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Erlass Nr.08/2021 Erlass 08/2021 Schulorganisation bei einer Inzidenz unter 50

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Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung · Rembertiring 8-12 ·28195 Bremen

An die allgemeinbildenden Schulen und die berufsbildenden Schulen im Land Bremen

nachrichtlich:

Schulamt Bremerhaven

Auskunft erteilt:

Die zuständige Schulaufsicht

Bremen, 25.05.2021

Erlass Nr. 08/2021

Schulorganisation an Schulen im Land Bremen bei Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50

1. Regelungen für weiterführende und berufsbildende Schulen

Wird der Schwellenwert von 50 bei der 7-Tages-Inzidenz in einer der Stadtgemeinden stabil unterschritten, so ist mit einer Woche Vorlauf zum nächsten Wochenanfang der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen auch in den weiterführenden und berufsbil- denden Schulen wieder möglich. Da die Stadtgemeinde Bremen am 24.05.2021 den Schwellenwert von 50 unterschritten hat, kehren die weiterführenden und berufsbilden- den Schulen ab dem 31.05.2021 zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zu- rück. Da die Schulen aufgrund des Prüfungsgeschehen bis zum 14.06.2021 personelle und räumliche Einschränkungen haben, kann es in diesem Zeitraum entsprechend der individuellen Verhältnisse vor Ort zu Einschränkungen im Präsenzunterricht kommen.

Solche schuleigenen Konzepte bedürfen der Abstimmung mit der zuständigen Schul- aufsicht.

2. Weiter bestehende allgemeine Regelungen für alle Schulen

2.1. Der Zutritt zum Schulgelände ist nur denjenigen Schüler:innen und sonstigen Personen gestattet, die mittels Schnelltestung oder aktueller ärztlicher Bescheinigung, die nicht älter als drei Tage ist, nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind.

Das Testergebnis ist zu dokumentieren. Die Tests werden durch die Senatorin für Kin- der und Bildung kostenlos bereitgestellt. Im Einzelfall können Testungen auf Wunsch der Eltern auch im häuslichen Umfeld durchgeführt werden. Voraussetzung ist die grundsätzliche Einwilligung der Eltern in die regelmäßige Testung zu Hause. Diese ist

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schriftlich zu dokumentieren. Vollständig Geimpfte und Genesene, deren Erkrankung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder Genesene, die eine Impfung erhalten haben, unterliegen nicht der Testpflicht.

2.2. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an weiterführenden und berufli- chen Schulen bleibt bestehen (Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene tragen me- dizinische Masken).

2.3. Schüler:innen, die zur Risikogruppe gehören, in deren direktem persönlichen Umfeld Personen der Risikogruppe leben oder die andere schwerwiegende Gründe nachwei- sen, werden von der Präsenzschulpflicht befreit.

3. Weiter bestehende Regelungen für Grundschulen

3.1. Der Präsenzunterricht an Grundschulen wird grundsätzlich in voller Klassenstärke er- teilt. Schwimmunterricht und Ganztagsbetreuung finden statt.

3.2. Da der kommunale Inzidenzwert unter 100 liegt, besteht für Schüler:innen im Unter- richt keine Pflicht zum Tragen einer Maske.

Nachrichtlich: Für die Stadtgemeinde Bremerhaven sind zunächst keine Veränderungen des schulorganisatorischen Modells notwendig.

Im Auftrag

Torsten Klieme

Abteilungsleiter 4 SKB

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