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ANFORDERUNGEN AN EINE XPLANKONFORME PLANZEICHNUNG

Im Dokument Arbeitshilfe Bebauungsplanung (Seite 30-33)

Hintergründe und Zielsetzung

Der Aufbau einer einheitlichen Datenverarbeitung auf allen Verwaltungsebenen gewinnt immer mehr an Bedeutung. In diesem Zusammenhang beschäftigen sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Geodaten-Gesetzgebung mit dem Aufbau einer einheitlichen und strukturierten Erfassung von Geodaten zur Bodennutzung. Für Bauleitpläne, Raumordnungspläne und Landschaftspläne steht dafür das Austauschformat XPlanung zur Verfügung, das auf allen räumlichen Ebenen von der Raumordnung bis zur kommunalen Planung Anwendung finden soll.

Die meisten Bauleitpläne liegen heute in digitalisierter Form vor. Allerdings stand bisher die rechtssichere Plandarstellung nach den Vorgaben der Planzeichenverordnung im Vordergrund, aufgrund fehlender Standardisierung ist eine digitale Auswertung oft nur bedingt möglich. Hier setzt das Datenaustauschformat XPlanGML an, das den verlustfreien Austausch von Bebauungsplandaten zwischen unterschiedlichen IT-Systemen sowie die internetgestützte Bereitstellung von Plänen ermöglicht. Dabei wird auf herstellerunabhängige und normierte Formate (GML) zurückgegriffen. Damit sollen Verwaltungsvorgänge im Bereich der raum-bezogenen Planung schneller und kostengünstiger gestaltet werden.

Am 5. Oktober 2017 hat der IT-Planungsrat (www.it-planungsrat.de) die verbindliche Anwendung des Standards XPlanung für raumbezogene Plandokumente beschlossen. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eines neu ausgeschriebenen IT-Verfahrens im Anwendungsbereich Planen und Bauen, spätestens bis Februar 2023, sollen die in den Gebietskörperschaften genutzten IT-Verfahren den Standard XPlanung unterstützen. Das Land Brandenburg hat in § 12 des Gesetzes über die elektronische Verwaltung (E-Government-Gesetz - BbgEGovG) vom 23 November 2018 die Einhaltung der durch den IT-Planungsrat beschlossenen Interoperabilitätsstandards durch die Behörden des Landes und der Kommunen bestimmt. Damit ist die Anwendung für die Neuerstellung oder wesentliche Änderung von Bebauungsplänen bei Einführung eines neuen IT-Systems, spätestens jedoch mit Ablauf der Übergangsfrist verpflichtend.

Vorgaben auf Landesebene, so genannte „Pflichtenhefte“, sollen helfen, die Xplankonforme Erstellung von Bauleitplänen durch Beschreibung von Darstellungsregeln, Klärung von technischen Begriffen und Festlegung von Detaillierungsgraden zu unterstützen, um die Daten für unterschiedliche Nachnutzer verfügbar zu machen. Ziel ist die Abgabe einer konsistenten XPlanGML-Datei durch den Planersteller. Für das Land Brandenburg wird ein entsprechendes Pflichtenheft vom Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) herausgegeben.1

Bei einer Neubeschaffung von kommunalen IT-Lösungen ist darauf zu achten, dass diese die Verarbeitung von XPlanungskonformen Daten ermöglichen. Zur Erstellung eines XPlan-konformen Bebauungsplans muss eine Konstruktionssoftware vorliegen, die in der Lage ist, XPlanGML zu erzeugen. Aktuell (Juli 2019) liegt XPlanGML in der Version 5.2 vor. Den Kommunen steht auf der Internetseite des LBV ein frei zugängliches Tool „XPlanGML-Validator“ zur Verfügung, das es ermöglicht, Xplanungskonforme Daten einer Qualitätsprüfung zu unterziehen.

Der Regelfall wird jedoch sein, dass ein externer Dienstleister mit der Erstellung der Planzeichnung beauftragt wird. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass der beauftragte Dienstleister, ggf. durch Einschaltung eines Unter-Auftragnehmers, die XPlanungsstandards erfüllen kann. In Anbetracht der oft langwierigen Planverfahren sollte die Bereitstellung von XPlanungskonformen Daten auch vor Ablauf der Übergangsfrist bereits in den entsprechenden Ausschreibungs- bzw. Vergabeunterlagen verbindlich geregelt werden. Ggf. kann die Gemeinde einen Stichtag festlegen, von dem ab die Abgabe Xplanungskonformer Daten für Dienstleister Pflicht ist.

1Landesamt für Bauen und Verkehr: Pflichtenheft XPlanungskonforme Erfassung von Daten der Bauleitplanung (12/2018) (http://www.lbv.brandenburg.de/)

Angestrebte einheitliche und strukturierte Erfassung von Geodaten

Anforderungen an die XPlan-Erstellung Allgemeine Grundsätze

Bei der Neuaufstellung von Plänen oder einer wesentlichen Änderung von Altplänen ist auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Regelungen und der aktuellen amtlichen Geobasisdaten (ALKIS®) eine vollständige und vollvektorielle digitale Erfassung aller Planinhalte vorzunehmen.

Bereits digital in einem GIS-System erstellte B-Pläne können häufig durch eine Konvertierungssoftware grafisch und semantisch in das XPlanungsformat überführt werden.

Bei der nachträglichen Erfassung von Bestandsplänen ist eine Entscheidung über Erfassungsqualität, -tiefe und zu erreichende Übereinstimmung zwischen zu erfassender Plangrafik, alter Plangrundlage und aktueller Geodaten zu treffen. Um den Mindestbedarf an Informationen der Bauleitplanung zu bedienen, sind bei Konvertierung von Altdaten i.d.R.

folgende Planinhalte zu erfassen:

 Geltungsbereich

 Nutzungsflächen (flächenhafte Objekte, die bei qualifizierten Bebauungsplanwerken zu einem Flächenschluss führen sollen)

 Überbaubare Grundstücksflächen (flächenhafte Objekte)

 Baulinien, Baugrenzen (linienhafte Objekte)

 Straßenbegrenzungslinien (linienhafte Objekte)

Dabei ist nach Möglichkeit auf den Darstellungskatalog der Planzeichenverordnung zurück-zugreifen. Aber XPlanung bietet auch darüber hinausgehende Darstellungsmöglichkeiten, z.B. um Inhalte auf der Grundlage der Landesbauordnung oder nachrichtliche Übernahmen zu transportieren.

Basis für die Datenerfassung in XPlanung sind grundsätzlich die Umringpolygone der Geltungsbereiche und georeferenzierte Rasterdaten der Planzeichnung. Ziel der Georeferen-zierung ist die Schaffung einer möglichst lagetreuen Digitalisierungsvorlage. Soweit in der Planzeichnung vorhanden, sind dafür Koordinaten oder Gitterkreuze eines Koordinatensystems heranzuziehen, ansonsten die amtlichen digitalen Kartenwerke (Geobasisdaten), d.h. für Bebauungspläne die Vektordaten des ALKIS®.

Ein wesentlicher Mehrwert der Überführung eines Bauleitplans in das XPlanungsformat liegt in den Sachdaten. Um eine planübergreifende (externe) Abfrage von Sachdaten zu ermöglichen, z.B. zum Maß der baulichen Nutzung oder zur Zweckbestimmung von Sondergebieten, müssen diese bei der Planerstellung hinterlegt werden. Welche Sachdaten bzw. Flächenattribute hinterlegt werden können, legen das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Landesbauordnung und die Planzeichenverordnung (PlanzV) fest.

Die mit XPlanung erstellte Datei ersetzt nicht das rechtsverbindliche Plandokument. Deshalb wird auch ein Scan des Plandokuments benötigt, um eine georeferenzierte und möglichst rechtssichere Darstellung der Planinhalte zu präsentieren, die auf der Basis der Vektordaten nicht zu erreichen ist, u.a. weil Planinhalte außerhalb der Geltungsbereichs im XPlan-Format derzeit nicht darstellbar sind.

Erfassungsvorgaben und Datenlieferung

Vorgaben und Empfehlungen für die Erfassung der Geodaten und Sachdaten eines Bebau-ungsplans und für die Lieferung der Ergebnisdaten sind dem o.g. Pflichtenheft des LBV zu entnehmen, das anlassbezogen aktuell gehalten wird. Auf eine Wiedergabe der teilweise sehr differenzierten Anforderungen wird deshalb hier verzichtet, eingeschaltete externe Dienstleister sollten jedoch darauf verpflichtet werden.

Arbeitshilfen:

Landesamt für Bauen und Verkehr: XPlanungskonforme Erfassung von Daten der Bauleitplanung (in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit 12/2018)

Leitstelle XPlanung / XBau: Handreichung XPlanung XBau (10/ 2018)

Neuaufstellung oder wesentliche Änderung von

B-Plänen

Erfassung von Bestandsplänen

Georeferenzierung

Sachdaten

Kein Ersatz für das rechtsverbindliche Plandokument

Verweis auf das Pflichtenheft des LBV

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaft-liche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,

2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 3. Tankstellen,

4. nicht störende Gewerbebetriebe.

Festsetzungen B 1.1

KLEINSIEDLUNGSGEBIETE

Der Begriff der Kleinsiedlung umschreibt eine Spannbreite unterschiedlicher Bebauungs-strukturen. Diese reicht von baulich homogenen Siedlungen der 1920er und 30er Jahre mit bescheidenen Wohngebäuden auf großen, für einen Nebenerwerb durch Gartenbau und Kleinviehhaltung gedachten Grundstücken bis hin zu eher „normalen“ Einfamilienhaus-gebieten der Vor- und Nachkriegsjahre mit großen Nutzgärten.

Nach der wohnungsbaugesetzlichen Definition ist eine Kleinsiedlung „eine Siedlerstelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaulicher Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll einen Wirtschafts-teil erhalten, der die Haltung von Kleintieren ermöglicht. In Kleinsiedlungsgebieten sind i.d.R.

Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig; das Wohngebäude kann somit neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten.

Die Baugebietskategorie des Kleinsiedlungsgebiets nach § 2 BauNVO 1990 geht über den engen wohnungsbaugesetzlichen Rahmen hinaus. Dabei ist die seit 1990 geltende Erweite-rung der planungsrechtlichen Definition, nach der Wohngebäude mit Nutzgärten zur Selbst-versorgung in der städtebaulichen Beurteilung den Kleinsiedlungen gleichgestellt sind, weithin unbeachtet geblieben. Vor dem Hintergrund dieser Erweiterung kann die Baugebietskategorie des Kleinsiedlungsgebiets auch bei der Überplanung von Dorflagen Bedeutung erlangen.

Kleinsiedlungsgebiete nach § 2 BauNVO sind Wohngebiete mit einer besonderen städte-baulichen Prägung und einem Nutzungsspektrum, das vor allem für ländliche Gebiete, aber auch für manche ältere Stadtrandsiedlung kennzeichnend ist:

Wesentliche städtebauliche Merkmale der Kleinsiedlungen sind die Begrenzung auf eine, bei Einliegerwohnungen auf zwei Wohneinheiten und eine für die gartenbauliche Selbstversor-gung ausreichende Grundstücksgröße von mindestens 600 m² (i.d.R. 800 - 1.000 m²). Ställe für die Kleintierhaltung sind nicht mehr konstitutiver Teil der Kleinsiedlung, sondern gemäß

§ 14 BauNVO im Kleinsiedlungsgebiet zulässige Nebenanlagen.

Kleinsiedlungsgebiete mit ihren Wohnnutzungen stellen Wohnsiedlungsflächen gemäß der Festlegungen Z 5.5 bzw. Z 5.6 des Landesentwicklungsplanes Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) dar.

Kleinsiedlungsgebiete sind als vorwiegend dem Wohnen dienende Gebiete besonderer Prä-gung gegen das Eindringen gebietsfremder Nutzungen nachbarrechtlich geschützt. So

kön-Problemaufriss

wohnungsbaugesetzliche Definition ist enger …

… als die baugesetzliche Definition des

Klein-siedlungsgebietes

Planungsrechtlicher Rahmen

§ 2 BauNVO Kleinsiedlungsgebiete

städtebauliche Merkmale

Nachbarschutz

nen sich Inhaber landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen gegen das Überhandnehmen (reiner) Wohngebäude wenden, wenn sie durch deren Zulassung beeinträchtigt werden kön-nen und die Eigenart des Baugebiets in Frage gestellt ist.

Unter dem Immissionsschutzaspekt beinhaltet die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets einen größeren Schutz des Wohnens als die Festsetzung eines Dorfgebietes. Dies gilt gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben ebenso wie gegenüber anderen gewerblichen Nutzungen, die im WS nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

Eine Einschränkung oder Erweiterung des Nutzungsspektrums für das Baugebiet insgesamt ist auf der Grundlage von § 1 Abs. 5-10 BauNVO im Grundsatz auch für Kleinsiedlungsgebiete möglich; eine räumliche Gliederung des Kleinsiedlungsgebiets nach § 1 Abs. 4 BauNVO ist dagegen unzulässig. Auch können die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO aufgeführten allgemein zulässigen Nutzungen – mit Ausnahme von Gartenbaubetrieben – als prägende Bestandteile des Kleinsiedlungsgebiets nicht ohne weiteres ausgeschlossen oder auf die Ausnahme-zulässigkeit beschränkt werden. In Einzelfällen kann aber die Beschränkung bestimmter Unterarten von ansonsten in Kleinsiedlungsgebieten allgemein zulässigen Nutzungen auf Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO in Betracht kommen, z.B. wenn landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen mit Großtierhaltung ausgeschlossen oder nur ausnahmsweise zuge-lassen werden sollen. Die Zulässigkeit sonstiger Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen muss im Sinne der Zweckbestimmung des Kleinsiedlungsgebiets auf den Ausnahmetatbestand beschränkt bleiben.

Für die Überplanung von „Datschengebieten“ im Übergang zum Dauerwohnen ist die Bau-gebietskategorie des Kleinsiedlungsgebiets nur dann geeignet, wenn sich die städtebaulichen Merkmale dieser Gebietskategorie aus den vorhandenen Nutzungsstrukturen entwickeln lassen und die planerische Zielsetzung tatsächlich auf die Sicherung großer Wohn-grundstücke mit höchstens zwei Wohnungen und für ein gewisses Maß an für die Selbstver-sorgung geeigneten Nutzgärten hinausläuft. Dies dürfte eher die Ausnahme darstellen.

In bestehenden (festgesetzten oder faktischen) Kleinsiedlungsgebieten greift die bis Ende 2019 befristete Sonderreglung des § 246 Abs. 11 Satz. 1 BauGB, wonach Aufnahmeeinrich-tungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegeh-rende, die zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zählen, in der Regel zugelassen werden sollen.

ANWENDUNGSFÄLLE UND FESTSETZUNGSBEISPIELE

Im Dokument Arbeitshilfe Bebauungsplanung (Seite 30-33)

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