• Keine Ergebnisse gefunden

Kantonsratsbeschluss Vom 10.11.2021 Nr. RG 0095/2021

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kantonsratsbeschluss Vom 10.11.2021 Nr. RG 0095/2021"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kantonsratsbeschluss

Vom 10.11.2021

Nr. RG 0095/2021

Änderung Verfassung des Kantons Solothurn; Öffentliche Schulen (1. Lesung)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 137 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solo- thurn (KV) vom 8. Juni 19861) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungs- rates vom 4. Mai 2021 (RRB Nr. 2021/626)

beschliesst:

I.

Der Erlass Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19862) (Stand 1. Juli 2016) wird wie folgt geändert:

Art. 105 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 2bis (neu)

1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen; der Kindergarten ist Teil der Volksschule. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten.

2 Der Kanton errichtet und führt die sonderpädagogischen Institutionen. Er kann weitere kan- tonale Angebote auf der Volksschulstufe führen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2bis Der Kanton errichtet und führt die übrigen öffentlichen Schulen. Das Gesetz regelt deren Aufgaben und Organisation.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Im Namen des Kantonsrats

Hugo Schumacher Markus Ballmer

Präsident Ratssekretär

1) BGS 111.1.

2) BGS 111.1.

(2)

2

Kantonsratsbeschluss Nr. RG 0095/2021 S. 2/2

Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Referendum.

Verteiler

Departement für Bildung und Kultur (4) AN, GK, DK, DT Volksschulamt (3) Wa, YK, IH

Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen Staatskanzlei (2; Rechtsdienst)

GS/BGS (1)

Kantonale Finanzkontrolle Parlamentsdienste (1981/2021)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Verordnung 3 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (CorGeV 3) wird genehmigt. Im Namen

Die Änderung der Verordnung über die Unterstellung von Schutzeinrichtungen vor Gastrono- miebetrieben unter § 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) infolge der

Die Teilrevision der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammen- hang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 27.04.2021 wird genehmigt. Im Namen

b) (geändert) jede Fraktion erhält zusätzlich für jedes beitragsberechtigte Fraktionsmitglied einen Kopfbeitrag von 1'500 Franken. 3 Im Jahr 2022 werden die Beiträge für das

2 Sind in der laufenden Ausbildungsperiode weitere Ausbildungsbeiträge auszubezahlen oder besteht in den nächsten Ausbildungsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden

Die Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn für Publikumsanlässe von überkanto- naler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

September 1996 über den Beitritt des Kantons Solothurn zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen (IVöB) vom 25.. November 1994 sowie den Beschluss

2 Die kantonalen Strafbehörden teilen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen De- partement sämtliche Urteile, Strafbefehle, Eröffnungs-, Einstellungs- und