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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

Gesetz

über das öffentliche

Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)

und der Kommission

(2)

599/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Ausgangslage 3

2. Erläuterungen zu den Artikeln 3

3. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen 4

4. Finanzielle Auswirkungen 4

5. Personelle und organisatorische Auswirkungen 4

6. Auswirkungen auf die Gemeinden 4

7. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4

8. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 4

(3)

Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG)

1. Ausgangslage

Die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB1)) legt in Anhang 2 Schwellenwerte für die verschiedenen Verfahren (freihändige Ver- gabe, Einladungsverfahren, offenes/selektives Verfahren) fest, unterschieden nach Lieferungen, Dienstleistungen und Bauarbeiten (Bauhaupt- und Baunebengewerbe).

Da es sich dabei um Mindeststandards handelt, steht es den Kantonen grundsätzlich frei, tiefere Schwellenwerte zu bestimmen. Die bestehende Regelung im Kanton Bern weicht von den Vorgaben der IVöB ab. So sieht das ÖBG2)tiefere Schwellen- werte für die Abgrenzung des freihändigen Verfahrens vom Einladungsverfahren vor als die IVöB (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b ÖBG). Für kommunale Auftraggeben- de wurden im Vergleich zur IVöB auch die Schwellenwerte zwischen Einladungsver- fahren und offenem/selektivem Verfahren tiefer angesetzt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ÖBG).

Mit der vorliegenden Revision des ÖBG sollen die Schwellenwerte im Kanton Bern an die Vorgaben der IVöB angepasst werden. Die inzwischen vorhandene breite Erfahrung mit öffentlichen Beschaffungen zeigt, dass keine Gründe ersichtlich sind für die Weiterführung einer «Sonderlösung» im Kanton Bern. Da praktisch alle ande- ren Kantone die Schwellenwerte der IVöB übernommen haben3), führt dies zu einer Harmonisierung zwischen den Kantonen. Mit der vorgesehenen Erhöhung der Schwellenwerte kann zudem das Anliegen der vom Grossen Rat als Postulat ange- nommenen Motion von Kaenel4) – die Erhöhung der Schwellenwerte im offenen/

selektiven Verfahren auf 500 000 Franken und im Einladungsverfahren auf 250 000 Franken –, soweit dies die IVöB zulässt (für das Bauhauptgewerbe), umgesetzt wer- den. Indem die Artikel des revidierten ÖBG auf die Schwellenwerte gemäss An- hang 2 der IVöB verweisen, ohne deren Zahlen zu übernehmen, wird sichergestellt, dass bei Beschaffungen im Kanton Bern die jeweils gültigen Schwellenwerte der IVöB sofort anwendbar sind.

Die vorliegende Revision wird zudem genutzt, um zwei geringfügige Anpassungen bei Art. 6 ÖBG vorzunehmen.

1) Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) mit Änderungen vom 15. März 2001.

2) Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2).

3) Schwellenwerte gemäss IVöB: AG, AR, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH. Teilweise tiefere Schwellenwerte als IVöB: AI, GL, GR und TI.

4) Motion Nr. 029-2012 «Keine Benachteiligung bernischer Firmen bei der Vergabe von Ge- meindeaufträgen».

Die Änderung der Artikel 3 bis 5 zu den Schwellenwerten in der ÖBG hat zur Folge, dass der Verweis in Artikel 2 der ÖBV5) anzupassen ist. Diese Anpassung wird der Regierungsrat auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision des ÖBG vornehmen.

2. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 3 ÖBG

Absatz 1 verweist neu für die Bestimmung der Verfahrensart (offenes/selektives Verfahren, Einladungsverfahren, freihändige Vergabe) auf die Schwellenwerte ge- mäss Anhang 2 der IVöB. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man sich im Staatsvertragsbereich befindet oder nicht (in Anhang 1 geregelt), und sowohl für die kantonalen als auch für die kommunalen Aufträge. Artikel 5, welcher für die Schwel- lenwerte kommunaler Aufträge eine unterschiedliche Regelung vorsah, wird des- halb aufgehoben. Für kantonale und kommunale Beschaffungen gelten neu diesel- ben Schwellenwerte (sofern eine Gemeinde nicht tiefere Schwellenwerte vorsieht, vgl. Absatz 2).

Bisher wurde bei den Schwellenwerten kommunaler Aufträge nicht nach den ver- schiedenen Auftragsarten unterschieden. Die Übernahme der Schwellenwerte ge- mäss Anhang 2 der IVöB hat zur Folge, dass auch bei kommunalen Aufträgen neu zwischen Lieferungen, Dienstleistungen, Bauhaupt- und Baunebengewerbe unter- schieden werden muss.

Bei zukünftigen Anpassungen der Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB gel- ten die neuen Schwellenwerte aufgrund des direkten Verweises im ÖBG auch für kantonale und kommunale Beschaffungen im Kanton Bern.

Die Übernahme der Schwellenwerte nach Anhang 2 der IVöB hat bei den derzeit geltenden Schwellenwerten dieser Vereinbarung folgende Auswirkungen:

Einladungsverfahren: Im Vergleich zur bisherigen Regelung führt die Übernahme der Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB sowohl bei den kantonalen als auch bei den kommunalen Aufträgen zu einer Erhöhung der Schwellenwerte des Einla- dungsverfahrens und damit zu einer Ausdehnung des Bereichs, in welchem frei- händig vergeben werden kann. Mit den derzeit geltenden Schwellenwerten gemäss Anhang 2 der IVöB bedeutet dies konkret, dass das Einladungsverfahren für kanto- nale und kommunale Beschaffungen bei Dienstleistungen und beim Baunebenge- werbe ab 150 000 Franken (bisher ab 100 000 Franken), beim Bauhauptgewerbe ab 300 000 Franken (bisher ab 100 000 Franken) anzuwenden ist. Bei Lieferungen dage- gen verändert sich nichts (Grenze weiterhin bei 100 000 Franken).

Offenes und selektives Verfahren: Die Schwellenwerte der IVöB für das offene und selektive Verfahren betragen derzeit 250 000 Franken bei den Lieferungen, bei den Dienstleistungen und beim Baunebengewerbe sowie 500 000 Franken beim Bau- hauptgewerbe. Für kantonale Aufträge unterscheiden sich diese Schwellenwerte

5) Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; 731.21).

(4)

nicht von der bisherigen Regelung; hier führt die vorliegende Anpassung damit zu keinen inhaltlichen Änderungen. Bei den kommunalen Aufträgen dagegen führt die Anpassung zu einer Erhöhung der Grenze, ab welcher das offene oder das selektive Verfahren zu wählen ist. Die Schwellenwerte erhöhen sich hier im Vergleich zur bisherigen Regelung bei Lieferungen, Dienstleistungen und dem Baunebengewerbe von 200 000 Franken auf 250 000 Franken sowie beim Bauhauptgewerbe von 200 000 Franken auf 500 000 Franken.

GemässAbsatz 2können die Gemeinden für ihre Beschaffungen weiterhin tiefere Schwellenwerte vorsehen. Es steht ihnen daher grundsätzlich auch offen, die bishe- rigen Schwellenwerte beizubehalten, nur bedarf dies neu einer Regelung im kom- munalen Recht.

Artikel 4 ÖBG

Der bisherige Absatz 1 entfällt, da die Schwellenwerte neu generell in Artikel 3 Ab- satz 1 geregelt werden. Der Wortlaut der bisherigen Absätze 2 und 3 wird über- nommen und lediglich neu gegliedert.

GemässAbsatz 2müssen mindestens drei Offerten eingeholt werden. Dies bedeu- tet, dass letztlich auch mindestens drei Offerten vorliegen müssen. Es reicht nicht aus, wenn drei mögliche Anbieterinnen oder Anbieter zur Offertstellung eingeladen werden. Nur so kann der minimale Wettbewerb auch gewährleistet bleiben.6) Artikel 5 ÖBG

Absatz 1 wird aufgehoben, da die Schwellenwerte auch für kommunale Aufträge neu in Artikel 3 Absatz 1 geregelt werden. Auch Absatz 2 wird aufgehoben, weil sich diese Regelung neu in Artikel 3 Absatz 2 findet.

Artikel 6 Absatz 2 ÖBG

Seit der Revision der ÖBV vom 26. Oktober 2011 (in Kraft seit 1. Januar 2012) wer- den die Ausschreibung und der Zuschlag nur noch auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (www.simap.ch) veröffentlicht, jedoch nicht mehr im Amtsblatt des Kantons Bern bzw. im Feuille officielle du Jura bernois. Absatz 2 dieses Artikels wird nun ebenfalls dahin gehend angepasst, dass der Entscheid über die Durchführung des freihändi- gen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a bei Erreichen der Schwellenwerte des offenen und selektiven Verfahrens nur noch auf simap zu publizieren ist.

Anstatt des Verweises auf die «Schwellenwerte von Artikel 3» wird zwecks besserer Lesbarkeit neu direkt von den «Schwellenwerten des offenen und selektiven Verfah- rens» gesprochen. Damit wird auch klar, dass diese Publikationspflicht von freihän- digen Vergaben über den Schwellenwerten des offenen und selektiven Verfahrens sowohl für kantonale als auch für kommunale Aufträge zu gelten hat. Der bisherige

6) Vgl. auch Vortrag vom 5. Dezember 2001 zum ÖBG vom 11. Juni 2002, Ausführungen zu Artikel 4 Absatz 2 und 3.

Wortlaut, welcher nur auf die kantonalen Schwellenwerte, nicht jedoch auf die kommunalen Schwellenwerte verwies, stellte ein gesetzgeberisches Versehen dar.

3. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik

(Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen

Diese Vorlage ist im Rechtsetzungsprogramm 2011–2014 im Anhang zum aktuellen Richtlinienbericht 2010 nicht enthalten.

4. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Erhöhung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens werden in Zu- kunft mehr Aufträge freihändig vergeben. Dadurch entfällt in diesen Fällen der Auf- wand für das Ausschreibungsverfahren, was zu Kosteneinsparungen führen kann.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei sämtlichen Vergabeverfahren zu beach- ten (Art. 7 ÖBG). Es ist daher bei der freihändigen Vergabe trotz fehlendem Aus- schreibungsverfahren nicht mit kostentreibenden Auswirkungen und damit Mehr- kosten zu rechnen.

5. Personelle und organisatorische Auswirkungen

Die Revision hat keine personellen und organisatorischen Auswirkungen.

6. Auswirkungen auf die Gemeinden

Durch die Revision werden auch die Schwellenwerte für kommunale Aufträge an die IVöB angepasst. Den Gemeinden bleibt es aber explizit weiterhin offen, selber tiefe- re Schwellenwerte festzulegen. Ihre Autonomie wird damit durch die Revision nicht eingeschränkt.

7. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

8. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens a) Übersicht

Das Vernehmlassungsverfahren für die Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen wurde vom 14. Februar 2013 bis 23. Mai 2013 durchgeführt.

Insgesamt gingen 48 Vernehmlassungen ein. 35 Vernehmlassende verzichten auf eine Stellungnahme oder begrüssen die Vorlage vorbehaltlos. Weitere acht Ver- nehmlassende begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen und damit die Anpas- sung der Schwellenwerte an die Vorgaben der IVöB, unterbreiten jedoch weitere Vorschläge oder stellen weitere Forderungen. Nur zwei Vernehmlassende kritisieren die beabsichtigte Erhöhung der Schwellenwerte.

(5)

b) Anpassung der Schwellenwerte an die Vorgaben der IVöB

Die Stadt Bern beantragt, die Schwellenwerte seien nicht analog der IVöB anzupas- sen, sondern mindestens auf dem heutigen Niveau zu belassen. Es sei zu prüfen, ob die Schwellenwerte aus wirtschaftlichen Gründen nicht sogar reduziert werden sollten. Es sei davon auszugehen, dass mit den höheren gesetzlichen Schwellenwer- ten ein erhebliches Sparpotenzial vertan werde. Die Stadt habe mit den wesentlich tieferen Schwellenwerten sehr gute Erfahrungen gemacht. Die in Ziffer 4 des Vor- trags gemachte Aussage, wonach der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei sämtli- chen Vergabeverfahren zu beachten sei und damit bei der freihändigen Vergabe trotz fehlendem Ausschreibungsverfahren nicht mit kostentreibenden Auswirkun- gen und damit Mehrkosten zu rechnen sei, sei gemäss den Erfahrungen der städti- schen Beschaffungsstelle unzutreffend. Auch die Grüne Partei steht einer Erhöhung der Schwellenwerte kritisch gegenüber. Um kostentreibende oder unerwünschte Auswirkungen zunehmender freihändiger Vergaben frühzeitig zu erkennen, seien die Aufsichtsorgane des Grossen Rats durch ein jährliches Controlling über die Zahl und das Volumen der freihändigen Vergaben zu informieren. Zudem seien freihän- dige Vergaben vorgängig zu publizieren.

Ziel der Revision ist eine Harmonisierung der Schwellenwerte zwischen den Kanto- nen. Praktisch alle anderen Kantone haben die Schwellenwerte der IVöB übernom- men. Es sind daher keine Gründe ersichtlich für die Weiterführung einer «Sonder- lösung» im Kanton Bern. Aufgrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 7 ÖBG ist bei der freihändigen Vergabe trotz fehlendem Ausschreibungsver- fahren nicht mit kostentreibenden Auswirkungen zu rechnen. Den Gemeinden bleibt zudem weiterhin die Möglichkeit, tiefere Schwellenwerte vorzusehen. Das Bedürfnis der verbesserten Kontrolle über die freihändigen Vergaben ist zwar nachvollziehbar.

Ein jährliches Controlling sowie die Publikation sämtlicher freihändigen Vergaben wären aber mit grossem personellem und finanziellem Aufwand verbunden. Auf- wand und Nutzen dieser Massnahmen stünden in einem Missverhältnis. Die Vor- schläge der Stadt Bern und der Grünen werden daher nicht übernommen.

Die Regionalkonferenz Oberland-Ost schlägt eine weiter gehende Erhöhung der Schwellenwerte vor. Die Association des secrétaires communaux du Jura bernois führt aus, dass sie noch höhere Schwellenwerte für die Gemeinden unterstützen würde. Diese Anträge widersprechen der angestrebten Harmonisierung der Schwel- lenwerte zwischen den Kantonen und damit dem Hauptziel der Revision. Eine Erhö- hung über die Schwellenwerte der IVöB hinaus würde zudem einen Austritt aus dem Konkordat bedingen, weshalb eine solche Erhöhung abgelehnt wird.

Die SVP beantragt die Streichung von Artikel 3 Absatz 2 ÖBG. Es sei nicht sinnvoll, den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, tiefere Schwellenwerte vorzusehen, da dies das Gewerbe zu stark beeinträchtigen würde und dem Grundgedanken der Vereinheitlichung zuwiderliefe. Um die Gemeindeautonomie wahren zu können, wird diese Wahlfreiheit für die Gemeinden jedoch als notwendig erachtet. Artikel 3 Absatz 2 ÖBG bleibt daher bestehen.

Der Maler- und Gipserunternehmerverband Region Bern sowie der Verband Berni- scher Maler- und Gipsergewerbe schliesslich erachten die Ausdehnung des Be- reichs, in welchem freihändig vergeben wird, als vernünftig. Es werde jedoch einer gewissen Willkür Vorschub geleistet. Sinn und Zweck der freihändigen Vergabe sei nicht die Reduktion der Verfahrenskosten, sondern ein faires Vergabeverfahren und eine mögliche Berücksichtigung der lokalen Anbieter, die Qualitätsarbeit garantie- ren. Das Gesetz sei daher durch einen entsprechenden Zweckartikel zu ergänzen. Da jedoch auch beim freihändigen Verfahren der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (Art. 7 ÖBG) zu beachten ist, kann es auch bei diesem Verfahren nicht um eine mög- liche Berücksichtigung der lokalen Anbietenden gehen. Der verlangte Zweckartikel wird daher abgelehnt.

c) Weitere Änderungsvorschläge

Der Gewerkschaftsbund sowie die SP fordern die Verankerung der Solidarhaftung des Zuschlagsempfängers für Subunternehmer im ÖBG. Damit solle sichergestellt werden, dass der Zuschlagsempfänger haftet, falls beigezogene Subunternehmen keine ausreichenden Löhne und/oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlen oder Konkurs gehen. In eine ähnliche Richtung – aber weniger weit – geht ein Antrag der Stadt Bern, wonach im Gesetz ausdrücklich zu verankern sei, dass Subunterneh- mungen vor Arbeitsbeginn der Vergabestelle die Nachweise nach Artikel 20 ÖBV einzureichen haben.

Gemäss geltendem Recht (Art. 9 ÖBG) muss die Auftraggeberin bzw. der Auftrag- geber vertraglich sicherstellen, dass Subunternehmen die Lohnvorgaben und weite- re Vorgaben einhalten. Diesen Sommer tritt im Bundesrecht zudem eine Regelung in Kraft, mit welcher die zivilrechtliche Solidarhaftung des Erstunternehmers für sämtliche Subunternehmer (egal ob in- oder ausländisch) im Baugewerbe einge- führt wird. Artikel 5 des revidierten Entsendegesetzes7)lautet wie folgt:

1Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausge- führt, so haftet der Erstunternehmer (Total-, General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Arti- kel 2 Absatz 1 durch die Subunternehmer.

2Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.

3Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Absatz 1 befreien, wenn er nach- weist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat.

Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subun- ternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.

7) Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG, SR 823.20), Änderung vom 14. Dezember 2012.

(6)

4Der Erstunernehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht an- wendbar.

Diese verstärkte Subunternehmerhaftung kommt auch im öffentlichen Beschaf- fungsrecht zur Anwendung. Dem Hauptanliegen des verstärkten Schutzes der Ar- beitnehmenden vor Lohn- und Sozialdumping wurde damit bereits Rechnung ge- tragen. Im ÖBG ist deshalb keine zusätzliche Regelung notwendig.8)

Die BDP beantragt eine weiter gehende Regelung zu Abgebotsrunden/Nachver- handlungen. Der Bund erlaube unter gewissen Voraussetzungen auch im offenen und selektiven Verfahren Nachverhandlungen (Art. 20 BöB9), Art. 26 VöB10)). Im Kan- ton Bern seien Verhandlungen nur im freihändigen Bereich zulässig (Art. 27 ÖBV).

Diese Differenz sei zu bereinigen, indem die Regelung des Bundes übernommen werde.

Nach Artikel 11 Buchstabe c IVöB und nach bernischem Recht (Art. 27 Abs. 1 ÖBV) sind Abgebotsrunden über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungs- inhalts grundsätzlich verboten. Anders als auf Bundesebene ist damit in den Kanto- nen, welche der IVöB unterstehen, dieses Instrument auf nicht wirtschaftlich orien- tierte Verhandlungen – also solche Verhandlungen, die nicht auf die nachträgliche Veränderung des angebotenen Preis-Leistungs-Verhältnisses gerichtet sind – be- schränkt.11)Der Anwendungsbereich ist daher wesentlich geringer. Das auf Bundes- stufe eingeführte Instrument des wettbewerblichen Dialogs (Art. 26a VöB) wird je- doch grundsätzlich ebenfalls als sinnvoll erachtet, eine Regelung auf Stufe Verord- nung reicht jedoch aus (auch im Bund auf Verordnungsstufe). Die Einführung dieses Instruments wird daher bei einer Revision der ÖBV zu prüfen sein.

Die Stadt Bern bringt vor, die Formulierung von Artikel 4 Absatz 2 ÖBG, wonach beim Einladungsverfahren mindestens drei Offerten eingeholt werden müssen, sei missverständlich. Es gehe aus dem Artikel nicht hervor, ob drei mögliche Anbiete- rinnen oder Anbieter zur Offertstellung einzuladen seien oder ob drei Angebote vorliegen müssten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind mindestens drei Offerten einzuholen. Damit müssen drei Offerten vorliegen, und es reicht nicht, wenn nur drei Anbietende zur Offertstellung eingeladen werden.12) Der bisherige Wortlaut wurde übernommen. Der Vortrag wird jedoch entsprechend ergänzt (Zif- fer 2 «Erläuterungen zu den Artikeln», Artikel 4).

8) Vgl. auch Antwort des Regierungsrats auf Motion 058-2012 «Mehr Schutz vor Lohn- und Sozialdumping für Arbeitnehmende insbesondere von Subunternehmen» von Daniel Hügli/SP.

9) Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB, SR 172.056.1).

10)Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB, SR 172.056.11).

11)Vgl. Alexis Leuthold, Verhandlungen und der neue «Dialog», in Aktuelles Vergaberecht 2010, S. 280.

12)So auch Vortrag zum ÖBG vom 11. Juni 2002, Artikel 4 Absatz 2.

Weiter fordert die Stadt Bern, das ÖBG sei mit einer Bestimmung zu ergänzen, wo- nach bei allen Einladungsverfahren immer mindestens eine Anbieterin oder ein Anbieter von ausserhalb der eigenen Gemeinde einzuladen sei. Mit einer solchen Vorgabe könne gerade bei kleinen Gemeinden ein wirksamer Riegel gegen lokale Günstlingswirtschaft geschaffen werden. Eine solche Ergänzung wird abgelehnt, wurde doch beim Einladungsverfahren bisher bewusst darauf verzichtet, weitere Vorgaben zur Wahl der Anbietenden zu machen. Dies soll so bleiben.

Die Grüne Partei möchte die Lohngleichheitsprüfung (Instrument Logib) als Nach- weis für die Einhaltung der Lohngleichheit ausdrücklich im ÖBG statuieren. Die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau ist jedoch bereits im kantonalen Recht verankert (Art. 8 Abs. 1 Bst. d ÖBG, Art. 24 Abs. 1 Bst. f ÖBV). Ein Verstoss führt zum Auschluss vom Verfahren bzw. zum Widerruf des Zuschlags. Im Selbstdeklarations- formular müssen die Anbietenden zudem bestätigen, dass die Lohngleichheit zwi- schen Mann und Frau eingehalten wird. Die Verankerung des Instruments Logib im Gesetz ist damit nicht notwendig.

Der Maler- und Gipserunternehmerverband Region Bern sowie der Verband Berni- scher Maler- und Gipsergewerbe beanstanden, dass Vergabeentscheide in letzter Zeit vermehrt zugunsten von Firmen gefällt worden seien, die minimale Angebote mit wenig Qualität in der Auführung offerierten, um danach über Nachtragsleistun- gen zu Regieansätzen das Gesamtauftragsvolumen zu erhöhen. Diesem Umstand sei im Gesetz mit der Verpflichtung der öffentlichen Stellen zum genauen Vergleich von angebotenen Leistungen verschiedener Anbieter Rechnung zu tragen. Ferner sei eine Maximallimite für die Überschreitung der Leistungsangebote (in Prozent) festzusetzen. Zum genauen Vergleich der angebotenen Leistungen sind die Verga- bestellen jedoch ohnehin verpflichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu eruieren. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung im Gesetz. Die Festle- gung einer Maximallimite für die Überschreitung ist zudem nicht primär Sache des öffentlichen Beschaffungsrechts, sondern ist – wenn schon – im Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin/dem Zuschlagsempfänger zu regeln.

Um bei der Berücksichtigung lokaler Gewerbe mehr Spielraum zu erhalten, regt die Association des secrétaires communaux du Jura bernois die Wiedereinführung der 1998 aufgehobenen «3-Prozent-Regel» an (Art. 41 SubV 1998, wonach bei Angebo- ten, die preislich nicht mehr als drei Prozent über dem billigsten im Wettbewerb verbliebenen Angebot liegen, im Rahmen des Zuschlags weitere objektive Umstän- de berücksichtigt werden können, wie etwa [a] besonderer Einsatz auf dem Gebiet der Lehrlingsausbildung, [b] besondere Massnahmen zur Förderung der Gleichstel- lung von Mann und Frau, [c] besondere Berücksichtigung ökologischer Kriterien).

Als wirtschaftlich günstigstes Angebot gilt dasjenige, welches die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. Die in SubV 41.2 aufgeführten Kriterien sind als Eignungs- oder Zuschlagskriterium in der ÖBV ausdrücklich aufgeführt und können daher bei einer Vergabe sowieso berücksichtigt werden. Die «3-Prozent-Regel» gemäss SubV 41 wird damit nicht benötigt.

(7)

Schliesslich schlagen verschiedene Vernehmlassende (Stadt Bern, Kantonal- Bernischer Baumeisterverband, Grüne Partei) Neuerungen/Änderungen vor, welche die ÖBV betreffen. Diese Vorbringen können nicht Gegenstand der vorliegenden Gesetzesrevision sein. Sie werden bei einer Revision der ÖBV zu prüfen sein.

Bern, 16. Oktober 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

(8)

599/1

Gesetz 731.2

über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)

Gesetz 731.2

über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

I. I.

Das Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen

(ÖBG) wird wie folgt geändert: Das Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen

(ÖBG) wird wie folgt geändert:

Schwellenwerte Art. 3 1Für die Bestimmung der Verfahrensart sind die Schwellen-

werte gemäss Anhang 2 der IVöB massgebend. Schwellenwerte Art. 3 1Für die Bestimmung der Verfahrensart sind die Schwellen- werte gemäss Anhang 2 der IVöB massgebend.

2 Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen tiefere Schwellen- werte vorsehen.

2 Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen tiefere Schwellen- werte vorsehen.

Einladungs-

verfahren Art. 4 1Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Aus- schreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen wollen.

Einladungs-

verfahren Art. 4 1Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Aus- schreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen wollen.

2 Es müssen mindestens drei Offerten eingeholt werden. 2 Es müssen mindestens drei Offerten eingeholt werden.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

Art. 5 Aufgehoben. Art. 5 Aufgehoben.

Art. 6 1Unverändert. Art. 6 1Unverändert.

2 Der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a ist vor dem Zuschlag auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaf- fungswesen in der Schweiz (www.simap.ch) zu veröffentlichen, wenn die Schwellenwerte des offenen und des selektiven Verfahrens erreicht werden.

2 Der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a ist vor dem Zuschlag auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaf- fungswesen in der Schweiz (www.simap.ch) zu veröffentlichen, wenn die Schwellenwerte des offenen und des selektiven Verfahrens erreicht werden.

3 Unverändert. 3 Unverändert.

und der Kommission

(9)

II. II.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Dem grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.

Bern, 16. Oktober 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

Bern, 4. Dezember 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Bern, 12. November 2013 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Bauen Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und

während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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