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Mit der Aktualisierung des kantonalen Sportleitbilds sollen die Rahmenbedingungen für den Sport im Kanton beschrieben und die entsprechenden Aufgaben definiert werden

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M 220/2002 POM 28. Mai 2003 46C

Motion 1502 Ingold, Niederbipp (SP)

Mosimann, Ittigen (EVP)

Weitere Unterschriften: 53 Eingereicht am: 18.11.2002

Revision Sportförderungsgesetz

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat ein revidiertes Sportförderungsgesetz vorzulegen,

a) welches den heutigen Bedürfnissen angepasst ist und den Stellenwert der kantonalen Sportpolitik definiert und

b) in welchem die gezielte Förderung des Breitensports im Vordergrund steht.

Die Sportpolitik ist in die übergeordneten Kantonsziele einzubetten. Bei der Umsetzung bildet der durch Regierungsrichtlinien und Finanzplan vorgegebene Rahmen eine zu respektierende Schranke.

Begründung:

Im Kapitel "generelle Entwicklungstendenzen" der Richtlinien der Regierungspolitik 2003- 2006 wird ausgeführt: "Auch die Politikbereiche Kultur und Sport werden eine neue und gesteigerte Bedeutung erhalten, was den Zusammenhalt der Bevölkerung anbelangt. Den Auswirkungen einer zunehmenden Individualisierung unserer Gesellschaft auf den Sport ist mit gezielter Unterstützung des Vereins-, Jugend- und Breitensports entgegen zu wirken."

Angesichts der im kantonalen Sportbereich bevorstehenden Entscheide sind die sich aus dieser Zielsetzung ergebenden Massnahmen ohne Verzug in die Wege zu leiten.

Ein Konzept des Regierungsrates für eine Sportpolitik im Kanton Bern hat den Sport umfassend anzugehen. Mit der Aktualisierung des kantonalen Sportleitbilds sollen die Rahmenbedingungen für den Sport im Kanton beschrieben und die entsprechenden Aufgaben definiert werden. Der Zeitpunkt dazu ist günstig, nachdem der Bundesrat die mit der Neukonzeption von Jugend+Sport verbundenen Anpassungen (Änderung der Verordnung über Turnen und Sport) beschlossen hat.

Der Schwerpunkt der kantonalen Sportförderung soll im Breitensport liegen. Darunter fallen Vereins- Jugend-, Senioren-, Behinderten- und Gesundheitssport, namentlich der Sportunterricht in der Schule und Berufsschule sowie Jugend+Sport. Im Spitzensport kann der Kanton ebenfalls Aufgaben im Sinne der Schaffung von Rahmenbedingungen oder von konkreten Förderungsmassnahmen, insbesondere zur Ausbildung, wahrnehmen. In diesem Bereich sind allerdings in erster Linie Marktlösungen zu suchen (Finanzierung durch Zuschauereinnahmen, Werbeerlöse, Sponsoring etc.).

Sport ist ein wichtiger Bestandteil des Lebens und damit der Gesellschaft. Seine Bedeutungen sind vielfältig, seine Werte reichhaltig. Zudem erhöht namentlich der Breitensport die Beweglichkeit im Alter, er fördert die Gesundheit, die Sozial- wie auch die

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Selbstkompetenz. Mehr Sport führt zu niedrigeren Gesundheitskosten und leistet langfristig einen wesentlichen Beitrag zur Senkung der Staatsausgaben.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 22.11.2002

Antwort des Regierungsrates.

Das Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport stammt aus dem Jahre 1985 und legt summarisch die Aufgabengebiete des Kantons im Bereich Sport fest. Für den obligatorischen Sport in der Schule wird darin auf die entsprechende Schulgesetzgebung verwiesen. Die Bestimmungen des Gesetzes lassen dem Regierungsrat einen grossen Gestaltungsspielraum im Bereich der vielfältigen Sportförderung offen und ermöglichen ein rasches Reagieren auf neue Entwicklungen im Bereich des Sports. Im Rahmen der Auflösung des Sportamtes und der Übernahme der Aufgabe durch die Polizei- und Militärdirektion (SAR-Massnahme) wird das Gesetz per 1.1.2004 bezüglich Zuständigkeiten lediglich formell angepasst. Die Verantwortung für den Schulsport verbleibt bei der Erziehungsdirektion.

Der Regierungsrat stellt fest, dass die Kernaussagen des Gesetzes nach wie vor den von den Motionären angeführten aktuellen Bedürfnissen entsprechen. Der obligatorische und freiwillige Schulsport, die Umsetzung der kantonalen Aufgaben im Bereich Jugend und Sport und der breite Bereich des Freizeitsports (in Zusammenarbeit mit Sportinstitutionen, Verbänden und Jugendorganisationen) sind ebenso im Gesetz verankert, wie die Förderung eines geeigneten Sportanlagenbaus unter Einbezug der Kurs- und Sportzentren.

Die bestehende gesetzliche Grundlage ermöglicht deshalb aus Sicht des Regierungsrates bereits heute die Erarbeitung eines aktuellen Sportleitbilds und darauf basierender Sportkonzepte.

Im Rahmen der konzeptionellen Arbeiten im Hinblick auf die Neuorganisation des Sportes hat die Polizei- und Militärdirektion deshalb bereits einen ersten Strukturentwurf zur zukünftigen Sportpolitik im Kanton Bern verfasst. Darin sind folgende zwei politische Steuerungselemente vorgesehen, die in Zusammenarbeit mit der Fachkommission für Turn- und Sportfragen erarbeitet und vom Regierungsrat jeweils verabschiedet werden sollen:

1. Sportleitbild

Im Sportleitbild legt der Kanton Bern seine grundsätzliche Ausrichtung im Bereich Sport fest. Es orientiert sich einerseits am Sportkonzept des Bundes und andererseits an den gesetzlichen eidgenössischen und kantonalen Grundlagen. Es wird zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft und bei Bedarf angepasst.

2. Sportkonzept

Das Sportkonzept (SPOKO BE) konkretisiert das Sportleitbild. Der Kanton Bern legt im Sportkonzept seine Ziele und Umsetzungsmassnahmen für eine Legislaturperiode fest.

Es beinhaltet u.a. auch ein Sportanlagenkonzept (KASAK BE), welches sich am Sportanlagenkonzept des Bundes (NASAK) orientiert. Die Ziele und Massnahmen des Sportkonzepts bestimmen im Wesentlichen die Verwendung der Mittel aus dem Sportfonds.

Der Regierungsrat ist sowohl mit der von den Motionären geforderten Aktualisierung bzw.

Festlegung des kantonalen Sportleitbilds und der Umsetzung im Rahmen des mittelfristigen Sportkonzepts, wie auch mit der Schwerpunktbildung im Bereich Breitensport einverstanden. Er bezweifelt aber, dass daraus die Notwendigkeit einer Revision des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport entsteht. Die konzeptionellen Arbeiten

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am Sportleitbild und Sportkonzept sollen deshalb weitergeführt und im Verlaufe des Jahres 2004 unter Mitwirkung der betroffenen Kreise (insbesondere der neu zusammengesetzten Fachkommission für Turnen und Sport) abgeschlossen werden. Sollten diese Arbeiten zu einem gesetzlichen Änderungsbedarf führen, wird dem Grossen Rat frühzeitig eine Gesetzesrevision unterbreitet. Der Regierungsrat ist in diesem Sinne bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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