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Archiv "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" (27.04.2012)

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A 886 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 17

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27. April 2012 I. Bestellung von Referenzinstitutionen für die Durchfüh- rung von Ringversuchen im Bereich der qualitativen labora- toriumsmedizinischen Untersuchungen

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 23.03.2012 beschlossen, die nachfolgend genannten beiden Or- ganisationen als Referenzinstitutionen gem. Richtlinienteil B 2 für die Durchführung von Ringversuchen im Bereich der qualita- tiven laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen zu bestellen:

Referenzinstitut für Bioanalytik der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedi- zin e.V.

Friesdorfer Straße 153 53175 Bonn

Telefon: 0228 926895 0 Fax: 0228 926895 29 E-Mail: info@dgkl-rfb.de Internet: www.dgkl-rfb.de

INSTAND e.V. – Gesellschaft zur Förderung der Qualitätssi- cherung in medizinischen Laboratorien

Ubierstraße 20 40223 Düsseldorf Telefon: 0211 1592 13 0 Fax: 0211 1592 1330

E-Mail: instand@instand-ev.de Internet: www.instand-ev.de

II. Anpassung von Ringversuchsfrequenzen gemäß Richtli- nienteil B 2 „Qualitative laboratoriumsmedizinische Unter- suchungen“

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 23.03.2012 eine Änderung der Ringversuchsfrequenzen für die qualitativen laboratoriumsmedizinischen Untersuchun- gen gemäß Richtlinienteil B 2 wie nachfolgend aufgeführt be- schlossen:

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriums-

medizinischer Untersuchungen

Lfd Nr 7

12 13 15 39

Messgröße/Untersuchung Chrom. Analyse mit Identifizierung der Wirksubstanz (STA)

Echinococcus, Antikörper gegen Entamoeba histolytika, Antikörper gegen Glutaminase, Antikörper gegen Zytoplasma neutrophiler Granulozyten (C-ANCA, P-ANCA), Antikörper gegen

Alt Quartal

Halbjahr Halbjahr Quartal Quartal

Neu Halbjahr

Kalenderjahr Kalenderjahr Halbjahr Halbjahr Anforderungen an Datenbanken und Software zur

Verordnung von Arzneimitteln für Vertragsarztpraxen Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag – Ärzte bzw. § 15 Bundesmantelvertrag –

Ärzte/Ersatzkassen

Der im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 109, Heft 13 vom 30.3.2012, Seite A 661–668 veröffentlichte Anforderungskatalog nach § 73 Abs. 8 SGB V für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenban- ken ist am 1.4.2012 in Kraft getreten.

Inkrafttreten des Anforderungskataloges

nach § 73 Abs. 8 SGB V

für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenbanken

Diagnostik als selbständige Leistungen kann der Arzt die Nr. 5255, 5381, 5382 oder 5383 abrechnen.“

3.2 Die Leistungslegende der Geb.-Nr. 5255 wird wie folgt er- gänzt:

„Die Gebühr kann auch außerhalb von Begutachtungen für die Beurteilung der ILO-Klassifikation im Zusammenhang mit der Pneumokoniose-Diagnostik abgerechnet werden.“

3.3 Die Leistungslegende der Geb.-Nr. 5371 wird wie folgt er- gänzt:

„Bei zusätzlicher Beurteilung eines HR CT nach der ICO- ERD-Klassifizierung im Rahmen der Pneumokoniose-Dia - gnostik im Auftrag des UV-Trägers kann die Gebühr der Besonderen Heilbehandlung abgerechnet werden.“

3.4 Im Abschnitt I Strahlendiagnostik wird nach der Geb.- Nr. 5380 die Überschrift „9 ICOERD Klassifizierung von Fremd-CT-Aufnahmen“ mit folgenden Gebührennummern angefügt:

„Beurteilung der ICOERD-Klassifizierung anderweitig durchgeführter CT- oder HR CT-Untersuchungen im Rah- men der Pneumokoniose-Diagnostik im Auftrag des UV- Trägers oder im Rahmen einer Begutachtung für Aufnahmen 5381 einer (HR) CT-Unter-

suchung 54,00 Euro 54,00 Euro

Die Gebühr nach Nr. 5381 ist neben der Gebühr nach Nrn. 5382 und/oder 5383 nicht berechnungsfähig 5382 von zwei (HR) CT-Unter-

suchungen 108,00 Euro 108,00 Euro

Die Gebühr nach Nr. 5382 ist neben der Gebühr nach Nrn. 5381 und/oder 5383 nicht berechnungsfähig 5383 von drei oder mehr (HR)

CT-Untersuchungen 162,00 Euro 162,00 Euro Die Gebühr nach Nr. 5383 ist neben

der Gebühr nach Nrn. 5381 und/oder 5382 nicht berechnungsfähig

Die Änderungen treten am 1. Mai 2012 in Kraft und werden ver- öffentlicht.

Berlin, den 13.04.2012

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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