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Tagesordnung Samstag, 14. November 2020 Einlass ab 9.30 Uhr, Beginn 11 Uhr

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Tagesordnung Samstag, 14. November 2020 Einlass ab 9.30 Uhr, Beginn 11 Uhr

Seite 2 von 2 Seiten – Einladung 1. Außerordentlicher Bundesparteitag der Partei dieBasis

Pausen werden nach Notwendigkeit konsensiert.

Einlass ab 9.30 Uhr / Identitätsprüfung – Bitte Personalausweis mitbringen!

Top 1 Begrüßung & Wahl der Versammlungsleitung Top 2 Wahl einer/s Protokollantin/en und der Stellvertretung Top 3 Wahl der Wahlleitung und bestimmen der Wahlhelfer

Top 4 Besprechung/Reihenfolge/Änderungen zur Tagesordnung und Beschließen derselben Top 5 Satzungsänderungen

Top 5.1 Besprechung und Konsensierung der einzelnen Punkte der Satzungsänderungen (siehe Anlage). Es sind nur rechtlich notwendige Änderungen vorgeschlagen, die erforderlich sind, um im nächsten Jahr an den Wahlen, insbesondere an der Bundestagswahl, teilnehmen zu können.

Top 5.2 Geheime Abstimmung und Beschluss der geänderten Satzung

Top 6 Vorstandswahlen - Die zurückgetretenen Mitglieder des Gründungsvorstandes werden nachgewählt. Die Amtszeit der am außerordentlichen Bundesparteitag gewählten Mitglieder des Gründungvorstands endet ebenso, wie die des gesamten

Gründungsvorstandes mit dem Stattfinden des 1. Ordentlichen Bundesparteitages.

Top 6.1 Vorschläge geeigneter Kandidat*innen Top 6.2 Vorstellung der Kandidat*innen Top 6.3 Geheime Wahl

Top 7 Sonstiges

Ende des 1. Außerordentlichen Bundesparteitages.

Abends/im Anschluss: Gemeinsamer Ausklang, Informationsaustausch

Sonntag, 15. November 2020 - Optional, je nach Anmeldung:

Arbeitsgruppen zu strukturellen Themen wie:

 Stellenbeschreibungen

 Teambildung / Struktur

 Wahlen / Wahllisten / Satzung

 Mitgliederwerbung etc.

Anlagen: Satzungsänderungen sowie Erläuterungen (5 Seiten)

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(3)

Beschlussvorlage über die Änderungen der Satzung, Bundesschiedsordnung und Finanzordnung jeweils in der Fassung vom 04. Juli 2020 im Rahmen des außerordentlichen Bundesparteitages am 14./15. November 2020

Satzungsänderungen 1. Außerordentlicher Bundesparteitag dieBasis Seite 1 von 5

§ 1 alt:

(1) „Basisdemokratische Partei Deutschland („die Partei“) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Kurzbezeichnung lautet „Die Basis“.

(2) Landesverbände tragen in ihrem Namen die Kurzbezeichnung Die Basis mit dem Zusatz

„Landesverband (Bundesland)“ hintenangestellt.

(3) In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden.

§ 1 neu:

(1) Die Partei führt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland und ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis.

(2) Die Gebietsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz ihrer Organisationsstellung (z.B. Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband XY) hintenangestellt. In der allgemeinen wie auch Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

(3) <Entfällt>

§ 5 alt:

(1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die weitere Gliederung erfolgt nach den Regelungen und Bestimmungen der Landesverbände. Bei der Gründung eines Landesverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Bundesvorstandes anwesend zu sein.

(2) Die gebietliche Gliederung sollte soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist.

Organisatorischen Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

§ 5 neu:

(1) Die Partei gliedert sich je nach den jeweils geltenden Bundes‐ und Ländergesetzen sowie den Satzungen der Landesverbände in

a) Landesverbände, b) Bezirksverbände, c) Kreisverbände und d) Ortsverbände.

Größe und Umfang der Gebietsverbände richten sich nach den politischen Grenzen der Bundesländer, Regierungsbezirken, Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden oder den Landtagsstimmkreisen in einer Großstadt.

(2) Bei der Gründung eines Landesverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Bundesvorstandes anwesend zu sein. Für die unteren Gliederungen gelten die Regelungen des jeweiligen Landesverbandes und seine Satzung.

(3) Die gebietliche Gliederung sollte soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

(4)

§ 18 Abs. 5 neu eingefügt:

(5) Der Parteivorstand kann beschließen, einen virtuellen Bundesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellen Bundesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs‐ und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist.

Der Parteivorstand kann beschließen, dass Wahlen und Abstimmungen vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich durchgeführt werden.

§ 20 alt:

(1) Aufgaben sind die Beratung (…) Seine Aufgaben sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung über (…)

§ 20 neu (Ergänzung):

(1) Aufgaben sind die Beratung (…) Seine Aufgaben sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung über (…)

9. das Parteiprogramm

10. Änderung der Satzung der Schieds‐ und Finanzordnung.

§ 23a wird neu eingefügt:

§ 23a Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollten ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 26 alt:

(2) Der Parteivorstand ist bei erheblichen Verstößen berechtigt, beim Bundesschiedsgericht die Auflösung oder den Ausschluss des Landesverbandes, dessen Untergliederungen oder einzelner Organe zu beantragen.

§ 26 neu:

(2) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Basisdemokratischen Partei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

(3) Als schwerwiegender Verstoß im Sinne von Absatz 2 ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.

(5)

Beschlussvorlage über die Änderungen der Satzung, Bundesschiedsordnung und Finanzordnung jeweils in der Fassung vom 04. Juli 2020 im Rahmen des außerordentlichen Bundesparteitages am 14./15. November 2020

Satzungsänderungen 1. Außerordentlicher Bundesparteitag dieBasis Seite 3 von 5

Bundesvorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Ordnungsmaßnahme ist von den Mitgliedern auf dem nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des Bundesschiedsgerichts zuzulassen.

§ 27 alt:

(3) Dem Bundesvorstand bleibt es vorbehalten Änderungen der Bundessatzung durchzuführen, die aufgrund behördlicher Auflagen zwingend zu erfolgen haben. Einer Mitgliederabstimmung bedarf es in diesem Fall nicht. Der Bundesvorstand hat die Mitglieder unverzüglich über den Inhalt der behördlichen Auflage in Kenntnis zu setzen.

§ 27 neu:

(3)<Ersatzlos gestrichen>

Änderungen der Bundesschiedsordnung

§ 30 alt:

(1) Die Bundesschiedsordnung kann durch den erweiterten Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Bundesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer geändert werden.

(2) Änderungen durch den erweiterten Vorstand sind den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

§ 30 neu:

Die Bundesschiedsordnung kann durch den Bundesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer geändert werden.

(2) <gestrichen>

Änderung der Finanzordnung

§ 2 alt:

(8) Die Partei bietet allen, (…)

§ 2 neu:

(9) Die Partei bietet allen, (…)

(10) Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die

§ 12 Änderungen (alt)

(1) Die Finanzordnung kann durch den erweiterten Vorstand mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Bundesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer geändert werden.

(2) Änderungen durch den erweiterten Vorstand sind den Mitgliedern unverzüglich

bekanntzugeben.

§ 13 Änderungen (neu)

Die Finanzordnung kann vom Bundesparteitag mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer geändert werden.

(2)<gestrichen>

(6)

Begründung der satzungsrechtlichen Änderungen Zu § 1

 Der Name der Partei muss in der Satzung eindeutig als solcher benannt werden (z.B. Die Partei führt den Namen…). Hierbei sollte zur Vermeidung von Missverständnissen auf nicht zum Namen sowie zur Kurzbezeichnung gehörende Zeichensetzung wie Anführungsstriche, Klammern und dergleichen verzichtet werden. Vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 PartG.

 Zugleich wurde die Kurzbezeichnung an das verwendete Logo angepasst.

 Gem. § 4 Abs. 2 PartG ist der Zusatz der Organisationsstellung für Gebietsverbände nur an nachfolgender Stelle zulässig.

 In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz auch bei Gebietsverbänden weggelassen werden. Entsprechend wird Absatz 3 gestrichen.

Zu § 5

 Gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 7 PartG ist die allgemeine Gliederung der Partei, insbesondere welche Gliederungsebenen unterhalb der Landesverbände vorgesehen sind, in die Satzung aufzunehmen. Auch sind die Größe und Umfang der Gebietsverbände darzustellen, z.B. anhand der politischen Grenzen

Zu § 18

 Absatz 5 wird neu eingefügt, um die Möglichkeit eines virtuellen Bundesparteitages zu ermöglichen. Eine solche Regelung ist weder im PartG noch im Vereinsrecht (BGB) vorgesehen, obgleich sie durch Satzung geregelt werden kann. Im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat die Regierung eine vorübergehende Erleichterung unter Art. 2, § 5 eingefügt, für den Fall, dass eine solche Regelung in der Vereinssatzung fehlt. Diese ist jedoch zunächst bis 31.12.2021 gültig. Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum ist eine Aufnahme in der Satzung erforderlich.

 Vorstandswahlen sind gem. § 15 Abs. 2 PartG nur in geheimer Wahl zulässig. Der Bundeswahlleiter hat darauf hingewiesen, dass eine solche geheime Wahl nach den derzeitigen technischen Bedingungen nicht digital ermöglicht werden kann. Diese kann jedoch mittels Briefwahl erfolgen. Entsprechend soll dem Parteivorstand die Möglichkeit der Briefwahl eingeräumt werden.

Zu § 20

 Die Beschlussfassung über die Parteiprogramme, Änderungen der Satzungen und der Schieds- und Finanzordnung sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 9 PartG dem Bundesparteitag vorbehalten.

Entsprechend wurden diese Beschlussfassungen in den Katalog des § 20 Abs. 1 unter Ziff. 9 und 10 der Satzung aufgenommen.

Zu § 23a

 Es ist in der Satzung eine Regelung darüber zu treffen, welche Gebietsverbände und Organe für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 10 PartG.

 Bei Absatz 2 handelt es sich um eine Empfehlung, die dem Grundgedanken der Partei dieBasis gerecht werden soll. Die Basis kann grundsätzlich nur abgebildet werden, wenn auch örtliche Vertreter die Partei im Wahlkreis vertreten. Eine Hinzuziehung von ortsfremden Personen kann aber strategisch sinnvoll sein, deshalb wird dies auch explizit nicht ausgeschlossen.

(7)

Beschlussvorlage über die Änderungen der Satzung, Bundesschiedsordnung und Finanzordnung jeweils in der Fassung vom 04. Juli 2020 im Rahmen des außerordentlichen Bundesparteitages am 14./15. November 2020

Satzungsänderungen 1. Außerordentlicher Bundesparteitag dieBasis Seite 5 von 5

Zu § 26

 Gem. § 16 PartG ist die Auflösung und der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Die Ordnungsmaßnahmen wurden hierbei in Absatz 2 ergänzt um die Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.

 Absatz 3 erfasst die Gründe, aus welchen die Maßnahmen zulässig sind.

 Absatz 4 wird dem Umstand gerecht, dass Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände regelmäßig in die Angelegenheiten der Länder eingreifen. Deshalb soll hier der erweiterte Bundesvorstand darüber beschließen. Gem. § 16 Abs. 2 PartG ist es für die Rechtswirksamkeit der Maßnahme erforderlich, dass ein übergeordnetes Organ diesen Beschluss bestätigt. Dies ist in diesem Fall nur durch den Bundesparteitag als höchstes Organ der Partei möglich. Erfolgt keine Bestätigung durch den Bundesparteitag, gilt die Maßnahme als nicht ausgesprochen. Der Rechtsweg gegen die Ordnungsmaßnahme muss in der Satzung ebenfalls benannt werden.

Zu § 27

 Gem. § 9 Abs. 3 PartG obliegen Beschlussfassungen über die Änderungen der Satzung allein dem Bundesparteitag. Die im bisherigen Absatz 3 der Satzung enthaltene Befugnis des Vorstands zur Vornahme von Satzungsänderungen ist unzulässig. Daher wird Absatz 3 ersatzlos gestrichen.

Änderungen der Bundesschiedsordnung Zu § 30

 Gem. § 9 Abs. 3 PartG obliegen Beschlussfassungen über die Änderungen der Satzung, der Bundesschiedsordnung und der Finanzordnung allein dem Bundesparteitag. Die Befugnis des Vorstands zur Vornahme etwaiger Änderungen wird gestrichen.

Änderungen der Finanzordnung Zu § 2

 Die Finanzordnung muss dem Fünften Abschnitt des PartG genügen. Dies betrifft insbesondere eine Regelung über die Abgabe eines geprüften Rechenschaftsberichts über die Herkunft und Verwendung der Mittel an den Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres (Datum nach Angabe des Bundeswahlleiters).

 Die für die unteren Gliederungen gesetzten Fristen sollen dem Bundesschatzmeister eine fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts ermöglichen.

Zu § 12

 Gem. § 9 Abs. 3 PartG obliegen Beschlussfassungen über die Änderungen der Satzung, der Bundesschiedsordnung und der Finanzordnung allein dem Bundesparteitag. Die Befugnis des Vorstands zur Vornahme etwaiger Änderungen wird gestrichen.

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