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Kantonsratsbeschluss Vom 15.12.2021 Nr. RG 0229c/2021

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Kantonsratsbeschluss

Vom 15.12.2021

Nr. RG 0229c/2021

Änderung der Verordnung über die Fraktionsbeiträge

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf §§ 14 Absatz 4 und 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19891) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Ratsleitung vom 10. November 2021 beschliesst:

I.

Der Erlass Verordnung über die Fraktionsbeiträge vom 27. Juni 19902) (Stand 3. Mai 2005) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 (geändert)

1 Die Fraktionen des Kantonsrates erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine finanzielle Unterstüt- zung. Diese setzt sich aus einem Sockelbeitrag und Kopfbeiträgen zusammen.

§ 2 Abs. 1

1 Die Fraktionsbeiträge werden wie folgt verteilt:

a) jede Fraktion erhält als Sockelbeitrag 10'000 Franken;

b) (geändert) jede Fraktion erhält zusätzlich für jedes beitragsberechtigte Fraktionsmitglied einen Kopfbeitrag von 1'500 Franken.

§ 5 Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu)

2 Im Jahre 2021 werden die Fraktionsbeiträge rückwirkend wie folgt angepasst: Der Sockelbei- trag (§ 2 Bst. a) entspricht 8'300 Franken, der Kopfbeitrag (§ 2 Bst. b) 1'500 Franken.

3 Im Jahr 2022 werden die Beiträge für das ganze Jahr gemäss der Änderung vom 15. Dezember 2021 berechnet, unbesehen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

II.

Diese Änderung tritt – unter Vorbehalt des Referendums am 1. Januar 2022 – in Kraft.

Im Namen des Kantonsrats

Hugo Schumacher Markus Ballmer

Präsident Ratssekretär

1) BGS 121.1.

2) BGS 121.251.

(2)

2

Kantonsratsbeschluss Nr. RG 0229c/2021 S. 2/2

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Verteiler

Staatskanzlei (eng, sca, rol) Amtsblatt

GS, BGS

Kantonale Finanzkontrolle Parlamentsdienste (2034/2021)

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