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Kaufverträge verstehen - Willst du mein (Ver-)Käufer werden? (WORD)

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Academic year: 2022

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(1)

Wer darf Verträge schließen? – Grundwissen Geschäftsfähigkeit

Fachliche Hinweise

Ob ein Geschäftspartner geschäftsfähig ist oder nicht, kann ein Verkäufer nicht immer erkennen. In diesem Fall schützt jedoch das Gesetz Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige. Auch wenn für den Verkäufer bei Vertragsschluss die Geschäftsunfähigkeit des Kunden nicht ersichtlich war, muss der Kunde im Nachhinein lediglich beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses geschäftsunfähig war. Das Risiko, z. B. die Kosten der Rückerstattung oder eines Gerichtsver- fahrens, trägt der Verkäufer.

Vor dem siebten Lebensjahr sind Minderjährige geschäftsunfähig und können folglich keine rechts- gültigen Verträge schließen. Eine Übergangsphase lässt sich für 7- bis 18-Jährige ausmachen: Sie sind beschränkt geschäftsfähig. Konkret bedeutet das, dass sie Verträge schließen können, sofern ihre Eltern diesen vorher zustimmen oder diese nachher genehmigen. Grundsätzlich gültig sind überdies Rechtsgeschäfte, die den Minderjährigen ab 7 ausschließlich rechtliche Vorteile bringen.

Eine Sonderregelung stellt der sogenannte „Taschengeldparagraf“ § 110 des Bürgerlichen Gesetz- buchs (BGB) dar. Er sieht die Rechtsgültigkeit von Verträgen vor, die von beschränkt Geschäftsfähi- gen mit frei verfügbarem Geld geschlossen wurden. Ein gängiges Beispiel hierfür ist Taschengeld.

Allerdings gilt diese Sonderregelung nur für Barkäufe. Dadurch schützt sie Kinder und Jugendliche vor Handyverträgen und Ratenzahlungen. Volljährige sind unbeschränkt geschäftsfähig und kön- nen rechtswirksam Verträge schließen – außer sie leiden unter einer dauerhaften geistigen Erkran- kung.

Didaktisch-methodische Überlegungen

In Modul 1 beschäftigen sich die Schülerinnen und Schüler* mit der Frage, wer geschäftsfähig ist und damit Verträge schließen darf. Dabei ist das Modul entdecken-lassend strukturiert und eignet sich sowohl für Einzel- als auch für Partnerarbeit. Den Schwerpunkt bilden das Einüben der Arbeit mit Gesetzestexten und das systematische Anwenden der daraus abgeleiteten Informationen zum Lösen von Fällen.

Modul 1: Wer darf Verträge schließen? – Grundwissen Geschäftsfähigkeit

Lernziel: Die Schüler können Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen beurteilen.

Methode: Beurteilen von Fällen mithilfe des Gesetzes (M 1, M 3)

MODULPHASE ABLAUF MEDIEN

Einstieg/

Erarbeitung/

Sicherung

Die Schüler lernen in M 0 eine Strategie zum Verstehen von Gesetzes- texten kennen. Sie werden mit dem Eingangsbeispiel in M 1 konfron- tiert. Anhand von M 0 und M 2 arbeiten sie Fachbegriffe sowie die lösungsrelevanten Regelungen heraus. Die Tabelle in M 2 nutzen sie zur Ergebnissicherung.

M 0 M 1 M 2 Beamer/OHP

Erarbeitung Die Schüler lösen und beurteilen den Eingangsfall.

M 1 Anwendung/

Transfer

Die Schüler wenden ihr erworbenes Wissen an und üben beim Lösen der Fallbeispiele den Umgang mit den Gesetzestexten. Mithilfe des Kompetenzrasters Geschäftsfähigkeit in ZM 1 ermittelt die Lehrkraft den Lernstand der Schüler am Ende des Moduls und macht diesen für sie transparent.

M 3 ZM 1 Kopien im Klassensatz

* Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend „Schüler“ verwendet, wenn „Schülerinnen und Schüler“ gemeint sind.

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VORSC

HAU

(2)

10 | RAAbits Wirtschaft | März 2017

Willst du mein (Ver-)Käufer werden? – Kaufverträge vom Antrag bis zur Annahme

Fachliche Hinweise

Im Alltag schließen wir fast jeden Tag Kaufverträge. Bestellen wir beim Bäcker ein Brötchen oder klicken in einem Onlineshop auf den Button „Verbindlich bestellen“, stellen wir einen Kaufantrag.

Dieser kann anschließend von der Bäckereifachverkäuferin oder dem Betreiber des Internethandels angenommen oder abgelehnt werden. Gemäß §§ 145 ff. BGB kommt ein Kaufvertrag nur dann zustande, wenn zwei Willenserklärungen zusammenkommen: ein Antrag und die Annahme. Diese müssen inhaltlich übereinstimmen. Macht ein Verkäufer ein Angebot und der Käufer nimmt es zu spät an oder ändert die Menge, stellt dies einen neuen Antrag dar. Dieser muss vom Verkäufer erst bestätigt werden (§ 150 BGB).

Ist eine oder sind beide Willenserklärungen ungültig, spricht man von Nichtigkeit, d. h. einem un- gültigen Rechtsgeschäft. Nichtig wird ein Kaufvertrag, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form- vorschrift (z. B. notarielle Beurkundung bei einem Grundstückskauf) verletzt wird, es sich um ein Schein- oder Scherzgeschäft (§§ 117/118 BGB) handelt oder wenn einer der Vertragspartner ge- schäftsunfähig (§ 105 BGB) ist. Im Gegensatz dazu sind anfechtbare Kaufverträge zunächst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen rechtsgültig zustande gekommen. Unter bestimmten Bedingungen lässt es das Gesetz jedoch zu, eine Willenserklärung und damit den Kaufvertrag durch eine Anfechtungserklärung rückwirkend ungültig zu machen (§ 143 BGB). Hierzu zählen beispielsweise Erklärungs-, Inhalts- und Eigenschaftsirrtum oder arglistige Täuschung.

Didaktisch-methodische Überlegungen

Das vorliegende Modul legt einen Fokus auf exemplarisches Lernen und die Arbeit mit grai schen Darstellungen, die die Schülerinnen und Schüler* beim Verständnis des Zustandekommens von Kaufverträgen in ausgewählten Beispielfällen unterstützen sollen. Es schließt mit einem methodi- schen Highlight ab – der Methode Think-Pair-Square-Share.

Modul 2: Willst du mein (Ver-)Käufer werden? – Kaufverträge vom Antrag bis zur Annahme

Lernziel: Die Schüler können das (fehlerhafte) Zustandekommen von Kaufverträgen erklären, überprüfen und beurteilen.

Methoden: Beurteilen von Fällen mithilfe des Gesetzes (M 2–M 4), Think-Pair-Square-Share (M 4)

MODULPHASE ABLAUF MEDIEN

Einstieg Die Schüler wiederholen die Phasen der Geschäftsfähigkeit. Mithilfe der Infograi ken in M 1 verstehen sie, wie ein Kaufvertrag (nicht) zu- stande kommt.

M 0 M 1 ZM 2 Beamer/OHP Erarbeitung/

Sicherung

Die Schüler erarbeiten die drei Fälle des Zustandekommens eines Kaufvertrags. Als Grundlage dienen die Fallbeschreibungen in M 2, die mit Lückentext versehenen Grai ken in M 2 und die Gesetzestexte in ZM 2.

M 2 ZM 2 oder BGB, Kopien im Klassensatz Transfer Mittels der Übung in M 3 vertiefen die Lernenden ihr Wissen und leiten

die Rechte und Pl ichten ab, die sich aus Kaufverträgen ergeben. M 3 Erarbeitung II/

Sicherung II

Mithilfe der Tabellen in M 4 und ZM 3 ordnen die Schüler den Ge- setzesinhalten zu Nichtigkeit und Anfechtbarkeit die passenden Para- grafen zu. In wachsenden Kleingruppen lösen sie die vier Fälle und präsentieren ihre Urteile vor der Klasse.

M 4 ZM 3 PC/PowerPoint, Beamer Sicherung/

Transfer

Die Lernenden wenden ihre Kompetenzen auf Übungsfälle an und lei-

ten aus diesen Rechte und Pl ichten hinsichtlich Schadensersatz ab. ZM 4

* Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend „Schüler“ verwendet, wenn „Schülerinnen und Schüler“ gemeint sind.

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VORSC

HAU

(3)

Umtausch, Gewährleistung, Rücknahme? – Pl ichten des Verkäufers bei Mangelware

Fachliche Hinweise

Weitverbreitet ist die Annahme, dass sämtliche gekaufte Waren bei Nichtgefallen zurückgegeben werden können. Dies ist ein Irrtum: Während bei Kaufverträgen, die über das Internet geschlossen wurden, ein vierzehntägiges Widerrufs- und Rückgaberecht besteht (§§ 312g, 355 BGB), existiert keine vergleichbare Regelung für Kaufverträge im Ladengeschäft. Relevant ist für diese vielmehr das gesetzliche Gewährleistungsrecht, das ab dem Kauf zwei Jahre in Anspruch genommen wer- den kann. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht greift bei Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages existierten (§ 433 BGB). Zu unterscheiden sind offene Mängel, die sofort erkennbar sind, von verdeckten Mängeln, die erst durch Prüfung oder nach Benutzung offenbar werden.

Nach Entdeckung müssen Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer angezeigt werden. Es herrscht eine Beweislastumkehr. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird demnach grundsätzlich angenommen, dass die Ware zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war, wenn Mängel zum Vorschein treten. Es ist am Verkäufer, zu beweisen, dass der Käufer den Mangel z. B. durch unsach- gemäße Benutzung verursacht hat. Ansonsten ist er verpl ichtet, den Mangel durch Reparatur oder Neulieferung zu beseitigen (§ 439 BGB). Nach einem halben Jahr muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt existierte. Von der Gewährleistung zu unterscheiden sind Garantien, die freiwillig vom Hersteller gegeben und mit diesem abgewickelt werden.

Didaktisch-methodische Überlegungen

Im Modul 3 steht die Aktivierung der Schülerinnen und Schüler* als mündige Verbraucher, die ihre Gewährleistungs- und Widerrufsrechte kennen und geltend machen, im Mittelpunkt. Hierfür sind die Aufgaben so konzipiert, dass die Lernenden entweder die Perspektive eines von Mangelware betroffenen Verbrauchers einnehmen (M 1) oder die eines sachkundigen Beraters (M 2).

Modul 3: Umtausch, Gewährleistung, Rücknahme? – Pl ichten des Verkäufers bei Mangel- ware

Lernziel: Die Schüler unterscheiden die Verbraucherrechte Gewährleistung und Widerruf bei Fernabsatzverträgen und wenden diese an.

Methode: Bildimpuls (M 1), Beurteilen von Fällen mithilfe des Gesetzes (M 2)

MODULPHASE ABLAUF MEDIEN

Einstieg Anhand des Bildimpulses in M 1 nehmen die Schüler die Perspektive einer Smartphone-Käuferin ein, die ihr Gewährleistungsrecht nutzen möchte: Sie formulieren eine Antwort auf die negative Reaktion des Smartphone-Verkäufers.

M 1 Beamer/OHP

Erarbeitung/

Sicherung

Sie vervollständigen die Theorieübersicht in M 1 mithilfe von ZM 5. Mit- hilfe des neu erworbenen Wissens formulieren sie nochmals eine Ant- wort der Käuferin und begründen ihre Änderungen.

M 1 ZM 5 Kopien im Klassensatz Anwendung/

Transfer

Die Lernenden lesen den Fall in M 2 und den zugehörigen Infokasten zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Sie nutzen die in M 1 vor- gestellte Theorie, um den Fall zu lösen.

M 2

Anwendung Die Schüler wenden ihre Kompetenzen zur Lösung der Fälle in ZM 6 an

und festigen diese. ZM 6

* Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend „Schüler“ verwendet, wenn „Schülerinnen und Schüler“ gemeint sind.

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HAU

(4)

4 | RAAbits Wirtschaft | März 2017 M 0

einer anderen Person (oder Firma)

Infograik: Gesetzestexte verstehen

Gesetzestext lesen schwierige Begriffe

„übersetzen“

lange Sätze trennen

verstehen und anwenden

Vorwissen: Gesetzestexte verstehen

Auszug aus dem BGB: Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte, Titel 1 – Geschäftsfähigkeit

§ 104 Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit beindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehen- der Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung (gekürzt)

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. […]

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zu- stimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Kommentar: Taschengeld steht zur freien Verfügung. Mit der Übergabe des Taschengelds an ihre Kinder stimmen die Eltern den damit geschlossenen Kaufverträgen zu. Dieser „Taschengeldpara- graf“ gilt aber nur für Barkäufe (z. B. keine Ratenkäufe oder Handyverträge) und für Kaufverträge, die nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen.

sieben Jahre alt ist

wenn; unter der Voraussetzung, dass

gilt rechtlich nicht

Person unter 18 Jahren verbessert die rechtliche Situation, verplichtet zu nichts; z. B. Annahme

eines Geschenks

seiner Eltern oder einer anderen sorgeberechtigten Person

rechtliche Gültigkeit

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VORSC

HAU

(5)

Willst du mein (Ver-)Käufer werden? – Der Kaufvertrag

M 1

Fast jeden Tag schließen wir Kaufverträge, ohne uns dabei dem „Vertragscharakter“ unserer Käufe immer bewusst zu sein. Doch jeder noch so kleine Einkauf setzt sich aus einem Antrag, z. B. dem Aulegen von Waren auf das Kassenband, und der Annahme, z. B. durch den Kassierer, zusammen.

Zustandekommen eines Kaufvertrags

1. Willenserklärung:

ANTRAG (§ 145 BGB)

2. Willenserklärung:

ANNAHME (§ 147 BGB)

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Anpreisung

(z. B. Schaufensterauslage, Ware im Regal)

Anfrage

(z. B. Anfrage, ob bestimmte Ware lieferbar ist)

Antrag = Angebot, Bestellung das Angebot muss inhaltlich genau bestimmt und ver- bindlich sein (≠ „nur solange der Vorrat reicht“, „Angebot freibleibend“)

KEINE Willenserklärung, rechtlich nicht bindend

KEINE Willenserklärung, rechtlich nicht bindend

Willenserklärung, rechtlich bindend Gesetzliche Annahmefrist (§§ 147, 148, 150 BGB)

Während der Verhandlung

Angebot unter Anwesenden (z. B. Verhandlung, Telefonat):

Vertraglich befristetes Angebot (z. B. gültig bis 31.12.2016):

Zu spät angenommenes Angebot: = ein neuer Antrag, der vom Anbieter aber erneut ange- nommen werden muss

Angebot unter Abwesenden

(z. B. schriftliches Angebot): Fax/E-Mail: 1 Tag

Brief, anderes Papierdokument: 3 – 5 Tage

x Tage bis zum Ablaufdatum

Lies M 1 und die zugehörigen Paragrafen im BGB oder in ZM 2: Erkläre, wie und unter welchen Bedingungen ein Kaufvertrag (nicht) zustande kommt.

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(6)

18 | RAAbits Wirtschaft | März 2017

Fall 1 (Nichtigkeit): Gartenparadies

Angesichts des bevorstehenden Sommers wollen Karl und Linda Taler ihren kleinen Garten um das angrenzende Grundstück ver- größern und sich damit ein „Gartenparadies“ mit einem kleinen Teich schaffen. Sie vereinbaren mit ihrem Nachbar den Kauf des Grundstücks für 25.000 Euro. Der Kaufvertrag wird mündlich ge- schlossen. (Tipp: § 128 und § 312b BGB)

Fall 2 (Nichtigkeit): Tausche Auto gegen kühles Radler

Nach einem anstrengenden Verhandlungsmarathon meint Karls Chef gegenüber einem von Karls Kollegen: „Das waren vielleicht anstrengende und langwierige Verhandlungen. Jetzt würde ich mein Auto für ein kühles Radler verkaufen!“ Karls Arbeitskollege zögert nicht lange und läuft zum Bäcker, kauft ein kühles Radler und bringt es seinem Chef: „Was ist jetzt mit dem Auto?“

Fall 3 (Anfechtbarkeit): Unfallfreier Gebrauchtwagen Da das langjährige Familienauto Karl schon häuiger auf dem Weg in die Arbeit im Stich gelassen hat und die Schmidts für den Sommer eine längere Urlaubsreise mit dem Auto geplant haben, sucht Vater Karl nach einem Gebrauchtwagen. In der Zeitung stößt er auf eine Anzei- ge des Verkäufers Wägemann. Daraufhin fährt er zum Autohändler, der im Verhandlungsgespräch mehrmals betont, dass es sich um einen unfallfreien Wagen handelt. Nach Rücksprache mit seiner Frau Linda kauft Karl die E-Klasse schließlich für 14.500 Euro. Zwei Monate später stellt sich beim Kundendienst heraus, dass das Auto gar nicht unfallfrei ist.

Fall 4 (Anfechtbarkeit): 31 neue Bürostühle?

Linda Schmidt arbeitet bei den Stadtwerken im Einkauf. Wie in jedem Jahr müssen Anfang Januar Büroartikel nachgekauft werden. Darunter fallen diesmal auch 13 neue Bürostühle, die zu einer bes- seren Rückengesundheit der Mitarbeiter beitragen sollen. Hierfür füllt sie den Bestellschein aus und schreibt versehentlich 31 Bürostühle auf. Als sie die Bestellbestätigung erhält, fällt ihr der Fehler auf.

1. Think-Phase (Einzelarbeit): Lies die Theorie zum Thema 1) Nichtigkeit (rote Gruppe) oder zum Thema 2) Anfechtbarkeit (blaue Gruppe). Vervollständige die Lücken mit den passen- den Paragrafen.

2. Think-Phase (Einzelarbeit): Löse die beiden Fälle zu deinem Thema in schriftlicher Form.

3. Pair-Phase (Partnerarbeit): Finde dich mit einem Partner der gleichen Farbgruppe zusam- men und vergleicht bzw. ergänzt eure Lösungen.

4. Square-Phase (Gruppenarbeit): Bildet mit einem Zweierteam der anderen Farbgruppe eine Vierergruppe: Erklärt euch gegenseitig die Fälle und die dazugehörigen Lösungen. Ergänzt euren Aufschrieb und bereitet eine Präsentation der Lösungen vor.

5. Share-Phase (Präsentation, Besprechung): Falls ihr von der Lehrkraft ausgewählt werdet, präsentiert eure Lösungen.

Zusatzaufgabe

Erstelle einen eigenen Fall zum Thema Nichtigkeit/Anfechtbarkeit mit Lösung. Dieser kann dann von deinen Mitschülern als Hausaufgabe gelöst werden.

© Colourbox

UNFALLFREIE E-KLASSE

J-Klasse, greentec, 120 kW (163 PS), 98.200 km, Erstzulassung 01/2012, Sitzheizung, NEUWERTIG und ohne Unfall.

Preis: 15.000 € VB.

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HAU

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ME

Allein, zu zwei, zu viert – so geht Think-Pair-Square-Share

Gruppenarbeit muss nicht immer in statischen Partner- oder Kleingruppen stattinden. Eine dynami- sche und abwechslungsreiche Alternative bietet die Methode Think-Pair-Square-Share, bei der die Arbeitsgruppe nach und nach wächst.

1 THINK (Einzelarbeit)

 Die zu den Aufgaben gehörigen Materialien lesen und verstehen:

schwierige oder unverständliche Begriffe markieren.

 Die Aufgaben der eigenen Farbgruppe eigenständig bearbeiten.

 Die Lösung oder den Lösungsversuch schriftlich festhalten.

 Notieren, was unklar ist und wozu es Fragen gibt.

Zeit: 15 Minuten

2 PAIR (Partnerarbeit)

 Einen Partner der gleichen Farbgruppe inden.

 Die Lösungen und Lösungsvorschläge vergleichen.

 Fragen und Unklarheiten gemeinsam klären.

 Den eigenen Aufschrieb korrigieren und ergänzen.

Zeit: 15 Minuten

3 SQUARE (Gruppenarbeit)

 Sich mit einem Partnerteam der anderen Farbgruppe zusammen- inden.

 Sich gegenseitig die Aufgabenstellungen der roten bzw. blauen Grup- pe sowie die dazugehörigen Lösungen erklären.

 Den eigenen Aufschrieb ergänzen.

 Eine gemeinsame Präsentation der Lösungen vorbereiten.

Zeit: 20 Minuten

4 SHARE (Präsentation)

Zwei Vierergruppen, die unterschiedlichen Farbgruppen angehö- ren, präsentieren ihre Lösungen.

 Die zuhörenden Schüler und die Lehrkraft ergänzen und korrigieren, falls nötig.

Zeit: 5 Minuten pro Präsentation

Alle Bilder: © Colourbox

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