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Archiv "„Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen“" (27.09.2013)

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A 1822 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 39

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27. September 2013 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat

in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 (Präsenzsitzung) ei- nen zweiteiligen Beschluss zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V und der Anteile der einzelnen Krankenkassen nach § 87a Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Jahr 2014 mit Wirkung zum 29. August 2013 (Teil A) sowie zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereini- gung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgese- henen Fällen für das Jahr 2014 mit Wirkung zum 29. August 2013 (Teil B) gefasst.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Be- wertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vandetanib Bekanntmachungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. September 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Vandetanib zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 5. September 2013 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.de/informa tionen/beschluesse/1807/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Gemäß Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer vom 23.08.2013 wird in der Tabelle B 2.2 (Externe Qualitätssicherung [Ringversuche]) in Abschnitt B 2 – Qualitative laboratoriumsme- dizinische Untersuchungen – der Richtlinie der Bundesärztekam- mer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersu- chungen die Position „Schwangerschaftstest“ gestrichen. Die Spalte 1 der Tabelle – lfd. Nr. – wird entsprechend angepasst.

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

„Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriums-

medizinischer Untersuchungen“

11. Oktober 2013 im Hotel Aquino Tagungszentrum, Hannoversche Straße 5b, 10115 Berlin

Veranstalter: Initiative zur Versorgungsforschung des Wissen- schaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und Ausschuss Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation

Programm: www.bundesaerztekammer.de/downloads/praevention _programm_und_anmeldeformular.pdf

Zertifizierung: durch die Ärztekammer Berlin mit 8 Fortbil- dungspunkten.

Anmeldung: Bundesärztekammer, Dezernat 6 – Wissenschaft, For- schung und Ethik; Telefon: 030 400456-861, Fax: 030 400456-486, E-Mail: dezernat6@baek.de

Symposium

Prävention: Wirksamkeit und Stellenwert

Derzeit bestehen Engpässe bei der Impfstoffversorgung mit Toll- wut-Impfstoffen in der Bundesrepublik. Hierdurch kann es vor- kommen, dass Impfstoff nicht über die normalen Lieferketten der Apotheken beziehbar ist.

Für die Notfallversorgung von Patienten nach Tierbiss/Kon- takt wird von den Landesapothekerkammern Impfstoff in einem Notfall-Depot zur Postexpositionsimpfung gegen Tollwut vorge- halten. Um die Notfallversorgung dieser Patienten aus dem Not- fall-Depot ggf. sicherzustellen, soll der behandelnde Arzt den Vermerk „Postexpositionsprophylaxe bei Tierbiss/Kontakt“ auf der Impfstoffverordnung anbringen, weil diese Information die Voraussetzung dafür ist, dass der Impfstoff aus dem Notfall- Depot zur Verfügung gestellt wird.

Mitteilungen

Vorgehen bei der Postexpositions - impfung von Tollwut

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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