• Keine Ergebnisse gefunden

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

er habe als Überwachungsposten vor dem Schutzobjekt entgegen der Wachverhaltung und Dienstanweisung „Personen- und Objektschutz, Vertretung der OPEC“ sowie entgegen der Dienstanweisungen „Polizeiuniformtragevorschrift“ und

„Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ während seines Überwachungsdienstes verstoßen, zumal er seinen Dienst in speckiger und leicht in Unordnung befindlicher Uniform (teils offene Jacke und offene Taschen) - sohin nicht ordnungsgemäß adjustiert - an der Hausmauer lehnend, eine Zigarette rauchend und in sein Smartphone vertieft verrichtete und dadurch den dienstlichen Aufgaben nicht nachkam,

er habe somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. Wachverhaltung und Dienstanweisung „Personen- und Objektschutz“

unter GZ: P4/52594/2/2013 und der Wachverhaltung, „Personen- und Objektschutz;

Vertretung der OPEC – 1., Wipplingerstraße 33“ vom 27.11.2009 sowie der Dienstanweisungen „Polizeiuniformtragevorschrift“ GZ: P4/336522/1/2013 vom 27.09.2013, Pkt. I.4“, der „Dienstordnung der LPD Wien“ GZ: P4/444849/1/2012, vom 23.01.2013, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“ und „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.4, Adjustierung“

i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- (in Worten vierhundert) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 4 Monatsraten à € 100,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.

B E G R Ü N D U N G

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, ergibt sich aus der

(2)

In der Personalabteilung der LPD langte eine E-Mail ein, wonach der Beschuldigte am beim Überwachungsposten an der Wand angelehnt stehend in speckiger und leicht in Unordnung befindlicher Uniform (teils offene Jacke, offene Taschen) wahrgenommen wurde.

Weiters war er, eine Zigarette rauchend, tief auf die Geschehnisse auf dem Bildschirm seines Smartphone konzentriert. Erst als der EB seitens des Herrn Landespolizeipräsidenten angesprochen wurde und gefragt wurde, „ob es ihm gut gehe“, bejahte er. Nachdem er den Einschreiter erkannte, gab er an, dass sein Verhalten dadurch zu erklären wäre, dass er eben übermüdet sei.

Von seinem Vorgesetzen wurde der Beschuldigte vor seinem Dienstantritt als Überwachungsposten abgefertigt, wobei dieser in seiner Meldung angab, dass es bei der Abfertigung keinen Beanstandungsgrund gab.

Der Beschuldigte gab in seiner Stellungnahme an, dass er während seines Dienstes als Überwachungsposten eine SMS bekam. Man teilte ihm mit, dass ihre Mutter auf die Intensivstation eingeliefert wurde. Aufgrund dieser Mitteilung begab er sich zu dem vor dem Objekt aufgestellten Aschenbecher und rauchte sich eine Zigarette an.

Gleichzeitig nahm er sein Handy und antwortete auf die SMS. Dabei lehnte er sich, um sein Kreuz zu schonen und auch aufgrund der Tatsache, dass er wegen diversen persönlichen und dienstlichen Problemen nicht schlafen könne und ständig müde sei, mit dem Rücken an das Fensterbrett. Hinsichtlich seiner Rückenschmerzen befinde er sich in Behandlung.

Zu diesem Zeitpunkt kam der Aufforderer in Zivilkleidung beim Überwachungsobjekt vorbei und beanstandete sein Gesamtbild. Zu seiner Rechtfertigung gab der Beschuldigte an, dass er müde sei. Auf Verlangen des Aufforderers gab er seine Dienstnummer, Dienststelle und seinen Namen bekannt. Es erfolgte über Auftrag die Ablöse des Beschuldigten vom Überwachungsposten.

Ihm ist bewusst, dass er durch sein Verhalten einen Fehler begangen habe, welcher ihm auch leid tue.

I. Anlastung durch die Dienstbehörde:

Der Beschuldigte steht im Verdacht , insofern gegen § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979, die Dienstanweisung „Polizeiuniformtragevorschrift“, die Dienstanweisung „ Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“, die Dienstanweisung,

„Personen- und Objektschutz“ und die Wachverhaltung „Personen- und Objektschutz; Vertretung der OPEC – 1., Wipplingerstraße 33“ verstoßen zu haben, als er während seines Überwachungsdienstes in speckiger und leicht in Unordnung befindlicher Uniform (teils offene Jacke, offene Taschen) an der Hausmauer lehnte, eine Zigarette rauchte und in sein Smartphone vertieft war, sodass er den Kontrollierenden erst wahrnahm, als ihn dieser ansprach.

(3)

Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß der Dienstanweisung „Polizeiuniformtragevorschrift“ GZ: P4/336522/1/2013 vom 27.09.2013, Pkt. I.4, Allgemeine Verpflichtungen, Abs. 1, hat der Bedienstete die zugewiesene Dienstkleidung in gepflegtem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und sorgfältig aufzubewahren.

Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ GZ:

P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.4, Adjustierung, hat der Bedienstete beim Tragen der Uniform im und außer Dienst vorschriftsmäßig adjustiert zu sein und auf ein entsprechendes Gesamterscheinungsbild zu achten.

Gemäß der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ GZ: P4/444849/1/2012, vom 23.01.2013, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“, „…. innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren…..“.

Entsprechend der für das Überwachungsobjekt bestehenden Dienstanweisung,

„Personen- und Objektschutz“ unter GZ: P4/52594/2/2013 und der Wachverhaltung,

„Personen- und Objektschutz; Vertretung der OPEC – 1., Wipplingerstraße 33“ vom 27.11.2009 hat sich der Überwachungsposten ambulierend vor den 3 Gebäudefronten aufzuhalten. Beim Überwachungsobjekt ist jede Tätigkeit oder Verhaltensweise, welche die Aufmerksamkeit des Überwachungspostens herabsetzt (z.B. Lesen, Verwenden von Mobiltelefonen, telefonieren, Versenden von Nachrichten sowie andere Anwendungsmöglichkeiten) verboten.

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013).

Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so

(4)

seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug).

Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070), (VwGH, GZ: 2000/09/0012 v. 16.10.2001).

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen (vormals LPK) und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. (DOK, GZ: 35/DK/12 v. 26.03.2013).

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.05.2014 zum verfahrensgegenständlichen Vorfall hat der Beschuldigte eingestanden, sich im Zuge seiner Überwachungstätigkeit angelehnt zu haben, eine Zigarette geraucht und sich mit dem Smartphone beschäftigt zu haben sowie von Herrn Landespolizeipräsidenten wegen seines Gesamtbildes beanstandet worden zu sein.

Bzgl. des Vorhalts der unordentlichen Adjustierung und der Nichtwahrnehmung des Landespolizeipräsidenten hat er keine Angaben gemacht. Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung am 17.6.2014 zum Vorhalt hat er sich der Aussage entschlagen und lediglich auf seine Stellungnahme vom 13.5.2014 verwiesen.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts besteht der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte gegen §§ 43 und 44 BDG sowie gegen die genannten Dienstanweisungen und Wachverhaltungsvorschriften verstoßen. Das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen einer Überwachungstätigkeit schädigt das Ansehen eines im exekutiven Außendienst tätigen Polizeibeamten sowie des gesamten Berufsstandes in der Öffentlichkeit als auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben.

Aus spezial- und generalpräventiven Gründen wird gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 die Disziplinaranzeige erstattet.

Als mildernd ist zu werten, dass ihm bewusst ist, einen Fehler begangen zu haben und ihm dies auch leidtue.

(5)

Als erschwerend ist zu werten, dass über den Beamten erst kürzlich mit Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Die Schuldfrage war aufgrund der eindeutigen Rechtslage, des Akteninhaltes, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Geständnis des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu bejahen.

Feststeht, dass die Wachverhaltung, die vom Beschuldigten zur Kenntnis genommen wurde, eindeutig definiert, welche Aufgaben der Überwachungsposten in diesem Bereich inne hat und wie er sich zu verhalten hat – nämlich ambulierende Außensicherung aller 3 Gebäudefronten sowie gleichzeitig Überwachung der eingerichteten HV-Zonen, zudem ist eindeutig festgehalten, dass jede Tätigkeit und Verhaltensweise untersagt ist, welche die Aufmerksamkeit des Überwachungspostens herabsetzt wie z.B. herumhantieren mit dem Handy.

Weiters ist festzuhalten, dass das Rauchen von uniformierten Beamten in der Öffentlichkeit verboten ist sowie dass die Adjustierung ordnungsgemäß, d.h. dass die Uniform in sauberen und adrettem Zustand zu sein hat.

Bei gegenständlicher Wachverhaltung sowie der Uniformierungsvorschrift und der allgemeinen Polizeidienstrichtlinie handelt es sich jeweils um eine schriftliche Weisung, welche nachweislich allen Beamten zur Kenntnis gebracht worden ist und sohin erkennbar erteilt wurden.

Diesen Weisungen sind grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung nicht befolgt werden.

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Gleichgültigkeit oder etwa Vergesslichkeit. (VwGH 21.3.1991, 91/09/0002; 25.4.1991, 91/09/0023).

In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach bei der „unberechtigten

(6)

gehalten wird, da gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wurde, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0180).

Wie auch die DOK in ihrem Erkenntnis GZ 29,30/14-DOK/09 ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten Systems wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.

Erschwerend im gegenständlichen Fall ist, dass der Beamte erst im März dieses Jahres disziplinarrechtlich verurteilt wurde.

Als mildernd waren jedenfalls das reumütige Geständnis zu werten, sowie die finanzielle Lage des Beamten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das e-Government-Gesetz soll den elektronischen Verkehr mit öffentlichen Stellen sowie der öffentlichen Stellen untereinander erleichtern. Im gegenständlichen Entwurf finden

suchte wegen angeblicher Übergriffe in ihrer Ehe die Hilfe des Beamten, wobei ihr dabei auch bekannt geworden war, dass der Beamte Polizeibeamter wäre.. Der Beamte empfahl der

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, recht- zeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad

mitzuführen. Die Auffindung von Suchtgiftutensilien sowie der dienstlichen Munition bei der Beamtin wurden den Beamten des SPK N.N. angezeigt und wurden dort die Erhebungen unter

Der Beamte hat nicht nur seine Lebensgefährtin, mit der er sich mittlerweile wieder ausgesöhnt hat, genötigt und geohrfeigt, sondern auch mittels SMS beharrlich verfolgt

Sollte keine FFP 2-Maske (oder eine gleichwertige bzw. höherwertige Maske) getragen werden oder die Einhaltung der „3-G-Regel“ nicht nachgewiesen werden können, ist die Teilnahme

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, während

Die Mutter des Beschwerdeführers konnte vor dem erkennenden Senat lediglich angeben, dass sie einmal eine Ladung erhalten habe, sich diese jedoch als falsch herausgestellt