• Keine Ergebnisse gefunden

Kantonsratsbeschluss Vom 08.12.2021 Nr. RG 0157/2021

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kantonsratsbeschluss Vom 08.12.2021 Nr. RG 0157/2021"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kantonsratsbeschluss

Vom 08.12.2021

Nr. RG 0157/2021

Änderung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz; GVG)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 24. August 2021 (RRB Nr. 2021/1230)

beschliesst:

I.

Der Erlass Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementar- schadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 19722) (Stand 1. April 2019) wird wie folgt geändert:

§ 81bis (neu) Beschaffung

1 Die Gebäudeversicherung kann für die Feuerwehren

a) die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute beschaffen und zu diesem Zweck ein zent- rales Lager betreiben;

b) koordinierte Beschaffungen für Material, Gerätschaften und Fahrzeuge durchführen.

2 Sie überwälzt ihre Aufwendungen für die Beschaffungen und die Lagerführung auf die Träger der Feuerwehren.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Gesetzesänderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

1) BGS 111.1.

2) BGS 618.111.

(2)

2

Kantonsratsbeschluss Nr. RG 0157/2021 S. 2/2 Im Namen des Kantonsrats

Hugo Schumacher Markus Ballmer

Präsident Ratssekretär

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Verteiler

Volkswirtschaftsdepartement

Solothurnische Gebäudeversicherung Finanzdepartement

Staatskanzlei (eng, rol, ett) Amtsblatt

GS, BGS

Kantonale Finanzkontrolle Parlamentsdienste (2022/2021)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Verordnung 3 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (CorGeV 3) wird genehmigt. Im Namen

Die Änderung der Verordnung über die Unterstellung von Schutzeinrichtungen vor Gastrono- miebetrieben unter § 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) infolge der

Die Änderung der Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) wird genehmigt. Für die Sozial-

Die Teilrevision der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammen- hang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 27.04.2021 wird genehmigt. Im Namen

1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen; der Kindergarten ist Teil der Volksschule. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten. 2 Der Kanton errichtet und

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfel- dern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden:.. i)

September 1996 über den Beitritt des Kantons Solothurn zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen (IVöB) vom 25.. November 1994 sowie den Beschluss

2 Die kantonalen Strafbehörden teilen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen De- partement sämtliche Urteile, Strafbefehle, Eröffnungs-, Einstellungs- und