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Bündnis 90/Die Grünen - Anfrage zu Fahrradstraßen Beiratssitzung Blumenthal 13.07.2020

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An

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Prüfungsanfrage: Fahrradstraße Antrag

Im Rahmen der Schulwegsicherung beantragen wir die Prüfung einer Umwidmung von Straßen zu Fahrradstraßen der im folgenden vorgeschlagenen Straßen.

Fahrradstraße Langenfeld

Fahrradstraße von Kreuzung Mühlenstraße/ Langenfeld über Langenfeld/ Rudolf- Breitscheid- Straße bis zur Kreuzung Rudolf- Breitscheid- Straße/ Kreinsloger mit der Wiedbuschstraße zur Schule an der Egge.

Fahrradstraße Fresenbergstraße

Fresenbergstraße von der Kreuzung Fresenbergstraße/ Mühlenstraße bis zur Kreuzung Fresenbergstraße/ Rönnebecker Straße

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Begründung

⦁ Sicherung des Schulweges: Schule an der Egge, Schule Wigmodi, Schulen am Fresenberg

⦁ Durch Fahrradstraßen erfahren schwache Verkehrsteilnehmer mehr Achtung und erhöhte Aufmerksamkeit.

⦁ Die Einrichtung von Fahrradstraßen steigert die Attraktivität des Fahrrads als Verkehrsmittel. So kann der Radverkehrsanteil erhöht werden, was folgende Vorteile bringt:

⦁ Mehr Radverkehr verbessert die Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger.

⦁ Die Verkehrsbelastung (Lärm, Abgase und Gefährdung durch den Kraftverkehr) wird verringert. Die Verbindungen werden weniger attraktiv für Schleichverkehr.

Dadurch gewinnt der öffentliche Raum an Aufenthaltsqualität.

⦁ Die gesundheitliche Belastung (Lärm, Stickoxide, Feinstaub) wird verringert.

⦁ Der Bedarf an Kfz-Stellplätzen und erhaltenden Straßenbaumaßnahmen wird verringert.

⦁ Der Treibhausgasausstoß wird verringert und damit ein Beitrag zum Klimaschutz bzw.

⦁ Die Energiewende im Verkehrssektor wird vorangebracht.

⦁ Fahrradstraßen ermöglichen eine besonders kostengünstig und leicht umsetzbare Förderung des Radverkehrs, weil keine baulichen Maßnahmen erforderlich sind.

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Ferner haben sie auf die bestehenden Park- und Vorfahrtsregelungen keinen Einfluss. Falls sich das Konzept wider Erwarten nicht bewähren sollte, oder falls es nicht mit einer zukünftigen Verkehrsplanung vereinbar ist, kann die Widmung entsprechend einfach rückgängig gemacht werden.

⦁ Die Einrichtung von herkömmlichen Radverkehrsanlagen (Schutzstreifen, Radfahrstreifen, baulich getrennter Radweg) ist in den vorgeschlagenen Straßen nicht realisierbar.

⦁ Mit der Einrichtung von Fahrradstraßen trennt man den Fahrrad/ Autoverkehr, was für beide Seiten ein besseres Fahrgefühl gibt

⦁ Die aufgeführten Routen werden vom ADFC Bremen Nord unterstützt.

⦁ Bessere Vorrausetzungen für den Fahrrad- Schulverkehr führen dazu, dass mehr Kinder mit dem Rad fahren und sich der Eltern- Taxi- Stau minimiert.

Mit freundlichen Grüßen

Tina- Bothe-Stolle & Bianca Frömming und die Fraktion der Grünen im Beirat Blumenthal

Informationen zu Fahrradstraßen

Mit der Einrichtung von Fahrradstraßen werden Qualität, Verkehrssicherheit und

Attraktivität von Radverkehrsverbindungen erhöht. Beispiele aus anderen Städten zeigen, dass auch die Unfälle in den umgewandelten Straßen zurückgegangen sind.

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Mit dem Verkehrszeichen 244 StVO „Beginn Fahrradstraße” wird die gesamte Fahrbahn als Sonderweg für Radfahrer ausgewiesen. Durch das Zusatzschild

„Kraftfahrzeuge frei” sind Kraftfahrzeuge, wie zum Beispiel Autos, Lastwagen, Mofas, Motorroller oder Motorräder erlaubt. Der Kraftverkehr muss auf Radfahrer besondere Rücksicht nehmen. Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. Es gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Das bleibt gleich:

⦁ Die Regeln für die Vorfahrt gelten wie bisher: Sofern nicht anders beschildert, gilt

„Rechts vor Links”, egal ob man mit dem Rad oder dem Auto unterwegs ist.

⦁ Es gilt Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit – für Fahrräder und Kraftfahrzeuge.

⦁ Kraftfahrzeuge dürfen die Straße weiterhin befahren, wenn das Zusatzschild vorhanden ist.

⦁ Der Lieferverkehr bleibt zugelassen.

⦁ Gehwege sind den Fußgängern vorbehalten.

Das ändert sich:

⦁ Das Nebeneinanderfahren mit dem Rad ist erlaubt, auch in Gruppen wie zum Beispiel Kinder auf dem Weg zur Schule.

⦁ Das Tempo bestimmen die Radfahrer. Autofahrer müssen auf den Radverkehr besondere Rücksicht nehmen und gegebenenfalls ihre Geschwindigkeit verringern.

Wegen § 1 Abs. 2 StVO dürfen Radfahrer den Kraftverkehr allerdings weiterhin nicht vorsätzlich behindern.

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