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ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE A Begrenzung freiberuflicher Nutzungen in Wohngebieten

Im Dokument Arbeitshilfe Bebauungsplanung (Seite 141-144)

Vollständiger Ausschluss freiberuflicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO (in der Regel nur in reinen Wohngebieten begründbar):

 Im reinen Wohngebiet sind Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO unzu-lässig.

Beschränkung freiberuflicher Nutzungen auf den Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO:

 Im reinen / allgemeinen Wohngebiet können Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Ggf. Bindung der Anwendung der Ausnahmeregelung an hinreichend bestimmte Voraus-setzungen (

D 5):

 Im allgemeinen Wohngebiet können Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die durch diese Räume beanspruchte Geschossfläche ein Drittel der Gesamtgeschossfläche des jeweiligen Gebäudes nicht überschreitet.

Beschränkung freiberuflicher Nutzungen auf Teilbereiche gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 8 BauNVO bzw. bei der Gliederung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO3:

 In dem Teil des allgemeinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WA 1 können Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden; in allen übrigen Teilen des allgemeinen Wohngebietes sind sie unzulässig.

… in der Regel in Verbindung mit der Begrenzung sonstiger Nichtwohnnutzungen:

 In dem Teil des allgemeinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WA 1 können die in

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen sowie Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Ausschluss von Räumen für bestimmte Arten freiberuflicher Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO aus besonderen städtebaulichen Gründen:

 Im reinen Wohngebiet können Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens wie Arztpraxen nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Räume für sonstige freie Berufe sind im reinen Wohngebiet unzulässig.

Verweisung freiberuflicher Nutzungen auf bestimmte Geschosse, Ebenen oder Teile baulicher Anlagen gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO (in Kleinsiedlungsgebieten und in reinen Wohngebieten nicht möglich):

 Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnun-gen allgemein zulässig.

Ausnahmsweise können im zweiten Vollgeschoss Räume für freie Berufe im Sinne von

§ 13 BauNVO zugelassen werden.

3 Eine Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO ist nicht für Kleinsiedlungsgebiete und nicht für reine Wohn-gebiete möglich.

Ausschluss

Herabstufung auf Ausnahmetatbestand

teilräumliche Beschränkung freiberuflicher Tätigkeiten

abweichende Festsetzungen für Unterarten

vertikale Gliederung

Gebäude und Räume für freie Berufe

B 1.13

Die Erweiterung der Zulässigkeit freiberuflicher Tätigkeiten auf Gebäude ist für Wohngebiete nach §§ 2 bis 4 BauNVO auch dann nicht möglich, wenn sie sich auf den Ausnahmetat-bestand, eine räumliche Teilfläche und/oder auf bestimmte Unterarten freiberuflicher Tätig-keiten beschränkt:

 In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WR 3 kann ausnahms-weise ein Ärztehaus oder ein sonstiges Gebäude für freie Berufe des Gesundheitswesens zugelassen werden.

… einzige Ausnahme: Festsetzung eines erweiterten Bestandschutzes gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO:

 In dem Teil des reinen Wohngebietes mit der Bezeichnung WR 3 sind die Erweiterung und die Erneuerung eines Ärztehauses (allgemein) zulässig.

Nutzungsänderungen zugunsten sonstiger freiberuflicher oder vergleichbarer Tätigkeiten im Sinne von § 13 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die durch Räume dieser sonstigen Nutzungen beanspruchte Geschossfläche ein Drittel der Gesamt-geschossfläche des Gebäudes nicht überschreitet.

Unzulässige Herabstufung der Zulässigkeit von Gebäuden für freie Berufe auf Räume:

 Im besonderen Wohngebiet sind Gebäude für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO unzulässig.

… aber mittelbarer Ausschluss von Gebäuden für freie Berufe durch vertikale Gliederung gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO:

 Im besonderen Wohngebiet sind Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO oberhalb des 2. Vollgeschosses unzulässig; im 2. Vollgeschoss können Räume für freie Berufe nur ausnahmsweise zugelassen werden.

B Regelungen zu freiberuflichen Nutzungen in Misch- und Kerngebieten Gliederung eines überplanten Misch- (oder Kerngebiets) unter besonderer Berücksichtigung von Gebäuden und Räumen für freie Berufe gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO:

 In dem Teil des Mischgebiets mit der Bezeichnung MI 1 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Woh-nungen, Beherbergungsbetriebe und Räume für freie Berufe zulässig.

 In dem Teil des Mischgebiets mit der Bezeichnung MI 2 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Woh-nungen zulässig, ausnahmsweise können oberhalb des ersten Vollgeschosses Beherbergungsbetriebe und Räume für freie Berufe zugelassen werden.

 In den Teilen des Mischgebiets mit der Bezeichnung MI 3 sind oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.

keine Zulässigkeit von Gebäuden für freie Berufe im WS, WR und WA

Ausnahme:

erweiterter Bestandsschutz

kein genereller Ausschluss von Gebäuden für freie Berufe

C Einschränkung freiberuflicher Nutzungen in Industriegebieten

Ausschluss störempfindlicher freiberuflicher Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO (

B 1.9)

 Im Industriegebiet sind Beherbergungsbetriebe sowie Gebäude und Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO unzulässig.

D Regelung zur Zulässigkeit freiberuflicher Nutzungen in Sondergebieten

Regelungen zur Zulässigkeit von Gebäuden und Räumen für freie Berufe sind bei der Festsetzung von Erholungs- oder sonstigen Sondergebieten immer dann erforderlich, wenn eine Nutzung durch freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO nicht ausgeschlossen werden soll:

 Das Ferienhausgebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie der erforderlichen touristischen Infrastruktur.

Zulässig sind

- Ferienhäuser und Ferienwohnungen,

- der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaften,

- Wohnungen für Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen (sowie Räume für das betriebserforderliche Personal),

- Räume für die Verwaltung und Vermietung von Ferienwohnungen.

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- Räume für touristische Dienstleistungen (wie Friseursalons),

- Räume für freie Berufe des Gesundheitswesens wie Arztpraxen,

- Schwimmbäder, Tennisplätze und andere Anlagen für die sportliche Betätigung.

 Das Sondergebiet „Nahversorgungszentrum“ dient vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben für die Wohngebietsversorgung.

Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Sortimenten:

- Nahrungs- und Genussmittel, - Drogerie- und Parfümeriewaren, - Schreibwaren und Büroartikel…

- sonstige Waren auf einer Verkaufsfläche von insgesamt höchstens 100 m2. Die Verkaufsfläche darf insgesamt 1.000 m2 nicht überschreiten.

Weiterhin sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig.

Ausnahmsweise können (oberhalb des ersten Vollgeschosses) sonstige Dienstleistungs-betriebe, Büronutzungen und Räume für freie Berufe zugelassen werden.

zulässige und ausnahmsweise zulassungsfähige Nutzungen in einem Ferienhausgebiet

… und in einem Sondergebiet

„Nahversorgungszentrum

Festsetzungen B 1.13.1

Im Dokument Arbeitshilfe Bebauungsplanung (Seite 141-144)

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