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Montag (Nachmittag), 20. Januar 2014 Staatskanzlei 3 2013.0704 Interpellation 147-2013 Graber (La Neuveville, SVP) Vorgehen beim Tod einer Regierungsratskandidatin oder eines Regierungsratskandidaten

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Sitzungstitel7 2013.0704 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Montag (Nachmittag), 20. Januar 2014

Staatskanzlei

3 2013.0704 Interpellation 147-2013 Graber (La Neuveville, SVP)

Vorgehen beim Tod einer Regierungsratskandidatin oder eines Regierungsratskandidaten

Vorstoss-Nr: 147-2013

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 02.06.2013

Eingereicht von: Graber (La Neuveville, SVP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 04.12.2013

RRB-Nr: 1641/2013

Direktion: STA

Vorgehen beim Tod einer Regierungsratskandidatin oder eines Regierungsratskandidaten Im Kanton Neuenburg verstarb am 3. April 2013 CVP-Staatsratskandidat Raymond Traube. Der Neuenburger Staatsrat hat daraufhin die für den 14. April 2013 vorgesehenen Staatsratswahlen auf den 28. April 2013 und einen allfälligen zweiten Wahlgang (der schliesslich auch nötig war) vom 5.

auf den 19. Mai 2013 verschoben.

Der Neuenburger Staatsrat stützte seinen Entscheid auf Artikel 75 des Neuenburger Gesetzes über die politischen Rechte: «Die Staatsratswahlen werden annulliert und verschoben, wenn ein Kandi- dat in den fünf Wochen (ab Montagmittag) vor dem Wahltag unwählbar wird. Der Staatsrat trifft die nötigen Massnahmen und legt die neuen Termine fest.»

Obwohl Raymond Traube ein angesehener Kandidat war, hätte er wohl nur Aussenseiterchancen auf eine Wahl in den Staatsrat gehabt. Diese rein politische Einschätzung vermochte aber eine Ver- schiebung der Wahl und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten natürlich nicht zu verhin- dern.

Die Neuenburger Behörden werden dieses traurige Ereignis wahrscheinlich zum Anlass nehmen, um ihr Gesetz über die politischen Rechte zu ändern.

Die Schweizer Kantone kennen unterschiedliche Verfahren für den Fall, dass bei Regierungswahlen eine Kandidatin oder ein Kandidat kurz vor der Wahl verstirbt. In Genf wird die Wahl beispielsweise trotzdem wie vorgesehen durchgeführt. Wird die verstorbene Person gewählt, findet eine Ersatz- wahl statt.

Im Kanton Bern ist für den Fall, dass eine Regierungsratskandidatin oder ein Regierungsratskandi- dat vor der Wahl verstirbt, kein besonderes Verfahren vorgesehen, weder im Gesetz über die politi- schen Rechte (GPR), noch im entsprechenden Dekret (DPR), noch in der Verordnung (VPR).

Angesichts solch tragischer Situationen im Vorfeld von Wahlen sind wir der Auffassung, dass diese Gesetzeslücke gefüllt werden müsste, dies umso mehr, als der Regierungsrat im Majorzsystem gewählt wird. Das Problem stellt sich bei Grossratswahlen nicht oder in wesentlich geringerem Ausmass, da hier nach dem Proporzsystem gewählt wird. Stirbt eine schliesslich gewählte Person zwischen dem Einreichen der Wahllisten und dem Wahltag, erfolgt die Ersatzwahl über das Nach- rücken der Ersatzleute.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Hat er vor, die erwähnte Gesetzeslücke zu füllen und für den Fall, dass eine Regierungsratskan- didatin oder ein Regierungsratskandidat vor der Wahl stirbt, spezielle Gesetzesvorschriften zu er- lassen?

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2. Wenn ja: Wie gedenkt er die geltende Gesetzgebung über die politischen Rechte zu ergänzen?

Antwort des Regierungsrats 1. Ausgangslage

Die Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) bestimmt in Artikel 67, dass in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in den Ständerat alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar sind, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) verlangt zusätzlich, dass in den Grossen Rat, den Regierungsrat und in den Ständerat gewählt werden kann, wer gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.

Bei den Grossratswahlen (Verhältniswahl) gilt, dass Namen, die gültig auf den Wahlzetteln stehen, als Kandidatenstimmen gezählt werden. Als solche zählen auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind (Art. 81 PRG).

Um für Mehrheitswahlen im Kanton Bern kandidieren zu können, muss ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden (Art. 96ff. PRG). Die Staatskanzlei veröffentlicht nach Ablauf der Eingabefrist für die Wahlvorschläge die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in den kantonalen Amtsblättern.

Die Möglichkeit der nachträglichen Bereinigung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten auf- grund eines Todesfalls sieht das Gesetz nicht vor. Demnach gilt der Grundsatz, wonach wählbar ist, wer gültig zur Wahl vorgeschlagen wurde.

Wahlzettel mit dem Namen einer verstorbenen Kandidatin oder eines verstorbenen Kandidaten füh- ren – unabhängig davon ob es sich um eine Verhältnis- oder eine Mehrheitswahl handelt –, nicht zu einem Ungültigkeitsgrund gemäss Artikel 21 PRG. Auch darf der Stimmausschuss im Rahmen der Bereinigung den Namen nicht vom Wahlzettel streichen (Art. 23 PRG).

Nach geltendem Recht würde der Tod einer Kandidatin oder eines Kandidaten nicht zu einer Wahl- verschiebung führen. Die Wahl fände am angesetzten Datum statt und die Stimmen für allfällige Verstorbene würden gezählt. Sollte die Verstorbene oder der Verstorbene gewählt werden, würde der Sitz frei bleiben. Für den zu besetzenden Sitz müsste eine Ersatzwahl (Art. 112 PRG) durchge- führt werden.

2. Beantwortung der Fragen 1 und 2

Die bernische Gesetzgebung über die politischen Rechte regelt ausdrücklich, wie bei Grossratswah- len mit Stimmen für verstorbene Kandidatinnen und Kandidaten verfahren wird. Bei den Mehrheits- wahlen gibt es hingegen – wie in einer Vielzahl anderer Kantone – keine ausdrückliche Regelung für das Verfahren beim Tod einer Kandidatin oder eines Kandidaten. Entgegen dem ersten An- schein liegt aber keine Gesetzeslücke vor. Wie die Ausführungen unter Ziffer 1 gezeigt haben, er- gibt sich aus der Gesetzgebung über die politischen Rechte, dass eine rechtsgültig angemeldete Person auch dann wählbar ist, wenn sie zwischen Anmeldung und Wahltag verstirbt. In diesem Fall würde die Wahl durchgeführt und wenn nötig eine Ersatzwahl gestützt auf Artikel 112 PRG ange- setzt.

Vorteil des Berner Systems ist, dass die Wahl nicht verschoben werden muss, wenn eine Kandida- tin oder ein Kandidat vor dem Wahltag verstirbt. Nachteil ist, dass es unter Umständen pietätslos erscheint, wenn verstorbene Kandidatinnen oder Kandidaten gültig wählbar sind. Da eine andere Lösung, die insgesamt vorteilhafter wäre, nicht auf der Hand liegt und es sich beim erwähnten Fall um ein äusserst seltenes Ereignis handelt, erscheint eine Änderung der Rechtsordnung aus Sicht des Regierungsrates nicht angezeigt.

Präsident. Wir kommen zum nächsten Traktandum, der Interpellation von Frau Graber. Mme Gra- ber est partiellement satisfaite et fait une déclaration.

Anne-Caroline Graber, La Neuveville (SVP). Je remercie le Conseil-exécutif de sa réponse à mon interpellation. Comme vous le savez, je suis partiellement satisfaite de sa réponse. Mes préoccupa- tions, mes développements et mes questions ne portaient pas sur l’élection au Grand Conseil. Pour cette élection, la situation juridique est parfaitement claire lorsque survient le décès d’une candidate ou d’un candidat aux législatives de notre canton. Le Conseil-exécutif estime que la loi sur les droits politiques du 5 juin 2012 règle de manière claire la situation entraînée par le décès d’une candidate

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ou d’un candidat au gouvernement cantonal. Au mieux, je pense qu’elle est réglementée de maniè- re seulement implicite, ce qui pourrait entraîner un certain flou quant à l’interprétation des disposi- tions pertinentes. Par ailleurs, il convient de dire ici que la loi sur les droits politiques, telle qu’elle est interprétée par la Chancellerie et le Conseil-exécutif, présente un inconvénient assez substan- tiel. Il me semble en effet que le décès, hautement regrettable, d’une candidate ou d’un candidat à l’exécutif ayant des chances sérieuses d’être élue ou élu pourrait manifestement fausser le résultat de l’élection, notamment lorsque, comme cette année, quatre candidates et candidats de valeur du centre gauche affrontent quatre candidates et candidats de valeur du centre droit. Je n’abuserai pas plus longtemps de votre temps et souhaite de tout cœur, pour des raisons à la fois humaines et institutionnelles, que jamais une candidate ou un candidat au gouvernement ne décèdera.

Präsident. Damit sind wir am Ende der Geschäfte der Staatskanzlei angelangt und kommen zu denjenigen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Ich begrüsse dazu den Regierungspräsi- denten, Herrn Christoph Neuhaus.

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