1 731.2
599/2
Gesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) wird wie folgt geändert:
Schwellenwerte Art. 3 1Für die Bestimmung der Verfahrensart sind die Schwellen- werte gemäss Anhang 2 der IVöB massgebend.
2 Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen tiefere Schwellen- werte vorsehen.
Einladungs-
verfahren Art. 4 1Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Aus- schreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen wollen.
2 Es müssen mindestens drei Anbieterinnen oder Anbieter zur Of- fertstellung eingeladen werden.
3 Unverändert.
Art. 5 Aufgehoben.
Art. 6 1Unverändert.
2 Der Entscheid über die Durchführung des freihändigen Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a ist vor dem Zuschlag auf der Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaf- fungswesen in der Schweiz (www.simap.ch) zu veröffentlichen, wenn die Schwellenwerte des offenen und des selektiven Verfahrens erreicht werden.
3 Unverändert.
2 731.2 II.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 21. Januar 2014 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer
Fakultatives Gesetzesreferendum
Gegen dieses Gesetz, welches am 21. Januar 2014 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsver- fassung).
Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte).
Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10 000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politi- schen Rechte massgebend.
Beginn der Referendumsfrist 19. Februar 2014 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften
zur Beglaubigung deponiert) 19. Mai 2014 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei
der Staatskanzlei 18. Juni 2014
Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert.
Er kann auch bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.