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Archiv "Bundesärztekammer: Richtlinien für die publizistische Tätigkeit von Ärzten" (11.01.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Bundesärztekammer

Richtlinien

für die publizistische Tätigkeit von Ärzten

Die Berufsordnung für die deutschen Ärzte legt fest, daß dem Arzt jegliche Werbung und Anpreisung untersagt und damit standesunwürdig ist. § 21 Abs. 4 der Musterberufsordnung für die deut- schen Ärzte nennt als weitere Berufs- pflicht des Arztes, daß er nicht dulden

Die einsc!llägigen Bestimmungen

der Muster-Berufsordnung

21: Werbung und Anpreisung (1) Jegliche Werbung und Anprei- sung ist dem Arzt untersagt. Insbe- sondere ist es standesunwürdig, a) öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen, b) Heilmittel oder Heilverfahren durch Veröffentlichung in Wort und Ton, Schrift und Bild in einer Weise zu behandeln, die geeignet ist, für die eigene Praxis zu werben.

(2) Dem Arzt ist auch jede mittelbare Werbung verboten, indem er Sanato- rien, Institute, Kliniken oder andere Unternehmen veranlaßt, unter seinem oder unter Hinweis auf seinen Namen für ihre Heilmittel, Heilmethoden oder Heilerfolge zu werben.

Der Arzt ist verpflichtet, bei derartiger Werbung, die ohne seine Mitwirkung erfolgt ist, auf das betreffende Unter- nehmen einzuwirken, damit eine Werbung in der durch diese Berufs- ordnung für unzulässig erklärten Weise unterbleibt.

Als mittelbare Werbung sind solche Anzeigen und Ankündigungen nicht anzusehen, in denen ein Sanatorium. Institut oder eine Klinik neben dem Hauptindikationsgebiet lediglich zu- treffendenfalls den ärztlichen Inhaber oder den leitenden Arzt mit seinem Namen und seiner Arztbezeichnung angibt. Diese Ausnahme liegt nicht

dürfe, wenn Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung seines Namens oder seiner Ansch ritt veröffentlicht werden.

Selbstverständlich ist damit nicht die wissenschaftliche Berichterstattung ei- nes Arztes in Fachbüchern oder Fach- zeitschriften über die Möglichkeiten spe- zieller diagnostischer und therapeuti- scher Maßnahmen berührt, die der Infor- mation anderer Ärzte dient und die in § 22 Abs. 1 der Musterberufsordnung aus- drücklich angelassen wird.

Darstellungen medizinischer und ärztli- cher Vorgänge in illustrierten Zeitungen,

vor, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß der Arzt die Bezeichnung als Sanatorium, In- stitut oder Klinik zum Zwecke der Umgehung des Werbeverbotes für seine Tätigkeit benutzt. Ein solches Verhalten ist veri:Jotene Werbung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Standesunwürdig ist es auch, eine anerkannte Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich auf dem Praxisschild anzuzeigen, wenn der Arzt in diesem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich nicht tätig ist.

(4) Der Arzt darf nicht dulden, daß Berichte und Bildberichte mit wer- bendem Charakter über seine ärztli- che Tätigkeit angefertigt und mit Ver- wendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht werden. (5) ln Veröffentlichungen ist der Arzt zu verantwortungsbewußter Objekti- vität verpflichtet.

§ 22: Arzt und Öffentlichkeit (1) Die Unterrichtung anderer Ärzte über die Möglichkeit, spezielle dia- gnostische und therapeutische Maß- nahmen durch den informierenden Arzt durchführen zu lassen, ist zu- lässig.

(2) Die Mitwirkung des Arztes an auf- klärenden Veröffentlichungen medi- zinischen Inhalts in Presse, Funk und Fernsehen ist zulässig, wenn und so- weit die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person des Arztes nicht wer- bend herausgestellt wird."

112

Heft 2

vom 11. Januar 1979

DEUTSCHES ARZTEBLATT

in Filmen und im Fernsehen begründen ein wachsendes Interesse der Öffentlich- keit an medizinischen und gesundheits- politischen Fragestellungen. Sie bedin- gen zunehmend mehr eine sachbezoge- ne Mitarbeit von Ärzten als Vertreter ih- res Berufsstandes in den Medien mit dem Ziel,

.,.. dem Leser oder Zuschauer fachlich einwandfrei medizinische Aufklärung zu vermitteln,

.,.. die Gesundheitspflege in der Bevöl- kerung zu fördern und

.,.. Verständnis und damit Unterstützung für Probleme und Anliegen der Ärzte- schaft in der Öffentlichkeit zu gewinnen.

§ 22 der gültigen Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte weist ausdrück- lich auf die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen medi- zinischen Inhalts in Presse, Funk und Fernsehen hin, die dann zulässig ist, wenn und soweit die Mitwirkung des Arz- tes auf sachliche Information begrenzt und seine Person nicht werbend heraus- gestellt wird. Um hier dem Mediziner hin- sichtlich seines Verhaltens in der Öffent- lichkeit mehr Sicherheit bei der Einhal- tung der Grundsätze über Werbung und Anpreisung in der Öffentlichkeit zu ge- ben, hatte der Vorstand der Bundesärz- tekammer bereits im Jahre 1973 .,Richtli- nien über die Mitwirkung bei Publikatio- nen, Hörfunk-, Fernseh- und Filmdarstel- lungen sowie öffentlichen Vorträgen"

veröffentlicht. Fünf Jahre Erfahrung im Umgang mit den Richtlinien haben ge- zeigt, daß sie sich grundsätzlich bewährt haben, jedoch auch in verschiedener Hinsicht eine Korrektur bedingen. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat deshalb nunmehr eine Überarbeitung der Richtlinien über die Mitwirkung bei Publikationen vorgelegt und sie den Landesärztekammern mit der Bitte um Anwendung in ihrem Bereich zugeleitet.

Es ergibt sich daraus die zwingende For- derung, daß der Arzt bei der Darstellung medizinischer oder gesundheitspoliti- scher Themen in den Massenmedien zu beachten hat, daß die Sache und nicht die Person im Vordergrund zu stehen hat. Dies bedeutet, daß die Mitwirkung des Arztes auf die sachliche Aufklärung und Information der Bevölkerung gerich- tet sein muß, Person, Leistung oder Wer- degang des Arztes aber nicht werbend, hervorgehoben werden dürfen.

Für die publizistische Praxis sind des- halb nachfolgende Punkte neben den einschlägigen Bestimmungen der ärztli- chen Berufsordnung zu beachten: I>

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Weiterbildungs-Richtlinien

O Die Erwähnung des Namens des Arz- tes, seiner Wirkungsstätte und der nach der Berufsordnung zulässigen Bezeich- nungen ist erlaubt, hingegen ist die wie- derholte, betonte oder auffällige Nen- nung des Namens untersagt.

e Das Bild des ärztlichen Autors ist nur dann zu verwenden, wenn es zur Art des Mediums gehört oder wenn es aus ande- ren Gründen sachlich gerechtfertigt ist.

(1)

Ärztliche Leistungen dürfen nicht werbend herausgestellt werden.

O Unbeschadet sachlicher Kritik sind Äußerungen in herabsetzender Form über Kollegen, ihre Tätigkeit und über medizinische Methoden zu unterlassen.

(i)

Bei Veröffentlichungen sind persönli- che Auffassungen nicht als Normen für ärztliches Handeln herauszustellen.

• Vor Veröffentlichungen soll sich der Arzt das Recht vorbehalten (auch bei Funk- und Fernsehsendungen), Einsicht zu nehmen und Korrekturen anzubrin- gen. Die endgültige Form der Veröffentli- chung ist nach Möglichkeit zu über- prüfen.

• Bei Live-Sendungen und Magnetauf- zeichnungen ist im Hinblick darauf, daß nachträgliche Korrekturen nicht mehr möglich sind, besondere Sorgfalt ge- boten. BÄK/awa

Ermächtigung zur Weiterbildung

Nach Einführung der vom Deutschen Ärztetag überarbeiteten und von den Landesärztekammern beschlossenen Weiterbildungsordnung beauftragte der Vorstand der Bundesärztekammer die für die Weiterbildung zuständigen Gre- mien, die 1972 verabschiedeten Richtli- nien der Entwicklung anzupassen.

Nachstehend wird der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 15. Dezember 1978 auf der Grundlage der vom Deut- schen Ärztetag beschlossenen Muster- Weiterbildungsordnung beschlossene Wortlaut der Neufassung der Richtlinien über die Ermächtigung zur Weiterbil- dung veröffentlicht, der den Landesärz- tekammern zur Übernahme in ihren Be- reichen zugeleitet worden ist:

Richtlinien über die Ermächtigung zur Weiterbildung

Nach den Vorschriften über die Ermäch- tigung von Ärzten zur Weiterbildung hat

die Landesärztekammer .... ein Ver- zeichnis zu führen, aus dem hervorgeht, welche Ärzte zur Weiterbildung - und in welchem Umfang - ermächtigt sind.

1.1 Ein Arzt kann auf seinen Antrag von der zuständigen Landesärztekammer zur Weiterbildung ermächtigt werden. Die Ermächtigung wird auf Grund seiner per- sönlichen und fachlichen Voraussetzun- gen erteilt, sie ist an seine Person ge- bunden.

Die Ermächtigung kann nur für das Ge- biet oder das Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Sie kann jedoch nur für ein Gebiet oder ein Teilgebiet erteilt werden. Der Arzt muß an einer geeigneten und zugelassenen Weiterbildungsstätte in leitender Stel- lung oder in einer geeigneten freien Pra- xis tätig sein, die Weiterbildung persön- lich leiten und sie entsprechend der Wei- terbildungsordnung gestalten. Dazu ge- hört auch die regelmäßige Abhaltung von wissenschaftlichen Kolloquien.

1.2 Ein Arzt, der eine Weiterbildungser- mächtigung von mehr als einem Jahr an- strebt, soll nach seiner Anerkennung die gleiche Zeit, die der Weiterbildung sei- nes Gebietes oder Teilgebietes ent- spricht, in verantwortlicher Stellung an zugelassenen Weiterbildungsstätten tä- tig gewesen sein. Er muß in seinem Ge- biet oder Teilgebiet umfassende Kennt- nisse und Erfahrungen besitzen und zur Vermittlung einer gründlichen Weiterbil- dung geeignet sein.

2.1 Die Ermächtigung kann einem Arzt oder mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden. Dauer und Umfang der Ermäch- tigung für das Gebiet oder das Teilgebiet oder den Bereich richten sich nach den in der Anlage zur Weiterbildungsord- nung sowie in den „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung" vorgeschriebe- nen und den folgenden an die Weiterbil- dungsstätte zu stellenden Anforde- rungen

- ausreichendes Krankengut mit ent- sprechendem Patientendurchgang - angemessene personelle Besetzung - Konsiliartätigkeit

- angemessene apparative Ausstattung - Krankenblattdokumentation

- ausreichende Fachliteratur und - regelmäßige Tätigkeit eines Patho- logen.

2.2 Für die Ermächtigung zur vollen Wei- terbildung gelten auf Grund wissen- schaftlicher Erkenntnisse und prakti- scher Erfahrungen folgende Bettenricht- zahlen, die nicht unterschritten werden sollen:

Augenheilkunde 40 Betten

Chirurgie 100 Betten

Frauenheilkunde und

Geburtshilfe 70 Betten

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 40 Betten Dermatologie und

Venerologie 60 Betten

Innere Medizin 100 Betten Kinderheilkunde 70 Betten Kinder- und

Jugendpsychiatrie 15 Betten Lungen- und

Bronchialheilkunde 80 Betten Mund-Kiefer- und

Gesichtschirurgie 40 Betten

Neurologie 40 Betten

Psychiatrie 80 Betten

Neuroch irurgie 40 Betten

Orthopädie 60 Betten

Urologie 40 Betten

2.3 Für die Ermächtigung zur einge- schränkten Weiterbildung gelten folgen- de Bettenrichtzahlen, die nicht unter- schritten werden sollen:

Augenheilkunde 20 Betten 2 Jahre Chirurgie 50 Betten 2 Jahre 75 Betten 4 Jahre Frauenheilkunde 40 Betten 2 Jahre und Geburtshilfe 55 Betten 3 Jahre Hals-Nasen-Ohren- 20 Betten 2 Jahre Heilkunde

Dermatologie und 40 Betten 2 Jahre Venerologie

Innere Medizin 50 Betten 2 Jahre 75 Betten 4 Jahre Kinderheilkunde 40 Betten 2 Jahre 55 Betten 3 Jahre Lungen- und

Bronchial-

heilkunde 50 Betten 2 Jahre Mund-Kiefer- und 20 Betten 2 Jahre Gesichtschirurgie

Neurologie 30 Betten 2 Jahre Psychiatrie 60 Betten 2 Jahre >

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 2 vom 11. Januar 1979 113

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