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Datum Beantwortung: 04.12.2013

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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2013.0704 Seite 1/3

Vorstoss-Nr: 147-2013

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 02.06.2013

Eingereicht von: Graber (La Neuveville, SVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 04.12.2013

RRB-Nr: 1641/2013

Direktion: STA

Vorgehen beim Tod einer Regierungsratskandidatin oder eines Regierungsratskan- didaten

Im Kanton Neuenburg verstarb am 3. April 2013 CVP-Staatsratskandidat Raymond Trau- be. Der Neuenburger Staatsrat hat daraufhin die für den 14. April 2013 vorgesehenen Staatsratswahlen auf den 28. April 2013 und einen allfälligen zweiten Wahlgang (der schliesslich auch nötig war) vom 5. auf den 19. Mai 2013 verschoben.

Der Neuenburger Staatsrat stützte seinen Entscheid auf Artikel 75 des Neuenburger Ge- setzes über die politischen Rechte: «Die Staatsratswahlen werden annulliert und verscho- ben, wenn ein Kandidat in den fünf Wochen (ab Montagmittag) vor dem Wahltag unwähl- bar wird. Der Staatsrat trifft die nötigen Massnahmen und legt die neuen Termine fest.»

Obwohl Raymond Traube ein angesehener Kandidat war, hätte er wohl nur Aussenseiter- chancen auf eine Wahl in den Staatsrat gehabt. Diese rein politische Einschätzung ver- mochte aber eine Verschiebung der Wahl und die damit einhergehenden Unannehmlich- keiten natürlich nicht zu verhindern.

Die Neuenburger Behörden werden dieses traurige Ereignis wahrscheinlich zum Anlass nehmen, um ihr Gesetz über die politischen Rechte zu ändern.

Die Schweizer Kantone kennen unterschiedliche Verfahren für den Fall, dass bei Regie- rungswahlen eine Kandidatin oder ein Kandidat kurz vor der Wahl verstirbt. In Genf wird die Wahl beispielsweise trotzdem wie vorgesehen durchgeführt. Wird die verstorbene Per- son gewählt, findet eine Ersatzwahl statt.

Im Kanton Bern ist für den Fall, dass eine Regierungsratskandidatin oder ein Regierungs- ratskandidat vor der Wahl verstirbt, kein besonderes Verfahren vorgesehen, weder im Ge- setz über die politischen Rechte (GPR), noch im entsprechenden Dekret (DPR), noch in der Verordnung (VPR).

Angesichts solch tragischer Situationen im Vorfeld von Wahlen sind wir der Auffassung, dass diese Gesetzeslücke gefüllt werden müsste, dies umso mehr, als der Regierungsrat im Majorzsystem gewählt wird. Das Problem stellt sich bei Grossratswahlen nicht oder in wesentlich geringerem Ausmass, da hier nach dem Proporzsystem gewählt wird. Stirbt

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Geschäfts-Nr.: 2013.0704 Seite 2/3

eine schliesslich gewählte Person zwischen dem Einreichen der Wahllisten und dem Wahltag, erfolgt die Ersatzwahl über das Nachrücken der Ersatzleute.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Hat er vor, die erwähnte Gesetzeslücke zu füllen und für den Fall, dass eine Regie- rungsratskandidatin oder ein Regierungsratskandidat vor der Wahl stirbt, spezielle Gesetzesvorschriften zu erlassen?

2. Wenn ja: Wie gedenkt er die geltende Gesetzgebung über die politischen Rechte zu ergänzen?

Antwort des Regierungsrates 1. Ausgangslage

Die Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) bestimmt in Artikel 67, dass in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in den Ständerat alle Stimmbe- rechtigten des Kantons wählbar sind, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) verlangt zusätzlich, dass in den Grossen Rat, den Regierungsrat und in den Ständerat gewählt werden kann, wer gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.

Bei den Grossratswahlen (Verhältniswahl) gilt, dass Namen, die gültig auf den Wahlzetteln stehen, als Kandidatenstimmen gezählt werden. Als solche zählen auch Stimmen für Kan- didatinnen und Kandidaten, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind (Art. 81 PRG).

Um für Mehrheitswahlen im Kanton Bern kandidieren zu können, muss ein gültiger Wahl- vorschlag eingereicht werden (Art. 96ff. PRG). Die Staatskanzlei veröffentlicht nach Ablauf der Eingabefrist für die Wahlvorschläge die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in den kantonalen Amtsblättern. Die Möglichkeit der nachträglichen Bereinigung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund eines Todesfalls sieht das Gesetz nicht vor.

Demnach gilt der Grundsatz, wonach wählbar ist, wer gültig zur Wahl vorgeschlagen wur- de.

Wahlzettel mit dem Namen einer verstorbenen Kandidatin oder eines verstorbenen Kandi- daten führen – unabhängig davon ob es sich um eine Verhältnis- oder eine Mehrheitswahl handelt –, nicht zu einem Ungültigkeitsgrund gemäss Artikel 21 PRG. Auch darf der Stimmausschuss im Rahmen der Bereinigung den Namen nicht vom Wahlzettel streichen (Art. 23 PRG).

Nach geltendem Recht würde der Tod einer Kandidatin oder eines Kandidaten nicht zu einer Wahlverschiebung führen. Die Wahl fände am angesetzten Datum statt und die Stimmen für allfällige Verstorbene würden gezählt. Sollte die Verstorbene oder der Ver- storbene gewählt werden, würde der Sitz frei bleiben. Für den zu besetzenden Sitz müsste eine Ersatzwahl (Art. 112 PRG) durchgeführt werden.

2. Beantwortung der Fragen 1 und 2

Die bernische Gesetzgebung über die politischen Rechte regelt ausdrücklich, wie bei Grossratswahlen mit Stimmen für verstorbene Kandidatinnen und Kandidaten verfahren

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Geschäfts-Nr.: 2013.0704 Seite 3/3

wird. Bei den Mehrheitswahlen gibt es hingegen – wie in einer Vielzahl anderer Kantone – keine ausdrückliche Regelung für das Verfahren beim Tod einer Kandidatin oder eines Kandidaten. Entgegen dem ersten Anschein liegt aber keine Gesetzeslücke vor. Wie die Ausführungen unter Ziffer 1 gezeigt haben, ergibt sich aus der Gesetzgebung über die politischen Rechte, dass eine rechtsgültig angemeldete Person auch dann wählbar ist, wenn sie zwischen Anmeldung und Wahltag verstirbt. In diesem Fall würde die Wahl durchgeführt und wenn nötig eine Ersatzwahl gestützt auf Artikel 112 PRG angesetzt.

Vorteil des Berner Systems ist, dass die Wahl nicht verschoben werden muss, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat vor dem Wahltag verstirbt. Nachteil ist, dass es unter Um- ständen pietätslos erscheint, wenn verstorbene Kandidatinnen oder Kandidaten gültig wählbar sind. Da eine andere Lösung, die insgesamt vorteilhafter wäre, nicht auf der Hand liegt und es sich beim erwähnten Fall um ein äusserst seltenes Ereignis handelt, erscheint eine Änderung der Rechtsordnung aus Sicht des Regierungsrates nicht angezeigt.

An den Grossen Rat

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