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Archiv "10 000 Mark Buße für Professor Hackethai: „Ich will die Berufsordnung kippen!“" (16.04.1993)

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gen aus den im Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) aufgeführten ambulanten Operationen und ambu- lanten Anästhesien (Abschnitte D VI und B VII) und entsprechenden Leistungen aus den Abschnitten B IX und X EBM besteht. Die Ver- tragspartner beabsichtigen, den Ka- talog bis zum 30. Juni 1993 zu über- arbeiten.

Der überweisende niedergelas- sene Arzt ist verpflichtet, dem ambu- lanten Operateur alle für die vorge- sehenen operativen Eingriffe be- deutsamen Unterlagen zur Verfü- gung zu stellen. Dadurch sollen Dop- peluntersuchungen weitgehend ver- mieden werden. Der Operateur wird verpflichtet, diese Unterlagen zu werten und bei seinen Entscheidun- gen mitzuberücksichtigen.

Handelt es sich um notwendige fachgebietsbezogene Leistungen, die vom Krankenhaus nicht erbracht werden können, muß der Kranken- hausarzt den Patienten an einen Vertragsarzt des Fachgebietes oder an einen ermächtigten Krankenhaus- arzt oder eine ermächtigte ärztliche Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung überweisen.

Der Operateur/Anästhesist, der im Krankenhaus ambulante Opera- tionen durchführt, ist berechtigt, die gegebenenfalls zusätzlich erforderli- chen, auf das eigene Fachgebiet be- zogenen diagnostischen Leistungen im Krankenhaus durchführen zu las- sen, soweit das Krankenhaus über die hierfür erforderlichen Einrich- tungen verfügt. Diese Leistungen sind mit den Krankenkassen nach Maßgabe der für die Versicherten geltenden vertragsärztlichen Vergü- tungssätze und nach den Vorschrif- ten der Bundespflegesatzverordnung abzurechnen.

Postoperativ:

höchstens 14 Tage

Die postoperative Behandlungs- dauer soll 14 Tage nicht überschrei- ten, ohne daß es einer erneuten Überweisung bedarf. Im übrigen bleibt der Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung prinzipiell unberührt. Die nach dem Katalog durchgeführten ambulanten

Leistungen werden auf der Grundla- ge des EBM vergütet. Der Erlösab- zug richtet sich nach der geltenden Bundespflegesatzverordnung. Bis spätestens Ende 1994 wollen die Vertragsparteien "in geeigneten Fäl- len" Komplexgebühren für die Ver- gütung von operativen Leistungen vereinbaren.

Nach Abschluß der ambulanten Operation im Krankenhaus ist dem Versicherten eine Kurzinformation mitzugeben, die für den weiterbe- handelnden Vertragsarzt bestimmt ist. Der Klinikarztbrief soll die Dia- gnose, Therapieangaben, angezeigte Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Patienten enthalten.

e

Größten Wert hat die Ärzte- schaft bei der Vertragsabmachung auf die Formulierung in § 13 "Fach- arztstandard" gelegt. Danach wird für ambulante Operationen prinzipi- ell Facharztstandard gefordert. Da- nach sind sie nur von Fachärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Unterweisung mit der Möglich- keit des unverzüglichen Eingriffes zu erbringen. Die Vertragspartner wer- den bis Ende 1993 ergänzend zu den Anforderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Qua- lität beim ambulanten Operieren vereinbaren und deren Beachtung

überwachen. HC

1 0 000 Mark Buße für Professor Hackethai

"Ich will die Berufsordnung kippen!"

Am ersten Verhandlungstag ge- gen den umstrittenen Chirurgen Pro- fessor Dr. med. Julius Hackethai (Riedering/Spreng bei Rosenheim) konnte sein Verteidiger noch nahezu wohlgemut konstatieren, es sei "noch nie zu einer berufsgerichtlichen Ahndung, geschweige zu einer Ver- urteilung seines Mandanten gekom- men". Am Abend des zweiten Ver- handlungstages hatte er für ein Frohlocken über Hackethals "erwie- sene Unangreifbarkeit" keinen An- laß mehr. Auf die Entscheidung des Berufsgerichts für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München, dem Beschuldigten eine Geldbuße von 10 000 Mark und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1000 Mark aufzuerlegen, konnte er nur noch mit der trotzigen Absichtserklärung rea- gieren, Berufung zum Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen zu wollen.

Das Berufsgericht - zusammen- gesetzt aus dem vorsitzenden Rich- ter, einem Arzt und einer Arztin - stufte seine Entscheidung als "emp- findliche Sanktion" ein. Ob sie im vorliegenden Fall vom "Büßer" als empfindlich empfunden wird, ist nicht sicher. Denn Julius Hackethal, der bei der Vernehmung zur Person

sein monatliches Einkommen (bei zugegebenen vier Millionen Mark Schulden) als "geordnet" bezeichnet hatte, erklärte jedenfalls nach dem Urteil leichthin, er habe mit einer Buße gerechnet, werde die Summe eben zahlen und wolle im übrigen

"weitermachen".

Die Ankündigung "Weiterma- chen" beschränkte sich freilich, wie alle Umstände erkennen ließen, nicht auf die Fortsetzung der prozes- sualen Auseinandersetzung, sondern schloß expressis verbis Hackethals Dauerkrieg gegen die ärztlichen Be- rufsorganisationen und die Arztkol- legen ein. Somit bestätigte sie zu- gleich den in der Klageschrift des Arztlichen Kreisverbandes Rosen- heim enthaltenen Vorwurf, Hacke- thai habe "trotz erheblicher Vorwar- nung fortgesetzt gegen Bestim!?un- gen der Berufsordnung für die Arzte Bayerns verstoßen und sich dadurch berufsrechtswidrig verhalten".

Zwei Vorgä_nge waren es vor al- lem, die den Arztlichen Kreisver- band Rosenheim veranlaßten, eine berufsgerichtliche Klärung in die Wege zu leiten .

..". Vorgang 1: Ohne das Vorlie- gen der beantragten Konzession ab- zuwarten, hatte Professor Hackethai A1-1090 (18) Dt. Ärztebl. 90, Heft 15, 16. April 1993

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als "Regiearzt" seine auf dem ehe- maligen Gut Spreng bei Riedering gelegene und auf künftigen Klinikbe- trieb konzipierte neue Praxis im Schriftverkehr als "Staatlich aner- kannte private Krankenanstalt" de- klariert. Die Folge war gewesen, daß dadurch irregeführte Patienten von ihren Krankenversicherungen kein Geld erhielten und sich hilfesuchend an die Bayerische Landesärztekam- mer wandten.

..,.. Vorgang 2: Ungeachtet der bundesweiten Ablehnung, mit der die Ärzteschaft seit Jahren seine Rundum- und Tiefschläge gegen

"Schulmedizin und Schulmediziner"

quittiert, hatte Hackethai in seiner Klinik-Hausgazette "EU-LALIA"

und bei öffentlichen Auftritten seine Anwürfe, Verdächtigungen und Dis- kriminierungen in gröbster Diktion vollinhaltlich wiederholt.

Zum deutlichen Mißfallen des Beschuldigten und seines Verteidi- gers verwendete das Berufsgericht 75 Minuten darauf, den 34seitigen Er- öffnungsbeschluß Wort für Wort zu verlesen - einschließlich der rüden und beleidigenden Attribute, mit de- nen Julius Hackethai die Mediziner und die Medizin zu bedenken pflegt.

Was Professor Hackethai nicht zurückzunehmen gedenkt, erwies sich auch vor dem Münchner Berufs- gericht wiederum als skandalös. Wo- bei es vielfach überhaupt nicht um den wissenschaftlichen Wert oder Unwert seines medizinischen Welt- bildes ging (ein Antrag der Verteidi- gung auf die Einholung eines diesbe- züglichen unabhängigen Gutachtens mußte daher auch im Sande verlau- fen), sondern um das verletzende und herausfordernde Vokabular.

Die Rückschau auf Hackethals mentale und verbale Entgleisungen vervollständigte das Porträt eines Mannes, der nur seinen eigenen Standpunkt gelten läßt, sich selbst für unanfechtbar hält und jeden An- dersdenkenden ins Unrecht verweist.

Sie erklärte auch, warum der Richter sich genötigt sah, von "absoluter Un- fähigkeit zur Selbstkritik" zu spre- chen. Diese Einschätzung deckt überdies auch den Begriff "System- kritik", den nicht etwa der Antrag- steller, sondern der Beschuldigte selbst schon im Vorfeld des Verfah-

rens gebraucht hatte. Dieser aus to- talitären politischen Strukturen stammende Begriff sollte offenbar die Vorstellung suggerieren, hier werde ein aufrechter Streiter nur deshalb verfolgt, weil er aus seinem Nonkonformismus keinen Hehl macht. Wie sonst wäre Hackethals Klage darüber zu verstehen, daß die Arztkollegen seine Angebote zur Aussprache über seine Thesen nicht annähmen - als ob er nicht wüßte, daß die Kollegen nur deshalb nicht mit ihm reden wollen, weil er sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit desavouiert und diffamiert.

Wenn Hackethals Auftritt vor dem Berufsgericht den Gedanken aufkommen ließ, er sehe sich als Samson, der das gesamte Gebäude der Medizin und die bestehende ärztliche Berufsausübung zum Ein- sturz bringen will, so kam dieser Ein- druck an die Realität sehr nahe her- an. Denn nicht nur gegen die gelten- de ärztliche Berufsordnung zieht Hackethai zu Felde ("Mein Ziel ist es, die Berufsordnung zu kippen,

weil sie gegen die Verfassung ver- stößt"), sondern auch gegen älteste ärztliche Traditionen. Er polemisiert gegen die Worte "sonst aber nieman- dem" im Schwursatz 2 des Hippokra- tischen Eides und interpretiert den Schwursatz 1 dahin, daß die Medi- zinlehrer schon seit der Antike jede Kritik an ihren Heilslehren als Got- teslästerung ansehen. Ganz in die- sem Sinne hat er seinem neuesten Buch den Titel "Der Meineid des Hippokrates" gegeben.

Offensichtlich ist das berufliche Weltbild des Professors Julius Hak- kethal, der entschlossen ist, seinen Streit mit den ärztlichen Berufsin- stanzen bis vor das Bundesverfas- sungsgericht zu tragen, mit keiner Erscheinung unseres gegenwärtigen Medizingeschehens vereinbar. Es sei denn mit der unverkennbaren und ste- tig wiederholten Bemühung, die Dar- stellung und Deutung dieses Weltbil- des mit geschickter und publicity- wirksamer Werbung für seine Person und seine diversen EU-BIOS-Unter- nehmungen zu verbinden. KG

Gesundheitsmanagement:

Qua.lifizierung für leitende Positionen

Die Komplexität der Leistungs- erstellung im Gesundheitswesen ver- langt gleichermaßen Spezialisierung wie Integration. Da die traditionel- len Aus- und Fortbildungsangebote eher auf eine Spezialisierung abzie- len, besteht in bezug auf den Ausbau einer interdisziplinären Manage- ment-Kompetenz im Gesundheits- wesen ein nachhaltiger Bedarf.

Auf Initiative und in enger Zu- sammenarbeit mit der Ärztekammer Nordrhein (Düsseldorf) und unter Leitung von Prof. Dr. Dr. Hans-Jür- gen Seelos (Universität Düsseldorf) hat das mibeg-Institut Köln ein Fort- bildungsangebat entwickelt.

1. Ein berufsbegleitendes Semi- nar ist adressiert an Mitarbeiter des leitenden ärztlichen Dienstes im Krankenhaus; es verfolgt das Ziel, diese für die Durchführung von ab- teilungsbezogenen Managementauf- gaben zu qualifizieren. 2. Ein weite- res Seminar "Gesundheitsmanage-

ment" richtet sich an Ärzte, Ökono- men und Juristen, die, aufbauend auf ihre Studienkenntnisse und be- ruflichen Erfahrungen, eine interdis- ziplinäre Leitungsaufgabe im Ge- sundheitsmanagement anstreben.

Sie werden für Tätigkeiten wie zum Beispiel das medizinbetriebliche Controlling oder das Informations- management in Einrichtungen des Gesundheitswesens qualifiziert. Die- ses Seminar wird durch die Bundes- anstalt für Arbeit, Nürnberg, geför- dert.

Beide Seminare erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum von ei- nem Jahr. Die Inhalte des berufsbe- gleitenden Seminars werden in Wo- chenendeinheiten vermittelt, wohin- gegen das Seminar "Gesundheitsma- nagement" in Vollzeitform umge- setzt wird.

Barbara Rosenthal, c/o mibeg GmbH, Kaiser-Wilhelm-Ring 40, W-5000 Köln 1

Dt. Ärztebl. 90, Heft 15, 16. April 1993 (19) A1-1091

Referenzen

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