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Erlass Nr.07/2021 Erlass 07_Schulbetrieb ab 17.05.2021

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Academic year: 2022

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Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung · Rembertiring 8-12 ·28195 Bremen

An die allgemeinbildenden Schulen und die berufsbildenden Schulen in der Stadtgemeinde Bremen

nachrichtlich:

Schulamt Bremerhaven

Auskunft erteilt:

Die zuständige Schulaufsicht Zimmer

Tel.

Fax

E-Mail: torsten.klieme@bil- dung.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Mein Zeichen

Bremen, 15.05.2021

Erlass Nr. 07/2021

Schulorganisation an Schulen der Stadtgemeinde Bremen ab dem 17.05.2021

Der folgende Erlass regelt den Schulbetrieb ab dem 17.05.2021 anlässlich und in Ausführung der durch den Deutschen Bundestag am 22.04.2021 beschlossenen Änderungen im Infektions- schutzgesetz (IfSG).

Danach können nach dem Gesetz zu treffende Maßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 2 S. 1 und 2 IfSG ab dem übernächsten Tag außer Kraft gesetzt werden, wenn ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der Schwellenwert von 100 oder 165 unterschritten ist. Die Entscheidung trifft die Bildungsbehörde.

Maßgeblich sind die amtlich veröffentlichten Inzidenzwerte des RKI. Für die Stadtgemeinde Bremen werden diese unter https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/ veröffent- licht.

Nach amtlicher Bekanntmachung sind die Inzidenzwerte am 15.05.2021 den fünften Tag in Folge unter 100 gefallen, so dass die Aufhebung der Maßnahme Wechselmodell für die Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen ab Montag, den 17.05.2021 erfolgen kann.

Für die Stadtgemeinde Bremerhaven sind zunächst keine Veränderungen des schulorganisa- torischen Modells notwendig.

Ab dem 17.05.2021 erfolgt der Schulbetrieb nach folgenden Maßgaben:

1. Allgemeine Regelungen für alle Schulen

1.1. Der Zutritt zum Schulgelände ist nur denjenigen Schüler:innen und sonstigen Personen gestattet, die alle drei Tage mittels Schnelltestung oder aktueller ärztlicher Bescheini- gung nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Das Testergebnis ist zu dokumentieren. Die Tests werden durch die Senatorin für Kinder und Bildung kostenlos bereitgestellt. Im Einzelfall können Testungen auf Wunsch der Eltern auch

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im häuslichen Umfeld durchgeführt werden. Voraussetzung ist die grundsätzliche Ein- willigung der Eltern in die regelmäßige Testung zu Hause. Diese ist schriftlich zu doku- mentieren.

1.2. Schüler:innen, die zur Risikogruppe gehören, in deren direktem persönlichen Umfeld Personen der Risikogruppe leben oder die andere schwerwiegende Gründe nachwei- sen, werden von der Präsenzschulpflicht befreit.

2. Regelungen für die Grundschulen

2.1. Der Präsenzunterricht an Grundschulen wird grundsätzlich in voller Klassenstärke er- teilt. Schwimmunterricht und Ganztagsbetreuung finden statt.

2.2. Da der kommunale Inzidenzwert unter 100 liegt, besteht für Schüler:innen im Unterricht keine Pflicht zum Tragen einer Maske.

3. Regelungen für die weiterführenden Schulen

3.1. Der Unterricht an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen wird im Wechsel- modell in Halbgruppen fortgesetzt.

3.2. An Tagen des Distanzunterrichts wird für Schüler:innen der Schuljahrgänge 5 und 6, die einen Betreuungsbedarf nachweisen, eine Notbetreuung angeboten. Vorausset- zung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist eine Selbsterklärung der Eltern.

Nachrichtlich: Für die Stadtgemeinde Bremerhaven sind zunächst keine Veränderungen des schulorganisatorischen Modells notwendig.

Im Auftrag

Gez. Torsten Klieme Abteilungsleiter 4 SKB

Für die allgemeinbildenden Ersatzschulen Im Auftrag

Gez. Lars Nelson Referatsleiter 21 SKB

Für die berufsbildenden Schulen Im Auftrag

Gez. Tobias Weigelt Referatsleiter 22 SKB

Referenzen

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