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Archiv "Konsultativtagung deutschsprachiger Ärzteorganisationen: Qualitätssicherung in der Weiter- und Fortbildung" (17.07.1989)

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A TU LLE POLITIK

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Der Wert dessen, was jährlich einmal unter dem Stichwort „Kon- sultativtagung" deutsche, österrei- chische, schweizerische, liechtenstei- nische und Südtiroler „Ärztefunktio- näre" zusammenführt, erwies sich erneut am vierten Wochenende des Monats Juni 1989 in Lausanne am Genfer See.

Wobei man bedenken muß:

Österreich und die Schweiz sind nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft. Für die Ärzte ist be- kanntlich schon relativ früh zwischen den EG-Staaten die gegenseitige Anerkennung der Diplome und da- mit die Möglichkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes in einem an- deren EG-Land verwirklicht worden (eine Tatsache, die zur Zeit etlichen hundert jungen deutschen Ärzten zugute kommt, die in britischen Krankenhäusern eine Stelle finden).

Um so widersinniger wäre es natür- lich, wenn eine derartige Freizügig- keit ausgerechnet zwischen Nachbar- ländern nicht möglich sein sollte, in denen weitgehend das Problem der fremden Sprache entfällt, nämlich eben zwischen Westdeutschland, Österreich und der Schweiz. Einmal ganz abgesehen davon, daß Ärzte aus dem anderen Teil Deutschlands sich leider an diesem Treffen noch immer nicht beteiligen dürfen.

Darin liegt ein Teil der Bedeu- tung dieser Konsultativtagungen auch für den einzelnen Arzt: Man tauscht sich immer wieder darüber aus, wie sich die Weiterbildungsgän- ge in den einzelnen Ländern entwik- keln, damit jungen Ärzten die Mög- lichkeit erhalten bleibt, im anderen Land ihren Horizont zu erweitern.

Was allerdings überall an Kapazi- tätsgrenzen stößt: Die vom Marbur- ger Bund für 1995 vorausberechnete Arbeitslosenquote bei angehenden Krankenhausärzten von 33 Prozent

ist zum Beispiel in Österreich heute bereits erreicht. Auch in der Schweiz meint man, daß zu viele junge Ärzte ausgebildet werden.

Hierbei muß man nun immer wieder die unterschiedlichen Rege- lungen in den einzelnen Ländern be- achten. So betrachtet man in Öster- reich das, was wir „Weiterbildung"

nennen, als Teil der Ausbildung.

Denn der österreichische Arzt erhält zwar nach Abschluß des Medizinstu- diums die Promotion; er muß aber, um das ius practicandi zu erhalten, als "Turnusarzt" in unselbständiger Tätigkeit im Krankenhaus tätig sein:

Mindestens drei Jahre, wenn er den Titel „Praktischer Arzt", mindestens sechs Jahre, wenn er einen Facharzt- titel erhalten will. Diesen Titel ver- leiht die Ärztekammer aufgrund des Zeugnisses des Ausbilders, ohne Prüfung. Man macht sich Gedanken darüber, ob man nicht eine Prüfung einführen sollte. Allerdings: Was ge- schähe mit denen, die diese Prüfung nicht bestehen?

Im Fürstentum Liechtenstein werden die Facharzttitel der Bun- desrepublik Deutschland, Öster- reichs und der Schweiz anerkannt — ein Unikum; durch staatliches Ge- setz werden Fachdiplome anerkannt, die in einem anderen Land, der Schweiz, von einer privaten Vereini- gung ausgestellt werden.

Denn das ist das Besondere in der Schweiz: Die „Verbindung der Schweizer Ärzte" (nach ihrem latei- nischen Namen als FMH bekannt) verleiht schon seit sechzig Jahren — und zwar nur aufgrund des Zeugnis- ses des Weiterbilders — den Titel

„Spezialarzt . . . FMH", obwohl die Mitgliedschaft in dieser FMH frei- willig ist. Nur für einige wenige Fachgebiete ist seit gut vier Jahren eine Prüfung durch die Ärztekam- mer vorgeschrieben, wobei — auch

dies eine schweizerische Besonder- heit — die Mitgliedschaft in der Ärz- tekammer freiwillig ist (mit Ausnah- me des Kantons Tessin).

Diese Tatsache löste übrigens in Lausanne eine lebhafte Diskussion aus zu einer Frage, die überhaupt nicht auf der Tagesordnung stand:

Ob nämlich die Pflichtmitgliedschaft des Arztes in einer Ärztekammer un- bedingt richtig, notwendig oder auch nur wünschenswert sei. Wo bestimm- ten politischen Richtungen der freie Arzt ein Dorn im Auge ist, wird oft versucht, die Kammern und die Pflichtmitgliedschaft abzuschaffen;

„dagegen müssen wir Ärzte kämpfen wie ein Mann!", verlangte ein öster- reichischer Teilnehmer. Von schwei- zerischer Seite wurde dagegen auf den Widerspruch hingewiesen, daß der Freiberufler Arzt zur Mitglied- schaft in einer Kammer verpflichtet werden soll; wenn die Organisation mit freiwilliger Mitgliedschaft attrak- tiv genug ist, dann müsse das doch genügen (95 Prozent der Schweizer Arzte sind FMH-Mitglieder).

Fortbildungspflicht?

- etwa mit Sanktionen?

An einem Referat des Präsiden- ten der Ärztekammer Niedersach- sen, Professor Dr. Gustav Osterwald, über die Qualitätssicherung in der Weiter- und Fortbildung entzündete sich ebenfalls eine lebhafte Diskus- sion. Um wieder mit dem kleinsten Teilnehmer zu beginnen: Der Ärzte- verein des Fürstentums Liechten- stein bezeichnet die Fortbildung, ne- ben der Standespolitik, als seine we- sentlichste Aufgabe. Daher beginnt jede Sitzung des Vereins mit einem Videofilm zur ärztlichen Fortbil- dung. Ferner hat man eine der Phar- maindustrie nahestehende Firma da- für engagiert, fünf oder sechs Fort- bildungsveranstaltungen im Jahr zu organisieren.

In der Schweiz wird überlegt, ob die Verbindung der Schweizer Arzte ihre Facharzttitel nur noch auf Zeit verleiht und die Verlängerung der Titel davon abhängig macht, ob nach einer neuen Fortbildungsordnung in- nerhalb von jeweils fünf bis acht Jah-

Konsultativtagung deutschsprachiger Ärzteorganisationen

Qualitätssicherung in der Weiter- und Fortbildung

Dt. Ärztebl. 86, Heft 28/29, 17. Juli 1989 (19) A-2059

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ren bestimmte Verpflichtungen er- füllt werden. Ein Problem dabei:

Was macht man mit denen, die die vorgeschriebene ~.unktezahl nicht erreichen? Diese Uberlegungen er- innerten an die Diskussionen beim 92. Deutschen Ärztetag in Berlin um die "Fortbildungszertifikate".

Derartige Regelungen würden allerdings die Frage etwaiger Sank- tionen aufwerfen, falls ein Arzt die vorgeschriebenen Fortbildungsv~r­

pflich!ungen nicht erfüllen sollte. Al- tere Arzte - ab etwa 55 Jahren - könnte man schlicht von dieser Pflicht dispensieren. Aber was ge- schähe beispielsweise mit angestell- ten Ärzten im Krankenhaus, deren Facharzttitel nicht erneuert werden würde? Wäre das womöglich für den Arbeitgeber e~~ Entlassungsgrund?

Auch in Osterreich denkt man an Diplome für die regelmäßige Teil- nahme an ärztlicher Fortbildung.

Wobei sich diese Überlegungen mit solchen mischen, die darauf abzie- len, in den nächsten Jahren neue ärztliche Tätigkeitsbereiche zu er- schließen oder in der letzten Zeit verlorene Tätigkeitsbereiche Zurück- zugewinnen. Zum Beispiel will man Ärzten ermöglichen, über vierein- halb Jahre hinweg mit einem Auf- wand von etwa 20 Arbeitsstunden im Monat Diplome zu erwerben auf den Gebieten der psychosozialen Medi- zin, der Psychosomatik und der Psy- chotherapie. Man müsse versuchen, diese Bereiche für die ärztliche Kompetenz zu gewinnen, statt sie anderen Berufen zu überlassen.

Ähnliche Ziele verfolgen Über- legungen zu der Frage der Grenzge- biete und Alternativverfahren. Man fand es "erschreckend", daß in der Bundesrepublik Deutschland der Beruf des Heilpraktikers .. noch im- mer zugelassen ist. In Osterreich zum Beispiel sind Heilpraktiker völ- lig verboten, in der Schweiz sind sie in vier Kantonen zugelassen, in wei- teren fünf Kantonen werden sie ge- duldet. Die übereinstimmende Mei- nung aus beiden Ländern war die, daß man Druck auf die Fakultäten ausüben sollte, damit etwa Manuelle Medizin, Homöopathie, Akupunktur und Neuraltherapie mehr als bisher im Studium der Humanmedizin be- rücksichtigt werden. gb

DEUTSCHES

ARZTEBLATT

DER KOMMENTAR

Neue Tarifverträge

für Arzthelferinnen

Durchsclmittliche Erhöhung der Gehälter um vier Pro- zent- Zuschläge für Arbeit am Samstag, Heiligabend und Silvester- Empfehlung für Arztfachhelferin- Lauf- zeit des Manteltarifvertrages bis Dezember 1991 - schrittweise Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Wochen- stunden

Die Verhandlungen erstreckten sich diesmal über zwei Runden, was nicht zuletzt an dem stattlichen For- derungspaket lag, das die Arbeitneh- merseite - weitgehend aufeinander abgestimmt - vorgelegt hatte. Ob- wohl von BdA, DAG und VwA aus- drücklich nicht gewünscht, konnte doch letztlich erreicht werden, daß Gehalts- und Manteltarifvertrag als

"Paket" angesehen und auch zusam- men verhandelt wurden; schließlich müssen auch die monetären Auswir- kungen beider Verträge im Zusam- menhang gesehen werden. Von zen- traler Bedeutung war die Verknüp- fung der stufenweisen Einführung der Arbeitszeitverkürzung mit einer möglichst langen Laufzeit des Man- teltarifvertrages.

Bevor die neu gefaßten Bestim- mungen der Tarifwerke im einzelnen vorgestellt und begründet werden, noch einmal in Kürze die umfangrei- che Palette von Forderungen seitens der Arbeitnehmerorganisationen:

...,. Erhöhung der Bruttovergü- tungen zwischen 5 Prozent und 6,5 Prozent

.... Anhebung der Ausbildungs- vergütungen auf 610 DM im 1., 800 DM im 2. und 850 DM im 3. Ausbil- dungsjahr;

.... deut~~che Erhöhung der Zu- schläge für Uberstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie zu- sätzliche Zuschläge für Arbeit an Samstagen sowie am 24. und 31. De- zember;

.... Einführung einer Vergü- tungsregelung für weitergebildete Arzthelferinnen ( Arztfachhelferin- nen) in Höhe von 25 Prozent auf das Bruttogehalt des jeweiligen Berufs- jahres;

.... Einführung der 35-Stunden- (DAG) beziehungsweise 38,5-Stun- den-Woche;

...,. Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehaltes;

...,. Einheitsurlaub von 30 Ar- beitstagen (DAG);

.... Festschreibung der 5-Tage- Woche (Montag bis Freitag);

...,. Wegfall des dre~~öchigen

Ausgleichzeitraumes für Uberstun- den;

...,. Verbesserung des Kündi- gungsschutzes für länger beschäftig- te Arbeitnehmerinnen in Praxen mit bis zu zwei Angestellten;

...,. Ausweitung der Nachtarbeit um zwei Stunden auf 19.00 bezie- hungsweise 18.00 Uhr.

Gehaltstarifvertrag

Hinsichtlich der Gehälter einig-

ten sich die Verhandlungspartner

letztlich auf eine Erhöhung im Gesamtvolumen von vier Prozent, wobei die Bruttovergütungen im 1. bis 4. Berufsjahr überdurch- schnittlich angehoben wurden. Mit dieser abgestuften Erhöhung will man die Attraktivität des Arzthel- ferinnenberufes insbesondere für A-2060 (20) Dt. Ärztebl. 86, Heft 28/29, 17. Juli 1989

Referenzen

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