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Archiv "Methoden zur Vaterschaftsfeststellung" (10.08.1978)

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Academic year: 2022

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Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

AUSSPRACHE

Frau Professor Oepen hat in sehr schöner allgemeinverständlicher Art und Weise dargelegt, welche Metho- den zur Vaterschaftsfeststellung zur Verfügung stehen. Gestatten Sie mir bitte zusätzlich zwei Bemerkungen.

0 Die Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft eines Mannes möch- te ich noch optimistischer beurteilen als Frau Oepen. Zu den naturwissen- schaftlichen Untersuchungsmetho- den kommen zusätzlich auch noch Argumente, welche sich aus dem Prozeßverlauf ergeben. Es gibt ei- gentlich nur eine Situation, in wel- cher der Richter nicht in der Lage ist, ein Urteil zu fällen: Wenn die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit mit zwei Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat, wel- che eineiige Zwillinge sind! Bei einer Umfrage hat sich herausgestellt, daß mehr als die Hälfte aller langjährigen Sachverständigen bereits derartige Fälle bearbeitet haben.

0 Wenn Frau Oepen unter b 5 aus- führt „Für einen ausgeschlossenen Mann ist der Prozeß beendet. Es ent- stehen ihm keine Kosten", so ist wohl der erste dieser beiden Sätze richtig. Der zweite besitzt dagegen in dieser pauschalen Form keine Gültigkeit. Auch ein ausgeschlosse- ner Mann muß unter Umständen die Kosten für ein Vaterschaftsgutach- ten tragen. Dies gilt zum Beispiel für Ehelichkeitsanfechtungen und für solche Fälle, in welchen die Einho- lung eines Sachverständigengut- achtens lediglich von dem Beklag- ten beantragt wurde. Meistens müs- sen auch im Ausschlußfall die Ko- sten für den Rechtsanwalt übernom- men werden, wenn ein solcher in Anspruch genommen wurde. Das Problem der Kostenregelung ist für uns Mediziner nicht leicht durch- schaubar. Es wird empfohlen, in die-

ser Beziehung die ratsuchenden Pa- tienten an die zuständigen Behör- den zu verweisen (Jugendamt bezie- hungsweise Gericht). Bei diesen Stellen liegen auch die Listen der anerkannten Sachverständigen aus, welche ebenfalls gerne einschlägige Fragen beantworten, soweit sie nicht eine Rechtsberatung darstel- len.

Medizinaldirektor Dr. med. W. Werner

Blutgruppensachverständiger Wolframstraße 23

6340 Dillenburg

Schlußwort

0 Es ist richtig, daß ich für den Prozentsatz, in dem eine sichere Aussage zur Frage der Vaterschaft gemacht werden kann, einen sehr niedrigen Wert angegeben habe.

Dieser Wert ist abhängig vom Um- fang des Untersuchungs-Pro- gramms und ist niedrig, wenn sich der Gutachter auf die in den „Richt- linien" aufgeführten Mindestanfor- derungen beschränken würde. Das ist jedoch in der Regel nicht der Fall.

Der Wert liegt auf jeden Fall höher, wenn das HLA-System einbezogen wurde. Ich wollte aber in diesem all- gemeinen Überblick die Zahlen selbst gar nicht betonen oder disku- tieren; das muß an anderer Stelle geschehen (s. u. a. meine zitierte Veröffentlichung in Neue jur. Wschr.

30 (1977) 2107. Den (etwas zu) nied- rigen Wert für die Effektivität der einzelnen Methoden habe ich ge- wählt, um einer in der Praxis wie in der Literatur bei Laien beobachteten Überschätzung der statistischen Werte vorzubeugen, da sie zu vor- zeitigem Abschluß eines Prozesses ohne Ausnutzung vorhandener Möglichkeiten führen kann. Ich

ECHO

Zu: „Zytologische Krebsfrüher- kennung in der venerologischen Sprechstunde" von Prof. Dr. Horst Naujoks in Heft 14/1978, Seite 811

„Erhöhte Krebsgefahr durch frühe Liebe"

„Frühe Liebe erhöht die Krebsgefahr! Diese alarmie- rende Feststellung trifft Pro- fessor Dr. Horst Naujoks von der Abteilung für Klinische Zy- tologie am Zentrum für Frau- enheilkunde des Frankfurter Uni-Klinikums. Im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT warnte Naujoks: ,Zu den wesentli- chen Faktoren für die Entste- hung des Gebärmutterhals- krebses gehören die frühe Koituserfahrung vor dem 17.

Lebensjahr und häufiger Part- nerwechsel.' " (Horst Zimmer- mann in: Nord-Stuttgarter Rundschau)

stimme Herrn Werner aber zu, daß bei Ausschöpfung aller Möglichkei- ten keine ungeklärten Verfahren ver- bleiben mit Ausnahme des Sonder- falls, in dem die Eventualväter ein- eiige Zwillinge sind.

49 Für die Ergänzung meiner Aussa- ge zur Kostenregelung bin ich Herrn Werner dankbar. Ich möchte aber wegen der Gefahr, daß sich Proban- den aus Furcht vor unberechtigten Kostenforderungen einer gerichtli- chen Ladung entziehen (so daß dann eine Zwangsvorführung not- wendig wird) noch etwas anfügen:

Kosten für einen ausgeschlossenen Mann entstehen nicht in der Regel, sondern nur in den von Herrn Wer- ner beschriebenen Fällen. Ferner handelt es sich meistens um Teil- kosten, worüber am besten eine Rechtsauskunft eingeholt wird.

Professor Dr. med. Irmgard Oepen Institut für Rechtsmedizin

der Universität Bahnhofstraße 7 3550 Marburg

Methoden

zur Vaterschaftsfeststellung

Zum Beitrag von Professor Dr. med. Irmgard Oepen in Heft 52/1977, Seite 3043 ff.

1818 Heft 32 vom 10. August 1978

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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