahlungen, der sich aus der Ba-sisprämie der Betriebe, d.h. ohne den Greening-Anteil der Direktzahlungen, abzüglich des Lohnaufwandes inklusive Steuern und Sozialbeiträgen des Betriebes ergibt, mit steigender Prämiensumme stufenweise gekürzt wird (Art. 10). Hierzu werden Zahlungen ab 150.000 EUR je Betrieb um 20 %, ab 200.000 EUR um 40 %, ab 250.000 EUR um 70 % und Zahlun-gen über 300.000 EUR je Betrieb um 100 %, d.h. vollständig gekürzt.

Greening der Direktzahlungen

Im Kapitels zwei des Verordnungsvorschlages werden von der EU-Kommission unter dem Titel „Zahlung für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmetho-den“ genauere Erläuterungen zum geplanten Greening der Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der Agrarpolitik vorgenommen. Die für die Zahlungen vorgesehenen Finanzmit-tel umfassen insgesamt 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze der Direktzahlungen (Art.

33). Als Bedingung für den Erhalt der Zahlungen müssen Landwirte demzufolge eine Anbau-diversifizierung einhalten, die den Anbau von drei verschiedenen Kulturpflanzen auf dem Ackerland vorschreibt, sofern der Umfang an Ackerland mehr als 3 Hektar beträgt (Art. 29 Nr. 1a und 30). Auf dem Ackerland ist jede der drei Kulturen auf mindestens 5 %, die Haupt-kultur jedoch nicht auf mehr als 70 % des Ackerlandes anzubauen (Art. 30). Darüber hinaus muss das bestehende Dauergrünland des Betriebes erhalten bleiben (Art. 29 Nr. 1b und 31).

Als Referenzfläche dient die im Jahr 2014 als Dauergrünland angemeldete Fläche. Als bedeu-tendste Neuerung gilt die Vorschrift, mindestens 7 % der beihilfefähigen Flächen, ausge-nommen Dauergrünland, als im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflä-chen) auszuweisen. Hierunter fallen Brachflächen, Terrassen, Landschaftselemente, Puffer-streifen sowie Aufforstungsflächen (Art. 29 Nr. 1c und 32). Zwar ist der Erhalt der Basisprä-mie grundsätzlich an die Einhaltung geltender Cross-Compliance-Anforderungen geknüpft, die Anforderungen der für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs-methoden gehen jedoch grundsätzlich über die Cross-Compliance-Anforderungen hinaus.

Junglandwirteförderung

Der Verordnungsentwurf sieht unter Artikel 36 und 37 des Kapitels vier eine sogenannte

„Zahlung für Junglandwirte“ vor, wonach Junglandwirten, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, eine gesonderte jährliche Zahlung gewährt werden kann. Als „Junglandwirte“ gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirt-schaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmailg gestellten Beihilfeantrag bereits in ei-nem solchen Betrieb niedergelassen haben und zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht 40 Jahre alt sind. Die Zahlung an Junglandwirte wird ab Antragsstellung für maximal fünf Jahre gezahlt. Die Höhe der zusätzlichen Zahlung beträgt höchstens 25 % des Wertes der durchschnittlich beantragten Basisprämienzahlung des Betriebsinhabers. Für die Finanzierung der Zahlung sieht die EU-Kommission maximal 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze vor. In Deutschland beträgt die förderfähige Höchstgrenze maximal 46 Hektar je Betrieb.

Kleinlandwirteregelung

Neben einer gesonderten Förderung für Junglandwirte sieht die EU-Kommission eine weitere, jedoch fakultative Ausnahme für Kleinlandwirte vor. Nach der in den Artikel 47 bis 51 des Verordnungsvorschlags definierten „Kleinlandwirteregelung“, können Landwirte mit An-spruch auf Direktzahlungen auf Antrag anstelle der regulären Direktzahlungen eine pauschale Zahlung erhalten. Während die Regelung die teilnehmenden Landwirte in den Folgejahren

von den sonst geltenden Cross-Compliance-Regelungen sowie den Greening-Auflagen be-freit, sind diese verpflichtet, entsprechend der Anzahl ihrer Zahlungsansprüche Flächen zu bewirtschaften (Art. 47 Nr. 3 und 51 Nr. 1). Die Zahlung für Kleinlandwirte liegt zwischen 500 und maximal 1.000 EUR je Landwirt und wird von den Mitgliedsstaaten festgelegt (Art.

49 Nr. 2). Die Regelung, die prinzipiell auf bestehende Kleinbetriebe beschränkt ist, soll da-rauf abzielen, kleinbetriebliche Strukturen bei der Entwicklung hin zu wettbewerbsfähigen Strukturen zu unterstützen und gleichzeitig die Verwaltung zu entlasten.

Aktiver Landwirt

In Artikel neun schlägt die EU-Kommission unter der Überschrift „Aktiver Landwirt“ vor, Direktzahlungen zukünftig ausschließlich Landwirten im eigentlichen Sinne zu gewähren, d.h. Betriebsinhabern die eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ nach Artikel vier des Verord-nungsvorschlags ausüben. Damit ist die Zucht oder der Anbau von landwirtschaftlichen Er-zeugnissen, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie die Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke gemeint. Die Berechtigung zum Erhalt von Betriebsprämien haben darüber hinaus lediglich jene Betriebsinhaber, deren jährlicher Betrag an Direktzahlun-gen mindestens 5 % ihre Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr übersteigt und diese gleichzeitig mehr als 5.000 EUR Direktzahlungen erhalten.

Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

Neben der Basisprämie wurde den Mitgliedsstaaten als ergänzende Regelung die Einführung einer fakultativen Zahlung in Höhe von bis zu 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze für Betriebsinhaber in Gebieten mit besonderen naturbedingten Nachteilen eingeräumt (Art. 34 und 35 Nr. 1). Zur Abgrenzung der Regionen legen die Mitgliedsstaaten objektive und nicht-diskriminierende Kriterien sowie Merkmale der naturbedingten Benachteiligungen sowie wei-terer agronomischer Gegebenheiten zugrunde. Hiermit wird im Wesentlichen der Zweck ver-folgt, die Landwirtschaft in Gebieten mit ausgeprägten naturbedingten Benachteiligungen aufrecht zu erhalten bzw. zu sichern.