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Archiv "Bekanntmachungen: Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" (30.11.2001)

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In der Veröffentlichung der vorgenannten Richtlinie im Deut- schen Ärzteblatt vom 19. Oktober 2001 (Heft 42) sind zwei Feh- ler enthalten.

Korrekt muss es auf der Seite A 2751 in der Tabelle mit dem Titel „Anlage 1 a – Messgrößen im Serum/Plasma“ unter der laufenden Nummer 33 in der Spalte 8 wie folgt heißen:

✞ 1,2 mg/dl

< 1,2 mg/dl

sowie auf Seite A 2756 in der Tabelle mit der Bezeichnung

„Anlage 1 c – Messgrößen im Urin“

Bundesärztekammer 6. November 2001

Bekanntmachungen

Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen

7 Harnstoff Stoffmengenkonzentration RMW/SW 7 % 12 % 26 % Massenkonzentration

Die Gehaltstarifverhandlungen für die rund 350 000 Arzthelferinnen und Arzt- helferinnen-Auszubildenden in den deut- schen Arztpraxen sind in der ersten Run- de am 19. November 2001 ohne Ergebnis auf den 23. Januar 2002 vertagtworden, weil die Vorstellungen der Tarifpartner zu weit auseinander lagen.

Arbeitgeberseite (AAA) und Arbeit- nehmervertreterinnen (Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelfe- rinnen, Vereinigte Dienstleistungsge- werkschaft) waren im Wesentlichen darüber uneinig, inwieweit bei Ge- haltstarifverhandlungen für das Jahr 2002 der im nächsten Kalenderjahr

ebenfalls beabsichtigte Abschluss eines Tarifvertrags zur Altersvorsorge und die eventuelle Einrichtung einer eigenstän- digen Versorgungseinrichtung für Arzt- helferinnen im Gesamtvolumen bereits jetzt schon Berücksichtigung finden sollten.

Damit gelten die derzeitigen Gehälter zunächst weiter fort, allerdings ab Januar 2002 in Euro. Die ab dann geltenden Gehaltstabellen sowie Ausbildungsver- gütungen in den alten und den neuen Bundesländern gemäß §§ 3 und 4 des Gehaltstarifvertrags vom 24. November

2000 mit den in Euro umgerechneten Beträgen sind nachstehend abgedruckt.

Die Umrechnung ist nach den amtlichen Vorschriften (Umrechnungskurs 1,95583, kaufmännische Auf- und Abrundung) er-

folgt. AAA

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Gehaltstarifverhandlungen für Arzthelferinnen am 19. November 2001 in Frankfurt ohne Ergebnis

´ Tabelle 1CC´

Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Arzthelferinnen in Euro/West

Berufsjahr Tätigkeits- Tätigkeits- Tätigkeits- Tätigkeits-

gruppe l gruppe II gruppe III gruppe IV

1.– 3. 1 285,90

4.– 6. 1 404,01 1 474,57

7.–10. 1 522,12 1 598,81 1 674,99 1 826,85

11.–16. 1 610,57 1 691,35 1 771,63 1 932,68

17.–22. 1 714,36 1 801,28 1 886,67 2 057,44

ab dem 23. 1 818,15 1 909,16 1 999,66 2 181,17

´ Tabelle 2CC´

Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Arzthelferinnen in Euro/Ost

Berufsjahr Tätigkeits- Tätigkeits- Tätigkeits- Tätigkeits-

gruppe l gruppe II gruppe III gruppe IV

1.– 3. 1 067,58

4.– 6. 1 165,75 1 224,03

7.–10. 1 263,40 1 327,31 1 390,71 1 516,49

11.–16. 1 337,03 1 404,01 1 470,481 604,43

17.–22. 1 422,93 1 495,53 1 566,09 1 707,71

ab dem 23. 1 509,33 1 585,00 1 660,16 1 810,48

´ Tabelle 3CC´

Ausbildungsvergütung in Euro

West

im 1. Jahr monatlich 475,50 im 2. Jahr monatlich 516,40 im 3. Jahr monatlich 559,86 Ost

im 1. Jahr monatlich 378,36 im 2. Jahr monatlich 449,94 im 3. Jahr monatlich 493,40

(2)

Diese Richtlinien regeln Voraussetzun- gen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 37 a SGB V in Verbin- dung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V.

Dazu gehören auch Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Erbringer der soziothera- peutischen Leistung (Leistungserbringer).

I. Grundlagen und Ziele

1. Schwer psychisch Kranke sind häu- fig nicht in der Lage, Leistungen, auf die sie Anspruch haben, selbstständig in Anspruch zu nehmen. Soziotherapie nach § 37 a SGB V soll ihnen die Inan- spruchnahme ärztlicher und ärztlich ver- ordneter Leistungen ermöglichen. Sie

soll dem Patienten durch Motivierungs- arbeit und strukturierte Trainingsmaß- nahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen; der Patient soll in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Lei- stungen zu akzeptieren und selbstständig in Anspruch zu nehmen. Sie ist koordi- nierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psy-

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 23. August 2001 die nach- stehenden Richtlinien über die Durchführung der Soziotherapie (Soziotherapie-Richtlinien) beschlossen.

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Soziotherapie (Soziotherapie-Richtlinien)

in der Fassung vom 23. August 2001 Im GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

hat der Gesetzgeber in § 37 a SGB V ei- nen Leistungsanspruch auf Soziotherapie von Versicherten, die wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich ver- ordnete Leistungen selbstständig in An- spruch zu nehmen, definiert.

Gemäß § 37 a SGB V sollten vom Bun- desausschuss der Ärzte und Krankenkas- sen Soziotherapie-Richtlinien verabschie- det werden. Diese Richtlinien sollen die Durchführung von Soziotherapie und insbesondere Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziothera- pie definieren. Dabei sollen insbesondere die Krankheitsbilder, bei deren Behand- lung im Regelfall Soziotherapie erforder- lich ist, die Ziele, der Inhalt, der Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Sozio- therapie, die Voraussetzungen, unter de- nen Ärzte zur Verordnung von Soziothe- rapie berechtigt sind, die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten und Inhalt und Umfang der Zusammen- arbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer definiert werden.

In den am 23. 8. 2001 vom Bundesaus- schuss beschlossenen Richtlinien sind diese in § 37 a aufgeführten Regelungsin- halte definiert. Die Richtlinien enthalten folgende Abschnitte: Grundlagen und

Ziele, Indikation und Therapiefähigkeit, Leistungsinhalt, Verordnung und Lei- stungsumfang, Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arz- tes mit dem Leistungserbringer und die Genehmigung von Soziotherapie.

Im Abschnitt II der Richtlinien ist die Indikation für Soziotherapie durch die ge- forderte Kombination ICD-10-Diagnose, Fähigkeitsstörungen und Schweregrad anhand der so genannten GAF-Skala klar definiert. Damit soll auch eine eindeutige Abgrenzung der Soziotherapie gegenüber der häuslichen Krankenpflege bei psy- chisch Kranken erreicht werden. Die Ver- ordnungsmöglichkeit für Soziotherapie ist auf die Gruppe der Nervenärzte und Psychiater begrenzt. Andererseits gibt es die Möglichkeit der Verordnung von bis zu drei Therapieeinheiten zur Motivie- rung des Patienten durch einen soziothe- rapeutischen Leistungserbringer, eine Überweisung zu einem verordnungsbe- fugten Arzt wahrzunehmen, die von allen Vertragsärzten vorgenommen werden kann. Weiterhin sind in den Richtlinien die Dauer einer Soziotherapieeinheit, Be- dingungen für eine gruppentherapeuti- sche Soziotherapie-Maßnahme und die Inhalte des soziotherapeutischen Betreu- ungsplans definiert. Im Abschnitt V zur Zusammenarbeit des verordnenden Arz-

tes mit dem Leistungserbringer sind regel- mäßige Abstimmungsgespräche, minde- stens jeden zweiten Monat, vorgesehen.

Die Verordnungen von Soziotherapie sind genehmigungspflichtig. Die eigentli- chen soziotherapeutischen Leistungen werden von den soziotherapeutischen Leistungserbringern, deren Qualifikation gemäß § 132 b SGB V von den Spitzen- verbänden der Krankenkassen zu defi- nieren ist, erbracht.

Das In-Kraft-Treten dieser Richtlinien wird zum 1. 1. 2002 erfolgen, da ein früheres In-Kraft-Treten nicht praktika- bel erschien. Die Begründung hierfür ist, dass erst bis dahin die flankierenden Be- ratungen für die ergänzend notwendigen Vordruckmuster, die sich aufgrund der Richtlinien ergeben, erfolgt sein können.

Es wird drei zusätzliche neue Vor- druckmuster geben, die auf die Soziothe- rapie bezogen sind. Diese werden als Vordruckmuster 26 (Verordnung von Soziotherapie), 27 (Soziotherapeutischer Betreuungsplan) und 28 (Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung für Soziotherapie) Bestandteil der Vor- druckvereinbarung. Beachen Sie bitte hierzu gegebenenfalls ergänzende Veröf- fentlichungen. Die Soziotherapie-Richt- linien sind im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 21. 11. 2001 veröffentlicht.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Erläuterungen zu den Soziotherapie-Richtlinien des

Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

(3)

chisch Kranke auf der Grundlage von de- finierten Therapiezielen. Dabei kann es sich auch um Teilziele handeln, die schrittweise erreicht werden sollen.

2. Soziotherapie kann verordnet wer- den, wenn dadurch Krankenhausbehand- lung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Erbringung von Soziotherapie er- folgt bedarfsgerecht und ist an einer wirt- schaftlichen Mittelverwendung zu orien- tieren. Bei der Verordnung von Soziothe- rapie sind die in Abschnitt II festgelegten Indikationen und Kriterien zu beachten.

3. Die Durchführung der Soziothera- pie setzt einen mit dem verordnenden Arzt und dem Patienten abgestimmten und vom soziotherapeutischen Leistungs- erbringer zu erstellenden soziotherapeu- tischen Betreuungsplan voraus, mit des- sen Hilfe die verschiedenen Elemente und Ziele des ärztlichen Behandlungs- plans erreicht werden sollen.

4. Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld des Patienten statt.

5. Soziotherapie umfasst die Koordina- tion der im Rahmen des ärztlichen Be- handlungsplans festgelegten Maßnahmen.

6. Soziotherapie unterstützt einen Pro- zess, der dem Patienten einen besseren Zugang zu seiner Krankheit ermöglicht, indem Einsicht, Aufmerksamkeit, Initia- tive, soziale Kontaktfähigkeit und Kom- petenz gefördert werden.

7. Für die medizinische Behandlung relevante Informationen, die der sozio- therapeutische Leistungserbringer durch die Betreuung des Patienten gewinnt, sol- len durch die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem verordnenden Arzt für die Behandlung nutzbar gemacht werden.

II. Indikation, Therapiefähigkeit 8. Indikation für Soziotherapie ist ge- geben bei Vorliegen einer schweren psy- chischen Erkrankung gemäß Nr. 9. mit Fähigkeitsstörungen aus allen in Nr. 10.

aufgeführten Bereichen und einem Schweregrad gemäß Nr. 11.

9. Schwere psychische Erkrankungen in diesem Sinne sind solche aus den Be- reichen des schizophrenen Formenkrei- ses (ICD-10-Nrn.: F 20.0–20.6 [Schizo- phrenie], 21 [schizotype Störung], 22 [an- haltende wahnhafte Störung], 24 [indu- zierte wahnhafte Störung] und 25 [schizo- affektive Störung]) und der affektiven Störungen (ICD-10-Nrn.: F 31.5 [gegen- wärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung], 32.3 [schwere depressive Episode mit psycho- tischen Symptomen] und 33.3 [gegenwär- tig schwere depressive Episode mit psy-

chotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung]).

10. Die Erkrankungen, die der Sozio- therapie bedürfen, sind gekennzeichnet durch folgende Fähigkeitsstörungen:

❃ Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer und der Be- lastbarkeit, durch Unfähigkeit zu struktu- rieren, durch Einschränkungen des pla- nerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezuges

❃ Störungen im Verhalten mit Ein- schränkung der Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit

❃ Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzen- tration und Merkfähigkeit, der Lernlei- stungen sowie des problemlösenden Denkens

❃ Mangelnde Compliance im Sinne ei- nes krankheitsbedingt unzureichenden Zugangs zur eigenen Krankheitssympto- matik und zum Erkennen von Konfliktsi- tuationen und Krisen.

11. Die Schwere der Fähigkeitsstö- rungen wird anhand der GAF1-Skala ge- messen. Bei Verordnung von Soziothera- pie darf deren Wert 40 nicht überschreiten.

12. Soziotherapie setzt voraus, dass der Patient die Therapieziele erreichen kann. Deshalb soll der Patient über die hierzu notwendige Belastbarkeit, Moti- vierbarkeit und Kommunikationsfähig- keit verfügen und in der Lage sein, einfa- che Absprachen einzuhalten.

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn beim Patienten keine langfristige Verminderung der in Nr. 10. genannten Fähigkeitsstörungen und kein längerfristig anhaltendes Erreichen der soziotherapeu- tischen Therapieziele zu erwarten ist.

III. Leistungsinhalt

Soziotherapie umfasst die im Folgen- den aufgeführten Leistungen, welche den Patienten zur selbstständigen Inan- spruchnahme ärztlicher oder ärztlich ver- ordneter Maßnahmen befähigen sollen:

13. Folgende Leistungen sind in jedem Fall zu erbringen:

13.1 Erstellung des soziotherapeuti- schen Betreuungsplans

Verordnender Arzt, soziotherapeuti- scher Leistungserbringer und Patient wir- ken bei der Erstellung des soziotherapeu- tischen Betreuungsplans zusammen.

13.2 Koordination von Behandlungs- maßnahmen und Leistungen

Der soziotherapeutische Leistungser- bringer koordiniert die Inanspruchnah-

me ärztlicher Behandlung und verordne- ter Leistungen für den Patienten gemäß dem soziotherapeutischen Betreuungs- plan. Dies umfasst sowohl aktive Hilfe und Begleitung als auch Anleitung zur Selbsthilfe. Dabei soll der soziotherapeu- tische Leistungserbringer den Patienten zur Selbstständigkeit anleiten und ihn so von der soziotherapeutischen Betreuung unabhängig machen.

13.3 Arbeit im sozialen Umfeld Der soziotherapeutische Leistungser- bringer analysiert die häusliche, soziale und berufliche Situation des Patienten und kann zur Unterstützung Familienan- gehörige, Freunde und Bekannte einbe- ziehen. Um die Therapieziele zu errei- chen, kann er den Patienten an komple- mentäre Dienste heranführen.

13.4 Soziotherapeutische Dokumenta- tion

Der soziotherapeutische Leistungser- bringer dokumentiert fortlaufend Ort, Dauer und Inhalt der Arbeit mit und für den Patienten und die Entwicklung des Patienten.

Die soziotherapeutische Dokumenta- tion enthält insbesondere Angaben zu:

❃ den durchgeführten soziotherapeu- tischen Maßnahmen (Art und Umfang)

❃ dem Behandlungsverlauf und

❃ den bereits erreichten bzw. den noch verbliebenen Therapie(teil)zielen.

14. Folgende Leistungen können ggf.

aufgrund der Struktur der spezifischen Patientenprobleme vom soziotherapeuti- schen Leistungserbringer erbracht wer- den:

14.1 Motivations-(antriebs-)relevantes Training

Mit dem Patienten werden praktische Übungen zur Verbesserung von Motivati- on, Belastbarkeit und Ausdauer durchge- führt. Sie finden im Lebensumfeld des Patienten statt.

14.2 Training zur handlungsrelevanten Willensbildung

Das Training beinhaltet die Einübung von Verhaltensänderungen, Übungen zur Tagesstrukturierung und zum planeri- schen Denken. Dabei ist Hilfestellung bei der Bewältigung von Konflikten zu geben und eine selbstständige Konfliktlösung bzw. Konfliktvermeidung einzuüben.

14.3 Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung

Diese beinhaltet Hilfen beim Erken- nen von Krisen (Frühwarnzeichen) und zur Krisenvermeidung sowie die Förde- rung der Compliance und von gesunden Persönlichkeitsanteilen.

14.4 Hilfe in Krisensituationen Bei auftretenden Krisen erfolgt ent- sprechende Hilfe, ggf. auch aufsuchend, zur Vermeidung erheblicher Verschlim- merung sowohl der Krankheit als auch

1Global Assessment of Functioning Scale in: Diagnosti- sche Kriterien und Differentialdiagnosen des diagnosti- schen und statistischen Manuals psychischer Störungen DSM-III-R.-Weinheim; Basel: Beltz, 1989.

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der häuslichen, sozialen und beruflichen Situation des Patienten.

IV. Verordnung und Leistungsumfang 15. Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Die Genehmigung ist auf Antrag zu ertei- len, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

Der die Soziotherapie verordnende Arzt muss in der Lage sein, die Indikation für die Soziotherapie (einschließlich der Feststellung, ob dadurch ggf. Kranken- hausbehandlung vermieden werden kann) zu stellen, deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren und in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leistungser- bringer gegebenenfalls notwendige fach- liche Korrekturen am soziotherapeuti- schen Betreuungsplan vorzunehmen. Die Verordnung von Soziotherapie dürfen daher Ärzte vornehmen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde zu führen. Zusätz- lich ist deren Erklärung über die Koope- ration in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versor- gungsstrukturen notwendig.

16. Andere Vertragsärzte können den Patienten zu einem gemäß Nr. 15. qualifi- zierten Arzt überweisen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass bei diesem Patienten eine der in Abschnitt II beschriebenen Indikationen vorliegt und er aufgrund dessen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Lei- stungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, und wenn durch die Verordnung von Soziotherapie Krankenhausbehand- lung vermieden werden kann.

16.1 Kommt der überweisende Arzt aufgrund seiner Kenntnis des Einzelfalles zu der Auffassung, dass der Patient nicht in der Lage ist, diese Überweisung selbst- ständig in Anspruch zu nehmen, kann der Arzt einen soziotherapeutischen Lei- stungserbringer per Verordnung hinzu- ziehen. Diese Verordnung erfolgt auf dem hierfür vereinbarten Vordruck (Mu- ster 28).

16.2 Ziel dieser Verordnung ist die Motivierung des Patienten, die Überwei- sung wahrzunehmen. Zur Erreichung dieses Zieles stehen dem soziotherapeu- tischen Leistungserbringer maximal drei Therapieeinheiten zur Verfügung. Diese werden auf das Gesamtkontingent der Soziotherapie angerechnet, wenn es zur Verordnung von Soziotherapie gemäß Nr. 15. kommt.

16.3 Lässt es sich nicht erreichen, dass der Patient die Überweisung zu einem

Arzt nach Nr. 15. wahrnimmt, oder kommt es nicht zur Verordnung von So- ziotherapie durch einen in Nr. 15. ge- nannten Arzt, sind die maximal drei vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Therapieeinheiten dennoch berechnungsfähig. Die Abrechnung die- ser Leistungen erfolgt auf dem oben ge- nannten Vordruck.

17. Die Dauer und die Frequenz der soziotherapeutischen Betreuung sind ab- hängig von den individuellen medizini- schen Erfordernissen. Es können insge- samt höchstens bis zu 120 Stunden je Krankheitsfall innerhalb eines Zeitrau- mes von höchstens drei Jahren erbracht werden. Unter einem Krankheitsfall im Sinne dieser Richtlinien ist eine Phase der Behandlungsbedürftigkeit bei einer der in Abschnitt II aufgeführten Indikationen von bis zu drei Jahren zu verstehen.

17.1 Vor der ersten Verordnung nach Nr. 15. können bis zu fünf Probestunden verordnet werden, die auf diese Verord- nung angerechnet werden. Die Verord- nung von Probestunden zur Abklärung der Therapiefähigkeit des Patienten und Erstellung des soziotherapeutischen Be- treuungsplans kann maximal zweimal pro Jahr für einen Versicherten erfolgen. Ver- ordnungen gemäß Nr. 15. können jeweils bis maximal 30 Therapieeinheiten ausge- stellt werden. Verordnet werden dürfen nur so viele Therapieeinheiten, wie zur Erreichung des Therapiezieles oder bis zur Feststellung, dass dieses nicht erreich- bar sein wird, erforderlich scheinen.

17.2 Eine Soziotherapieeinheit um- fasst 60 Minuten. Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maß- nahmebezogen aufgeteilt werden. Dies ist in der soziotherapeutischen Doku- mentation (Zeitaufwand) entsprechend zu vermerken.

17.3 Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht. Soziothe- rapie kann in Absprache von Arzt und Leistungserbringer in besonderen Fällen auch in gruppentherapeutischen Maß- nahmen erbracht werden. Dabei kann die Gruppengröße je nach Zielsetzung einer Sitzung bis zu 12 Teilnehmer umfassen.

Bei gruppentherapeutischen Maßnah- men umfasst die Soziotherapieeinheit 90 Minuten. Dadurch darf jedoch das maxi- male Gesamtkontingent für Soziothera- pie von 120 Zeitstunden nicht überschrit- ten werden.

18. Der Arzt unterstützt den Patienten bei der Auswahl des geeigneten soziothe- rapeutischen Leistungserbringers gemäß

§ 132 b SGB V. Der verordnende Arzt nimmt Kontakt mit dem soziotherapeuti- schen Leistungserbringer auf und be- spricht die Patientenproblematik und die sich daraus ergebende Betreuung.

19. Der soziotherapeutische Betreu- ungsplan ist das Ergebnis eines Abstim- mungsgespräches zwischen verordnen- dem Arzt, soziotherapeutischem Lei- stungserbringer und Patient. Nach Ab- schluss der Probestunden ist der sozio- therapeutische Betreuungsplan in Zu- sammenarbeit mit dem verordnenden Arzt auf seine Realisierbarkeit zu über- prüfen, ggf. zu ändern oder die Soziothe- rapie zu beenden.

19.1 Im soziotherapeutischen Betreu- ungsplan müssen enthalten sein:

❃ Anamnese

❃ Diagnose

❃ aktueller Befund mit Art und Aus- prägung der Fähigkeitsstörungen des Pa- tienten und Schweregrad gemäß GAF

❃ die angestrebten Therapieziele und die erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel)

❃ die zur Erreichung der Therapiezie- le vorgesehenen therapeutischen Maß- nahmen

❃ die zeitliche Strukturierung der the- rapeutischen Maßnahmen

❃ Prognose.

20. Der Vertragsarzt hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. Sollte sich im Verlauf der Behandlung herausstellen, dass der Pati- ent nicht geeignet ist oder die definierten Therapieziele nicht erreichen kann, ist die Soziotherapie abzubrechen. Entspre- chendes gilt bei vorzeitigem Erreichen der Therapieziele. Der Vertragsarzt teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe der Krankenkasse mit.

21. Informiert ein Krankenhaus den Vertragsarzt gemäß Nr. 15. über die Mög- lichkeit, einen Versicherten vorzeitig zu entlassen, hat der Vertragsarzt ggf. unter Hinzuziehung eines soziotherapeuti- schen Leistungserbringers zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verordnung von Soziotherapie erfüllt sind.

22. Wird während der Soziotherapie eine stationäre Behandlung notwendig, die die Weiterführung der Soziotherapie nach dem Betreuungsplan nicht möglich macht, umfasst die Soziotherapie auch den Kontakt mit dem Patienten, um eine frühestmögliche Entlassung zu erreichen und in Absprache mit dem verordnenden Vertragsarzt die Wiederaufnahme und Weiterführung der Soziotherapie sicher- zustellen.

V. Inhalt und Umfang der Zusam- menarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer

23. Zur Sicherstellung der Leistungs- erbringung wirkt der Vertragsarzt mit dem soziotherapeutischen Leistungser-

(5)

bringer und der Krankenkasse des Versi- cherten eng zusammen und koordiniert die dafür erforderliche Zusammenarbeit.

24. Leistungserbringer, verordnender Arzt und Patient stimmen sich in regel- mäßigen Zeitabständen ab, mindestens jeden zweiten Monat, obligat vor und nach den fünf Probestunden sowie vor je- der Folgeverordnung, um die soziothera- peutischen Leistungen unter Berücksich- tigung des Therapieverlaufs hinsichtlich der Therapieziele anzupassen.

VI. Genehmigung von Soziotherapie 25. Mit Ausnahme der Verordnung nach 16.1 (bis zu drei Stunden) bedarf jede Verordnung von Soziotherapie der vorhe- rigen Genehmigung durch die Kranken- kasse des Versicherten. Dazu ist der so- ziotherapeutische Betreuungsplan gemäß Muster 27 vorzulegen. Wurden Probe- stunden verordnet, ist bei der ggf. folgen- den Verordnung von Soziotherapie der soziotherapeutische Betreuungsplan ge- mäß Muster 27 zusammen mit der Verord- nung für die Probestunden vorzulegen.

26. Die Krankenkassen können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Prüfung der verordneten Maß- nahmen der Soziotherapie den Medizi- nischen Dienst der Krankenkassen beauf- tragen. Falls erforderlich, sind dem Me- dizinischen Dienst vom soziotherapeu- tischen Leistungserbringer ergänzende Angaben zum Betreuungsplan gemäß Nr.

19.1 zu übermitteln. Werden verordnete Soziotherapieeinheiten nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, ist der verord- nende Vertragsarzt unverzüglich unter Angabe der Gründe über die Entschei- dung der Krankenkasse zu informieren.

27. Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt ver- ordneten und vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Leistun- gen entsprechend der vereinbarten Ver- gütung nach § 132 b Abs. 1 SGB V, wenn die Verordnung spätestens am dritten – der Ausstellung folgenden – Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird.

VII. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

Siegburg, den 23. 8. 2001 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

18. ISTAHC-Jahrestagung

9. bis 12. Juni 2002 im Hotel Intercontinental in Berlin

Vom 9. bis 12. Juni 2002 findet in Berlin die 18. Jahrestagung der International So- ciety of Technology Assessment in Health Care (ISTAHC) statt. Die Konferenz wird sich der umfassenden Bewertung von medizinischen Leistungen und Techno- logien (HTA) widmen, eine Disziplin, die zunehmend Bedeutung insbesondere in der Versorgungsplanung erhält (zum Beispiel Arbeit der Bundesausschüsse, Dis- ease-Management-Programme). Dem zunehmenden Stellenwert, den HTA auch in Deutschland einnimmt, trägt Bundesministerin Ulla Schmidt mit ihrer Teilnahme an der Jahrestagung Rechnung.

Die Konferenz richtet sich deshalb an all diejenigen, die sich über die Entwick- lung im Bereich der evidenzbasierten Versorgungsplanung informieren möchten – und dies auf einem hochwertigen internationalen Niveau. Es werden Teilnehmer aus 20 Ländern erwartet. Besondere Schwerpunkte der Konferenz werden die in- ternationale Kooperation, die Nutzung von HTA in Sozialversicherungssystemen und die Bewertung von komplementärmedizinischen Methoden einnehmen. In ge- sonderten Präkonferenz-Workshops können „Newcomer“ sich über die Möglich- keiten zeitgemäßer HTA-Berichterstellung und -verwendung informieren, zusätz- lich sind Treffen deutschsprachiger HTA-Nutzer aus der Schweiz, Österreich, Lu- xemburg und Deutschland vorgesehen. Ein mit der Ärztlichen Zentralstelle Qua- litätssicherung gemeinsam organisiertes internationales Satellitensymposium zu Leitlinien findet unmittelbar vor der ISTAHC-Tagung am 7. und 8. Juni in der Kai- serin-Friedrich-Stiftung in Berlin statt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat 1996 ein entsprechendes Dezernat

„Leistungsevaluation“ zur Anfertigung und Bewertung von HTA-Berichten einge- richtet und beteiligt sich deshalb an der Organisation der Konferenz.

Nähere Informationen können Sie dem ausführlichen Programm sowie der In- ternet-Präsentation unter www.istahc2002.de entnehmen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

KBV/Dezernat 1 „Leistungsevaluation“, Dr. Bernhard Gibis, Telefon: 02 21/

4005-3 32, oder Dr. Christian Gawlik 02 21/40 05-3 30. ✮

Fortbildungsveranstaltung der Ärztekammer Berlin

Was müssen Ärzte über biologische und chemische Kampfstoffe wissen?

Mittwoch, 12. Dezember 2001, 20 Uhr

❃ Medizinische Aspekte der Wirkungen chemischer Kampfstoffe – Möglichkei- ten des Schutzes. (Prof. Szinicz, Oberstarzt, Sanitätsakademie der Bundeswehr, Institut für Pharmakologie und Toxikologie)

❃ Welche Therapiemöglichkeiten gibt es nach Kontakt mit chemischen Kampf- stoffen? (Prof. Th. Zilker, Direktor Giftnotruf München; Toxikologische Abteilung der II. Med. Klinik rechts der Isar der TU München)

Moderation: Dr. S. Peters, Katastrophenbeauftragter der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen

Veranstaltungsort:DRK Kliniken Westend, Spandauer Damm 130, 14050 Berlin, Großer Hörsaal

Veranstalter:Ernst-von-Bergmann-Akademie für ärztliche Fortbildung, Berlin Interessentenwenden sich bitte an: Telefon 0 30/4 08 06-1 53. ✮

Referenzen

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